Volltext: Liechtenstein 1978-1988

Die Revision des Strafgesetzes und der Strafprozessordnung stellen feste Bestandteile des langfristigen Programms zur Reform des liechtensteinischen Rechts dar . . . Wie es in den anderen Rechtsgebieten mit Erfolg geschehen ist, wird es richtig und zweckmässig sein, eine Erneuerung des liechtensteinischen Strafrechts ebenfalls im Wege der Rezeption anzustreben, wobei sich nach Auffassung der Regierung das neue österreichische Strafgesetzbuch, das als moderne Kodifikation internationale Anerkennung und in der österreichischen Rechtspraxis bereits seine Bewährung gefunden hat, als die gegebene Rezeptionsgrundlage anbie- tet. In einem Zeitalter der grössten Bemühungen nach Rechtsvereinheitlichung kann es einem Staat gewiss nicht als Souveränitätseinbusse ausgelegt werden, wenn er in freier und ungebundener Entscheidung die Anlehnung an andere europäische Rechtskreise sucht. Es hiesse darüberhinaus fürwahr die eigene Kraft überschätzen und die eigenen Grenzen übersehen, wenn man auf allen Gebieten nur eige- nes liechtensteinisches Recht schaffen, pflegen und fortbil- den wollte . . . Gestützt auf diese Überlegungen hat die Regierung am 2. Oktober d.J. eine Strafrechtsreformkommission ins Leben gerufen . . . Der Kommission ist die Aufgabe gestellt, bis spätestens Ende 1980 zu Händen der Regierung einen Entwurf für ein Strafgesetzbuch auszuarbeiten, wobei als Rezeptionsgrund- lage, mit Ausnahme der Bestimmungen über den Schwan- gerschaftsabbruch, das österreichische Strafgesetzbuch zu dienen hat. Im Bereich des Schwangerschaftsabbruchs soll bei grundsätzlicher Beibehaltung der Strafbarkeit der Abtreibung eine Indikationenlösung angestrebt werden . . . Was die im heutigen Strafgesetz noch geltende Todesstrafe anbelangt, beabsichtigt die Regierung, anlässlich der Ein- bringung des Strafgesetzentwurfes dem Parlament deren Abschaffung zu beantragen . . . Bericht der fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag über die Neukodifikation des Strafgesetzes und der Strafprozessordnung - Landtagsprotokolle 1979 Strafrechtsreform-Kommission hat Arbeit aufgenommen Am Montag dieser Woche nahm die von der Regierung eingesetzte Strafrechtsreformkommission ihre Arbeit auf. Die Kommission hat in ihrer ersten Sitzung die Arbeitsberei- che der einzelnen Kommissionsmitglieder sowie einen Sit- zungsplan für das laufende Jahr festgelegt. Der Strafrechts- reformkommission gehören an: Regierungschef-Stv. Dr. Walter Kieber, als Kommissions- vorsitzender; Ressortsekretär Dr. Herbert Wille; Dr. Karl Kohlegger, Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes; Dr. Franz Rhomberg, Präsident des FL Kriminalgerichtes; Dr. Arnold Oehry, Landgerichtsvorstand; Dr. Gert From- melt, Staatsanwalt; Dr. Hanspeter Jehle, Rechtsanwalt; Dr. Rony Frick, Rechtsanwalt. Liechtensteiner Volksblatt, 1. Februar 1980 Die Bluttat von Balzers vor Gericht Am gestrigen Freitag begann am Morgen die Verhandlung des Kriminalgerichts über die Bluttat von Balzers, bei der am 10. 11. des vergangenen Jahres der geständige Hans Frick aus Balzers seine Frau und zwei seiner Kinder erschoss und das dritte schwer verletzte . . . Bei einem Schuldspruch wegen begangenen Mordes kann der Träger nach liechtensteinischem Gesetz nur mit dem Tode bestraft werden. Es liegt dann allerdings in den Hän- den des Landesfürsten, die Strafe in lebenslängliche Haft umzuwandeln. Liechtensteiner Vaterland, 26. November 1977 Keine Todesstrafe - Landesfürst begnadigt Hans Frick Seine Durchlaucht der regierende Fürst Franz Josef II. von und zu Liechtenstein hat mit Entschliessung vom 20. 11. 1979 gemäss Art. 12 der liechtensteinischen Verfassung die über Hans Frick rechtskräftig verhängte Todesstrafe im Gnaden- wege in Berücksichtigung der gegebenen Umstände in 15 Jahre schweren Kerker umgewandelt. Liechtensteiner Volksblatt, 21. Dezember 1979 
