Volltext: Liechtenstein 1999-2008

172Motion 
Gestützt auf Art. 31 und 33 der Geschäftsordnung für den Landtag stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgenden Antrag: Der Landtag wolle beschliessen: Die Regierung wird beauftragt, dem Landtag eine gesetz- liche Regelung über eine der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienende Raumplanung, welche Land und Gemeinden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Boden haushälterisch genutzt, die raumwirksamen Tätigkeiten von Land und Gemeinden aufei- nander abgestimmt und eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung verwirklicht wird, in Vorschlag zu bringen. […] Motion der Abgeordneten Dr. Alois Ospelt, Dr. Ernst Walch, Georg Schierscher, Heinz Ritter, Otmar Hasler, Carl Kaiser, Emma Eigenmann, Johann Kindle, Dr. Dieter Walch, Martin Jehle, Josef Büchel und Josef Biedermann betreffend die Schaffung eines Raumplanungsgesetzes vom 
25.3.1991. Der Oberbegriff einer Raumplanung muss als Ganzes entsprechend gegliedert, gesetzlich geregelt sein. Die Richtplanung mit der Aufteilung in Bau- und Nebenbaugebiete sowie die Versorgungs- bzw. Entsorgungs- und Verkehrsplanung, die Nutzungs- bzw. Zonenplanung mit einer detaillierten Quartierplanung. Wir brauchen eine umgehende und übergreifende Rege- lung für alle Gemeinden auf Landesebene, um unser Land auch unseren Nachkommen als lebens- und wohnenswert zu hinterlassen. […] Landtags-Protokolle 1991, Band II, Motion vom 25. März der Abgeordneten Dr. Alois Ospelt, Dr. Ernst Walch, Georg Schierscher, Heinz Ritter, Otmar Hasler, Carl Kaiser, Emma Eigen- mann, Johann Kindle, Dr. Dieter Walch, Martin Jehle, Josef Büchel und Josef Biedermann betreffend die Schaffung eines Raumplanungsgesetzes, Votum des Abgeordneten Dr. Dieter Walch, 8. Mai 1991, Seite 
706. Haushälterischer Umgang mit dem Boden [...] Seit den 60er Jahren hat die Regierung versucht, ein zeitgemässes Raumplanungsrecht zu schaffen. Die zu grossen Bauzonen der Gemeinden liessen sich nicht mehr korrigieren. Eine Lenkung war nur beschränkt möglich und nur teilweise erfolgreich. Der Überfluss an öffentlichen und privaten Mitteln förderte die rasch weiterschreitende Zersiedlung und damit die weit fortgeschrittene Zerstörung des Landschaftsraumes, der Ortsbilder und gewachsener baulicher Strukturen. Im Rahmen der erneuten Revision des Baurechts wollte die Regierung im Jahre 1991 verschiedene planungs- rechtliche Bestimmungen erweitern und griffiger gestalten. Im Vordergrund steht die Nutzung des Bodens. Weil der Boden an sich begrenzt und nur beschränkt nutzbar ist, die Interessen daran aber zahlreich und vielfältig sind, müssen die Orts- und die Landesplanung im Bestreben nach haushäl- terischem Umgang mit dem Boden insbesondere Koordinationsaufgaben lösen. In der Vernehmlassung des Gesetzesentwurfes fand diese Initiative keine Unterstützung. Gemeinden und Fachwelt sprachen sich jedoch für ein zeitgemässes Planungsgesetz aus, was indirekt zur Motion des Landtages zur Schaffen des genannten Raumplanungsgesetzes führte. [...] Das vorliegende Raumplanung
	        

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