Volltext: "Wenigstens das Verfassungserbe von 1921 bewahren"

der Anmeldung einer Initiative geltend macht. Das Initiativrecht ist nämlich an keine einzuholende fürstliche Kin- 
willigung gebunden. Es ist zudem eine völlig ungerechtfertigte Behinderung der Ausübung eines politischen Rech- 
‚es und des Engagements von unbescholtenen, gutmeinenden, mit. ihrem Namen einstehenden Bürgerinnen und 
Bürgern, wenn darauf von vornherein der Schatten der Vergeblichkeit und der Willkür geworfen wird, Die Sank: 
‚jonierung steht bekanntlich am Ende und nicht am Anfang der Gesetzgebung. 
Wer «für die Beibehaltung des Fürstentums Liechtenstein» ist (Zitat Fürst Hans-Adam), muss auch dessen «demo- 
kratische und parlamentarische Grundlage» (geltende Verfassung, Art. 2) achten. Das Glanzstück dieser liechten- 
steinischen Demokratie ist das Recht des Volkes auf die Ergreifung einer Gesetzes- oder Verfassungsinitiative und 
- nach Zustandekommen -— auf eine faire Abstimmung. Ausgeübt in einem Meinungsbildungsprozess, in dem die 
Qualität der Argumente und nicht ausufernde Drohungen und Verunglimpfungen den Ausschlag geben sollten. 
"Arbeitskreis Demokratie und Monarchie - Der Ausschuss) 
Erschienen im LV und LVbl am 9. November 2002 
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zur Abstimmungsfreiheit Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (VBI) hält es 
in ihrer Entscheidung seltsamerweise für zulässig, dass der Fürst ankündigt, seinen Wohnsitz nach Wien zu verle- 
gen, wenn seine Initiative nicht angenommen wird. Nach der VBI sind nur die anderen, «nicht-objektiven, unaus: 
zewogenen, unfairen, übermässigen» Aussagen des Fürsten unzulässig. Hier zu trennen ist aber gar nicht möglich, 
weil «Wien» erst von diesen anderen Aussagen her seine wahre Bedeutung erhält: Es handelt sich eben nicht um 
die blosse Information über einen Adresswechsel, denn sie wird stets verbunden mit Ausdrücken wie: «wir werden 
uns anderen Aufgaben zuwenden, die weitere Entwicklung abwarten, Republik Oberrheintal, es würde ein Chaos 
geben». Wenn das keine Drohung ist ... 
Der VBlI ist auch darin nicht zu folgen, dass es für die Abstimmungsfreiheit nicht entscheidungsrelevant sei, wer in 
welcher Funktion und mit welchem Nachdruck eine Äusserung abgibt. Nicht aus der Sache selbst resultierende 
Konsequenzen wirken als Repressalie, wenn derjenige, der sie ankündigt, die Möglichkeit hat, sie durch sein Tun 
und Lassen selbst herbeizuführen. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben durchaus Anlass, verunsichert 
zu sein, wenn ein mit soviel Symbolkraft und Hoheitsrechten ausgestatteter Staatsmann wie der Fürst von Liech- 
censtein ankündigt, sich der Landespolitik zu entziehen. 
Allein geht das überhaupt? Anstatt es unkritisch vorauszusetzen, hätte man von der VBI lieber erfahren: Was 
bedeutet es eigentlich die Behauptung eines Staatsoberhauptes. mit der Verfassung. auf die es vereidigt ist. nicht 
.escerbriefe
	        

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