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schen, am allerwenigsten mit Gewalt. Dies Recht fei auch im
Vertrag von 1614 klar enthalten. Man werde, wie sie hoffen,
die Landschaft bei dem Vertrage schützen. — Bei dem jährlichen
Kreuzgang nach Rankweil habe sich der Graf mit seinen Die
nern gewaltsam eingestellt, um auf Kosten der Gemeinden zu
zehren. — Die schellenbergische Gemeindelade sei allzeit im
Hause zu Rofenberg verwahrt worden. Weil aber jenes Haus
die Herrschaft an sich gebracht habe und ein fremder Pächter
darin sei, habe die Gerichtsgemeinde sie in ein anderes Lokal
gebracht, und der Graf habe kein Recht, sie mit Gewalt davon
zurückzuhalten. — Richt minder seien die Klagen über Rechts
verzögerung, Güteraufschlag und anderes begründet; doch sei
es genug solcher Anmaßungen und schädlichen Neuerungen.
Nachdem die kaiserliche Kommission beide Parteien ver
hört und sich über den Sachverhalt hinlänglich unterrichtet
hatte, gab sie unter Vorbehalt kaiserlicher Genehmigung am
26. Juli 1684 folgenden Spruch:
1. Diejenigen, welche der Graf zum Kriegsdienst in Un
garn gezwungen oder wegen Verweigerung desselben des Lan
des verwiesen hat, sollen auf freien Fuß gestellt und in das
Land wieder eingelassen werden.
2. Was die ungewohnten Frondienste betreffe, habe es bei
dem fulzischen Urbar dergestalt zu verbleiben, daß statt des
Essens und Trunkes für eine Fronfuhr 3 Batzen und für eine
Handfron If/e Batzen von der Herrschaft soll verabreicht werden.
3. Die Wahl des Landammanns und Besetzung des Ge
richts betreffend, soll die Landschaft bei dem Herkommen und
der alten Gewohnheit dergestalt ruhig gelassen werden, daß
erstlich von drei Männern, so die Herrschaft vorzuschlagen hat,
einer davon durch freie Wahl und Stimmenmehrheit, wie es
von alters herkömmlich, erwählt und gesetzt werde; daß zweitens
bei sich ereignender Vakatur im Gerichte von den Gerichts
leuten drei ehrbare Männer nach altem Herkommen der Herr
schaft vorgeschlagen werden, aus welchen sie dann einen nach
Belieben zu wählen und in das Gericht zu setzen hat. Sollte
aber der Herrschaft keiner von den Vorgeschlagenen gefallen,
weil sie Parteilichkeit und unterlaufene List verspürte, so kann
sie einen zweiten Vorschlag von den Gerichtsleuten verlangen,
wobei es dann sein Bewenden hat.
Zur Verminderung der Kosten soll eine solche Gerichts
ergänzung nicht unter dem Jahr vorgenommen, sondern, wie
sonst gebräuchlich, auf die jährliche Landammannsbesetzung oder
auf andere Gerichte verschoben werden.