Volltext: "Wenigstens das Verfassungserbe von 1921 bewahren"

und persönliche Angriffe (Gegner der Monarchie, der Staatsform) auf sie gerichtet ist. Immerhin war heraus- 
zuhören, dass einige Abgeordnete im Herzen nicht richtig an ihre eigenen Voten glaubten. Auch der Regierungschef 
schien sich zischen dem früher einmal von ihm eingenommenen demokratischen Standpunkt und dem heute auf 
ihm lastenden Druck von oben zu winden. 
Von der Volksinitiative für Verfassungsfrieden konnte — im Gegensatz zur Fürsteninitiative — von Regierung und 
Landtag jedenfalls «auf den ersten Blick» erkannt werden, dass sie völkerrechtskonform ist. Bei der Initiative des 
Fürsten blieben auch nach der Lektüre des Berichts und Antrags der Regierung und stundenlanger Diskussion 
erhebliche Zweifel, ob sie mit den eingegangenen internationalen Verpflichtungen vereinbar ist. Etliche der 20 
Befürworter stellten ihre Bedenken zugunsten eines nicht einzuengenden Initiativrechts als demokratisches Grund- 
recht zurück. Zu diesen demokratischen Grundrechten gehört aber auch, ohne Druckausübung allein sachbezogen 
entscheiden zu können. Hier hätte sich der Landtag auch schützend vor das Volk stellen müssen, das er zu vertre- 
ten hat. Dass sie sich mit dem aufrechten Gang schwer tut, hat die derzeitige Landtagsmehrheit schon gezeigt, als 
sie sich die zweite Lesung aus der Hand nehmen liess. (Arbeitskreis Demokratie und Monarchie : Der Ausschuss) 
Erschienen in LV und LVbl am 26. Oktober 2002 
Bedrohtes Initiativrecht In seinen jüngsten Interviews kündigte der Fürst wiederholt an, die Initiative für Ver- 
fassungsfrieden nicht zu sanktionieren, selbst wenn sie von einer Mehrheit angenommen würde. Wir finden diese 
Ankündigung unverständlich und den Zeitpunkt ihrer Ausserung unannehmbar. 
Der Fürst hat in der Vergangenheit immer wieder davon gesprochen, dass er die Volksrechte stärken wolle, dass das 
Volk das letzte Wort haben müsse, Auch deshalb hat er für seine eigene Verfassungsvorlage den Weg über die Volks- 
initiative gewählt, um zu der dringend gesuchten demokratischen Rechtfertigung zu kommen - dies, obwohl ihm 
als Monarchen das Recht auf Ergreifung einer Volksinitiative im dualen System unserer Meinung nach gar nicht 
zukommt. 
Der Fürst ist als Motor seiner Verfassungsvorlage im Wettstreit der beiden Verfassungsinitiativen nicht neutral, son- 
dern beteiligter Konkurrent, gewissermassen politische Partei. Und er verhält sich auch dementsprechend, indem 
er seinen Verfassungsvorschlag als einzig gangbare Verfassungsreform verficht und die Volksinitiative für Verfas- 
sungsfrieden als sanktionsunwürdige «Totgeburt» abwertet. 
Unseres Erachtens führt es zu einer massiven Beeinträchtigung des Initiativrechts des Volkes, mithin zu einer Ver- 
zerrung der demokratischen Willensbildung, wenn der Landesfürst das ihm zustehende Sanktionsrecht schon bei 
«Wenigstens das Verfassungserbe von 1921 bewahren»
	        

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