Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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schen, am allerwenigsten mit Gewalt. Dies Recht fei auch im 
Vertrag von 1614 klar enthalten. Man werde, wie sie hoffen, 
die Landschaft bei dem Vertrage schützen. — Bei dem jährlichen 
Kreuzgang nach Rankweil habe sich der Graf mit seinen Die 
nern gewaltsam eingestellt, um auf Kosten der Gemeinden zu 
zehren. — Die schellenbergische Gemeindelade sei allzeit im 
Hause zu Rofenberg verwahrt worden. Weil aber jenes Haus 
die Herrschaft an sich gebracht habe und ein fremder Pächter 
darin sei, habe die Gerichtsgemeinde sie in ein anderes Lokal 
gebracht, und der Graf habe kein Recht, sie mit Gewalt davon 
zurückzuhalten. — Richt minder seien die Klagen über Rechts 
verzögerung, Güteraufschlag und anderes begründet; doch sei 
es genug solcher Anmaßungen und schädlichen Neuerungen. 
Nachdem die kaiserliche Kommission beide Parteien ver 
hört und sich über den Sachverhalt hinlänglich unterrichtet 
hatte, gab sie unter Vorbehalt kaiserlicher Genehmigung am 
26. Juli 1684 folgenden Spruch: 
1. Diejenigen, welche der Graf zum Kriegsdienst in Un 
garn gezwungen oder wegen Verweigerung desselben des Lan 
des verwiesen hat, sollen auf freien Fuß gestellt und in das 
Land wieder eingelassen werden. 
2. Was die ungewohnten Frondienste betreffe, habe es bei 
dem fulzischen Urbar dergestalt zu verbleiben, daß statt des 
Essens und Trunkes für eine Fronfuhr 3 Batzen und für eine 
Handfron If/e Batzen von der Herrschaft soll verabreicht werden. 
3. Die Wahl des Landammanns und Besetzung des Ge 
richts betreffend, soll die Landschaft bei dem Herkommen und 
der alten Gewohnheit dergestalt ruhig gelassen werden, daß 
erstlich von drei Männern, so die Herrschaft vorzuschlagen hat, 
einer davon durch freie Wahl und Stimmenmehrheit, wie es 
von alters herkömmlich, erwählt und gesetzt werde; daß zweitens 
bei sich ereignender Vakatur im Gerichte von den Gerichts 
leuten drei ehrbare Männer nach altem Herkommen der Herr 
schaft vorgeschlagen werden, aus welchen sie dann einen nach 
Belieben zu wählen und in das Gericht zu setzen hat. Sollte 
aber der Herrschaft keiner von den Vorgeschlagenen gefallen, 
weil sie Parteilichkeit und unterlaufene List verspürte, so kann 
sie einen zweiten Vorschlag von den Gerichtsleuten verlangen, 
wobei es dann sein Bewenden hat. 
Zur Verminderung der Kosten soll eine solche Gerichts 
ergänzung nicht unter dem Jahr vorgenommen, sondern, wie 
sonst gebräuchlich, auf die jährliche Landammannsbesetzung oder 
auf andere Gerichte verschoben werden.
	        

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