Volltext: Liechtenstein 1999-2008

177 
Ich begrüsse die Schaffung eines Raumplanungsgesetzes aus tiefster innerer Überzeugung. Skeptikern hinsichtlich der Notwendigkeit der Schaf- fung dieses Gesetzes empfehle ich einen Spaziergang durch unseren Tal- raum, gegebenenfalls bei einem zweiten Anlass einen Spaziergang in etwas erhöhter Lage. Sie werden den grössten Bauboom aller Zeiten feststellen, die Verstädterung droht. [...] Alle, denke ich einmal, die künftigen Generationen auch noch eine gewisse Gestaltungsmöglichkeit unseres Raumes erhalten möchten, müssen jetzt zielstrebig an die Schaffung dieses Gesetzes gehen. Ich denke - und ich komme zum Schluss: Es ist ein Gebot der Stunde, das Raumplanungsgesetz jetzt zügig zu bearbeiten, zu lesen, zu verabschieden und es auf den 1.1.2002 in Kraft zu setzen. Landtags-Protokolle 2001, Band 1, Abänderung Raumplanungsgesetz 1. Lesung, Votum Abg. Peter Sprenger, 16. Mai 2001, Seite 
133. [...] Zur Ausgangslage, ganz stichwortartig: Wir haben in Liechtenstein - so ist aus Unterlagen zu ersehen - einen Flächenverbrauch von 25 m2 pro Stunde. Wir haben einen ständig zunehmenden Anspruch an den Wohn- raum, einen Anspruch an Arbeitsplatzflächen pro Einwohner. Wir müssen festhalten, wir haben einen Landschaftswandel. Veränderung an sich ist ja wertfrei, aber wir haben bei diesem Wandel einen Verlust an Arten, Lebens- arten, einen Verlust an Vielfalt, einen Verlust an wertvollen Elementen. Und wir haben trotz nicht bestrittener jahrzehntelanger Planungsbemühungen auf Gemeinde- und Landesebene das Faktum von uneinheitlichen Ortspla- nungen und vor allem das Faktum einer wenig abgestimmten Entwicklung in unserem Land. Wir haben eine ausgeprägte Zersiedlung, wir haben eine Ausdehnung der Siedlungsgebiete in den letzten Jahrzehnten enormen Aus- masses. Wir haben teilweise das Faktum, dass wir auf Vorrat erschliessen, und wir haben die Feststellung, dass die Fläche der ausgeschiedenen Bauzo- nen um ein Vielfaches zu gross ist, wenn wir nur von den reinen Fakten und Daten ausgehen. Wir müssen auch feststellen, dass bei uns der Ortsbild- und Landschaftsschutz teilweise zu wenig verankert ist. [...] Dieses Gesetz bringt gewisse erschwerte Voraussetzungen für die Überbauung bisher unüber- bauter Gebiete. Und ich denke, das ist letztlich ein Vorteil, das muss ein Ziel dieser Entwicklung sein. Es verpflichtet das Land auch zum Erlass eines Landesrichtplans als für alle Behörden wegleitende Rahmenordnung. Umge- kehrt kann man auch festhalten: Es werden keine Begrenzungen des für Bauzwecke grundsätzlich vorgesehenen Gebietes vorgenommen. [...] Landtags-Protokolle 2001, Band 1, Abänderung Raumplanungsgesetz 1. Lesung, Votum Regierungsrat Alois Ospelt, 16. Mai 2001, Seite 144 ff.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.