Reform des Gesellschaftsrechts Die mit den beiliegenden Gesetzesentwürfen angestrebte Reform des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts soll den Zielen dienen, wie sie die Regierung in der Interpellations- beantwortung vom 3. Oktober 1977 im Landtag umschrie- ben hat. Die Reform bezieht sich auf die nachstehenden Bereiche des Gesellschafts- bzw. Steuerrechts: 1. Erhöhte Qualifikation und Sorgfaltspflicht des «liechten- steinischen» Verwaltungsrats einer Verbandsperson 2. Einführung einer obligatorischen Kontrollstelle für bestimmte Gesellschaftskategorien 3. Neustrukturierung der Organisation der Anstalt 4. Neuregelung des Stiftungsrechts hinsichtlich Stiftungs- zweck und Rechtsstellung des Stifters 5. Eintragungspflicht ins Öffentlichkeitsregister für Anstal- ten und Treuunternehmen 6. Einführung der steuerlichen Bilanzvorlagepflicht für bestimmte Gesellschaftskategorien 7. Einführung einer Deklarationspflicht für Gesellschaften, die nicht der Bilanzvorlagepflicht unterliegen 8. Abänderung des Gesetzes über das Treuunternehmen 9. Neuregelung des Verfahrens zur amtlichen Löschung und Auflösung von Gesellschaften 10. Aufhebung von verschiedenen Gesellschaftstypen Die von der Regierung am 8. Juni d.J. nach Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verabschiedeten Geset- zesentwürfe basieren auf Vorarbeiten, die von einer unter der Leitung des Ressorts «Justiz» gestandenen Arbeits- gruppe geleistet wurden. Bericht und Antrag der fürstlichen Regierung an den hohen Landtag über die Reform des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts - Landtagsprotokolle 1979 ... Es ist ein grosser Schritt nach vorne, dass der Landtag heute Reformvorschläge der Regierung für das Gesell- schafts- und Steuerrecht vorliegen hat. Schon lange war es klar, dass die bisherigen Reformen, wie die Abschaffung der Pauschalierungsmöglichkeit, die Bestellung einheimischer Verwaltungsräte, die Vorschreibung eines Mindestkapitals, die strengeren Voraussetzungen für Rechtsanwälte, Rechts- agenten, Treuhänder und dgl., der vermehrte Schutz der Öffentlichkeit, die stärkere Besetzung der Gerichte, die Entwicklung einer diesbezüglichen Rechtssprechung usw. nicht mehr genügten. Die Vereinbarung zwischen den Ban- ken und der Regierung, wonach keine Beihilfe zur Kapital- flucht der Steuerhinterziehung geleistet oder verpönte Gel- der angenommen werden dürfen, war ein Tropfen auf den heissen Stein. Alle diese Massnahmen genügten nicht mehr. . . Auf der anderen Seite möchte ich bezweifeln, ob die vorlie- genden Bestimmungen auch die Kernpromleme lösen. Man gewinnt eher den Eindruck, dass auch in Zukunft die berufs- mässigen Vertreter eine grössere Zahl der von ihnen betreu- ten Gesellschaften nicht gesetzmässig überwachen können. Wir sollten also nach Durchberatung dieser Vorlage die Reform weiterführen, langfristig eine Gesamtrevision des Personen- und Gesellschaftsrechtes sorgfältig vorbereiten, den berufsmässigen Vertretern Standesregeln empfehlen und dgl. mehr. Die Vorlage sollte auch eine Reform des Steuerrechtes mit- einschliessen, doch kann man hie von, mit Ausnahme der Bilanzvorlagepflicht, wenig feststellen. Aus einem Votum des Abgeordneten Dr. Wolfgang Feger anlässlich der Eintretensde- batte zur Gesetzesvorlage über die Reform des liechtensteinischen Gesellschafts- rechts in der öffentlichen Landtagssitzung vom 5. Juli 1979 - Landtagsprotokolle 1979 . . . Im Mittelpunkt steht das Ziel, Missbräuche durch Aus- schalten von zu weit gehenden Liberalitäten zu verhindern, um so das für unsere Volkswirtschaft notwendige Gesell- schaftswesen durch qualitative Verbesserung in seiner Sub- stanz zu erhalten. Das in der Regierungsvorlage vorgese- hene Paket von Massnahmen ist geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Ich darf die wichtigsten der zu treffenden gesetzlichen Massnahmen nennen. Einmal die Einführung der steuerlichen Bilanzvorlage für Gesellschaften, deren sta- tutarischer Zweck eine kommerzielle Tätigkeit zulässt. Dann die Einführung einer obligatorischen Kontrollstelle für alle Gesellschaften, deren statutarischer Zweck eine kom- merzielle Tätigkeit zuläst. Die Einführung einer 
Deklara- 70
	        

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