Volltext: Die privatrechtliche Stiftung im Liechtensteinischen Recht

gorie der «milden Stiftungen» zuzurechnen,’? während die übri- 
gen vorwiegend der Förderung von Kunst und Wissenschaft 
dienen. 
Mestmäcker/Reuter’? umschreiben die praktische Bedeutung der 
Stiftung so: «Gleichwohl bleibt die Stiftung das wichtigste Mittel, 
private Initiativen zur Förderung Öffentlicher Zwecke zu institu- 
tionalisieren und autonom zu verwirklichen.» 
818 Die Stiftung des französischen 
Privatrechts 
A. Begriff und Regelung 
Nach französischem Recht ist die Stiftung, die übrigens gesetz- 
lich nicht geregelt ist, eine private Einrichtung mit einem be- 
stimmten uneigennützigen Zweck, die eigene Rechtspersönlich- 
keit besitzt. Zu ihrer Entstehung ist wie im deutschen Recht 
(Konzessionssystem!) eine staatliche Genehmigung, die «recon- 
naissance d’utilit& publique» zwingend notwendig.?* 
Stiftungen können nach französischem Recht immer nur einen 
gemeinnützigen Zweck haben.’5 Wenn sie wider diesen Grund- 
satz handeln, können sie durch Dekret des Staatsrates aufgelöst 
werden. Zur Verwirklichung ihres gemeinnützigen Zweckes kön- 
nen die Stiftungen einer gewinnbringenden Tätigkeit nachgehen, 
doch dürfen sie diese Gewinne nicht an Berechtigte verteilen. 
Hinsichtlich der Annahme von Schenkungen oder Vermächtnis- 
sen sowie Veräusserungen ihrerseits benötigen die Stiftungen 
72 Europa/Mestmäcker/Reuter S. 115, 
3 Europa/Mestmäcker/Reuter S. 117. 
/4 In Frankreich erlangen alle juristischen Personen erst durch die «reconals- 
sance d’utilit& publique», deren Erteilung durch die Staatsregierung auf 
Empfehlung des Staatsrates erfolgt, eigene Rechtspersönlichkeit. Diese Er- 
teilung ist reine Ermessungssache. Vgl. Ferid S. 231. 
’s Die weitaus grösste Zahl der französischen Stiftungen dient öffentlichen An- 
liegen wie der Armenfürsorge und Wohlfahrt, der Gesundheit, sozialen 
Werken Forschung oder dem Unterrichtswesen. Vgl. Europa/Pomay 
S. 210/211. 
104
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.