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Sie bewilligten ihn. Im Jahre 1581 aber erschienen auf dem
Administrationstag in Iestetten Jörg Glarner, Landammann
der Herrschaft Blumenegg, und Hans Oeri, Landammann der
Herrschaft Schellenberg, letzterer auch im Namen der Graf
schaft Vaduz, und trugen vor:
1. Wie die ausländischen Gerichte zu Rankweil und Wan
gen ihnen seit etlichen Jahren unerschwingliche Kosten verur
sachen und sie auf eine unerträgliche Weise plagten. Sie hätten
allzeit Schutz und Hilfe bei ihrer Herrschaft gefunden und auch
die Sulzischen Vormünder hätten es hierin nicht fehlen lassen;
dennoch fahren die Landgerichte fort, aller Abmahnungen und
Protestationen ungeachtet, mit solcher Neuerung die Leute
dermaßen zu bedrängen, daß, wenn nicht Erleichterung ein
trete, sie von Hab und Gut und aus dem Lande getrieben wer
den. Wenn ein Gläubiger 10 Schilling Pfg. in das Landge
richt lege, so werde der Schuldner ohne alle Ladung in die
Acht getrieben und ein Ächtungsbrief ausgestellt, wac dann
andere Gläubiger auch veranlasse, ein Gleiches zu 'un. Sie
bitten daher, eine Verordnung zu erlassen, daß so^e, welche
Schuldbriefe in Händen haben, nach altem Brauch und Ge
wohnheit die Schuldner bei den Gerichten suchen, in denen
diese angesessen sind. So sei es auch bei Lebzeiten der Grafen
Wilhelm und Alwig gehalten worden.
2. Sodann habe vor etlichen Jahren die Frau Gräfin
Elisabeth, Witwe des Grafen Johann Ludwig (die Großmutter
der jetzigen gräflichen Brüder) den Umgeld-Pfennig von ihnen
begehrt, ihnen aber die Wahl gelassen, ob sie von der Maß
einen Pfennig, oder soviel« Schillinge von dem Saum geben
wollen, als jede Maß Pfennige koste. Sie hätten ihr den Ilm-
geld-Pfennig nicht abschlagen wollen und das Letztere gewählt,
würden aber jetzt lieber das Erstere vorziehen und bitten, es
ihnen zu gestatten, weil die Weinpreise fortwährend wechseln.
3. Letztlich haben sie auf Begehren und Antragen der
Herren Vormünder für sechs Jahre einen Beitrag zu den
Reichsanlagen zu geben verwilliget und auch bereits drei Jahre
einen solchen geleistet, bitten aber bei der anhaltenden Teue
rung und klemmen Zeit ihnen die Zahlungsfristen für die drei
noch übrigen Jahre zu verlängern.
Auf diese Begehren ward von den Vormündern zur
Antwort gegeben, es fei den drei Herrschaften wohl bekannt,
welche väterliche Fürsorge sie stets für dieselbe getragen.
Was den ersten Punkt betreffe, werde es die Obrigkeit an
nichts fehlen lassen, um ihre Angehörigen in den drei Herr
schaften mit Kraft und Nachdruck zu schützen. Hinsichtlich des