gorie der «milden Stiftungen» zuzurechnen,’? während die übri-
gen vorwiegend der Förderung von Kunst und Wissenschaft
dienen.
Mestmäcker/Reuter’? umschreiben die praktische Bedeutung der
Stiftung so: «Gleichwohl bleibt die Stiftung das wichtigste Mittel,
private Initiativen zur Förderung Öffentlicher Zwecke zu institu-
tionalisieren und autonom zu verwirklichen.»
818 Die Stiftung des französischen
Privatrechts
A. Begriff und Regelung
Nach französischem Recht ist die Stiftung, die übrigens gesetz-
lich nicht geregelt ist, eine private Einrichtung mit einem be-
stimmten uneigennützigen Zweck, die eigene Rechtspersönlich-
keit besitzt. Zu ihrer Entstehung ist wie im deutschen Recht
(Konzessionssystem!) eine staatliche Genehmigung, die «recon-
naissance d’utilit& publique» zwingend notwendig.?*
Stiftungen können nach französischem Recht immer nur einen
gemeinnützigen Zweck haben.’5 Wenn sie wider diesen Grund-
satz handeln, können sie durch Dekret des Staatsrates aufgelöst
werden. Zur Verwirklichung ihres gemeinnützigen Zweckes kön-
nen die Stiftungen einer gewinnbringenden Tätigkeit nachgehen,
doch dürfen sie diese Gewinne nicht an Berechtigte verteilen.
Hinsichtlich der Annahme von Schenkungen oder Vermächtnis-
sen sowie Veräusserungen ihrerseits benötigen die Stiftungen
72 Europa/Mestmäcker/Reuter S. 115,
3 Europa/Mestmäcker/Reuter S. 117.
/4 In Frankreich erlangen alle juristischen Personen erst durch die «reconals-
sance d’utilit& publique», deren Erteilung durch die Staatsregierung auf
Empfehlung des Staatsrates erfolgt, eigene Rechtspersönlichkeit. Diese Er-
teilung ist reine Ermessungssache. Vgl. Ferid S. 231.
’s Die weitaus grösste Zahl der französischen Stiftungen dient öffentlichen An-
liegen wie der Armenfürsorge und Wohlfahrt, der Gesundheit, sozialen
Werken Forschung oder dem Unterrichtswesen. Vgl. Europa/Pomay
S. 210/211.
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