Volltext: Liechtenstein 1938-1978

952 Liechtenstein als Steuereldorado Im Nationalrat hat Sprecher (dem., Graubünden) folgende Kleine Anfrage gestellt: In immer wachsendem Masse kommt es vor, dass Schweizerbürger zur Umgehung ihrer Steuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein Domizil nehmen. Diese Erscheinung ist nicht nur vom moralischen und staats- politischen Gesichtspunkt aus äusserst bedauerlich, sie bedeutet auch eine steuerpolitische Schwächung verschiedener ostschweizerischer Kantone, insbesondere jener, die zufolge eines abnorm hohen Steuerdruckes ohnehin schon als volkswirtschaftlich und finanziell stark behindert bezeichnet werden müssen. Ist der Bundesrat in der Lage, darüber Auskunft zu geben, ob zur Beseitigung dieses allseits Unwillen erregenden Zustandes eine allfällige Revision des schweizerisch- liechtensteinischen Staatsvertrages erwogen wird, oder auf welch andere Weise der Bundesrat dieser Folge mangelnder Steuersolidarität zu begegnen gedenkt? Die Antwort des Bundesrates lautet: Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss dem Zollanschluss- vertrag im Gebiete des Fürstentums Liechtenstein neben den Zöllen auch die eidgenössischen Stempelabgaben einschliesslich der Couponsteuer, die Warenumsatzsteuer und die Luxussteuer erhoben werden. Im Rahmen dieser Kapitalverkehrs- und Verbrauchsabgaben übt der Bund auch im Fürstentum Liechtenstein eine Steueraufsicht aus. Dagegen bestehen auf dem Gebiet der direkten Steuern keinerlei vertragliche Abmachungen mit Liechtenstein. Eine Umfrage bei den Kantonen hat ergeben, dass in den letzten Jahren eine grössere Zahl von vermöglichen Steuerpflichtigen ihr Domizil aus Steuergründen aus der Schweiz nach dem Fürstentum Liechtenstein verlegt hat. Der Umstand, dass im Fürstentum Liechtenstein Personen, die dort Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen, ohne im Fürstentum selbst eine Erwerbstätigkeit auszuüben, nur mit einer mässigen, nach dem Aufwand berechneten Pauschal- steuer belastet werden, übt auf gewisse begüterte Schweizer eine besondere Anziehungskraft aus. Dazu kommt, dass mit der Wohnsitzverlegung nach Liechtenstein die Wehr- steuerpflicht gänzlich umgangen werden kann. Verschiedene Kantone haben sich zudem darüber beschwert, dass schweizerische Steuerpflichtige in zunehmendem Masse Gesellschaften und Stiftungen, die nach liechtensteinischem Recht errichtet wurden, zu Steuer- umgehungszwecken missbrauchen. Das Politische Departement und das Finanz- und Zoll- departement sind beauftragt worden, im Einvernehmen mit der Konferenz kantonaler Finanzdirektoren zu prüfen, wie die dargelegten Unstimmigkeiten am besten behoben werden können. Der Landbote, Winterthur, 24. Januar 1952 
6. Februar König Georg VI. von England stirbt, Königin Elisabeth II. übernimmt die Nachfolge 26. Mai Der Deutschlandvertrag regelt die Beziehungen der drei West- mächte zur Bundesrepublik 23. Juli Staatsstreich der Armee in Ägypten unter General Nagib. Abdankung und Verbannung König Faruks 1. August In Bern wird der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gegründet 20. August Kurt Schumacher, Wieder- begründer der Sozialdemokra- tischen Partei Deutschlands (SPD) und Führer der Opposition im Bundestag stirbt 31. Oktober Die USA zünden die erste Wasserstoffbombe auf einer Pazifikinsel 4. November General Dwight D. Eisenhower wird zum amerikanischen Präsidenten gewählt (Amts- einsetzung 20. Januar 1953) . . . Das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenen- Versicherung darf nicht einseitig danach beurteilt werden, ob es den Steuersatz etwas erhöht, sondern der Bürger muss - auf dem Boden der sozialen Gerechtigkeit stehend — sich seiner Pflichten gegenüber der Allgemein- heit bewusst werden. Es sollte auch verstanden werden, dass hier die Möglichkeit geboten wird, ein Unterpfand für den sozialen Frieden in der Zukunft zu schaffen. Die Obsorge für Witwen, Waisen und Greise ist übrigens eine uns von Gott aufgetragene Pflicht und wir handeln als Christen, wenn wir sie erfüllen. Nur durch eine wirklich durchgeführte soziale Gerechtigkeit kann die menschliche Gesellschaft zur wahren Ordnung gelangen, und nur so erhält sie jene innere Kraft, die sie befähigt, dem zer- störenden Einfluss des Materialismus wirkungsvoll entgegenzutreten . . . Die Hoffnung und Zukunft unseres Landes ist die Jugend. Nun höre ich immer wieder von berufenen Faktoren, z. B. der Lehrerschaft, der Geistlichkeit, den Ärzten, wie notwendig ein Jugendschutzgesetz wäre_, um das Gedeihen unserer Jugend in moralischer, geistiger und körperlicher Beziehung sicherzustellen. Die meisten Staaten haben den Wert eines Jugendschutzgesetzes erkannt und wäre es wohl für Liechtenstein von grosser Bedeutung, diesen Beispielen zu folgen und in den nächsten Jahren die Jugend durch ein entsprechendes Gesetz zu schützen . . . Aus der Thronrede S. D. Fürst Franz Josef II. anlässlich der Landtags- eröffnung vom 22. März 1952 - Landtagsprotokolle 1952 192
	        

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