Volltext: Geschichte des Fürstentums Liechtenstein

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Sie bewilligten ihn. Im Jahre 1581 aber erschienen auf dem 
Administrationstag in Iestetten Jörg Glarner, Landammann 
der Herrschaft Blumenegg, und Hans Oeri, Landammann der 
Herrschaft Schellenberg, letzterer auch im Namen der Graf 
schaft Vaduz, und trugen vor: 
1. Wie die ausländischen Gerichte zu Rankweil und Wan 
gen ihnen seit etlichen Jahren unerschwingliche Kosten verur 
sachen und sie auf eine unerträgliche Weise plagten. Sie hätten 
allzeit Schutz und Hilfe bei ihrer Herrschaft gefunden und auch 
die Sulzischen Vormünder hätten es hierin nicht fehlen lassen; 
dennoch fahren die Landgerichte fort, aller Abmahnungen und 
Protestationen ungeachtet, mit solcher Neuerung die Leute 
dermaßen zu bedrängen, daß, wenn nicht Erleichterung ein 
trete, sie von Hab und Gut und aus dem Lande getrieben wer 
den. Wenn ein Gläubiger 10 Schilling Pfg. in das Landge 
richt lege, so werde der Schuldner ohne alle Ladung in die 
Acht getrieben und ein Ächtungsbrief ausgestellt, wac dann 
andere Gläubiger auch veranlasse, ein Gleiches zu 'un. Sie 
bitten daher, eine Verordnung zu erlassen, daß so^e, welche 
Schuldbriefe in Händen haben, nach altem Brauch und Ge 
wohnheit die Schuldner bei den Gerichten suchen, in denen 
diese angesessen sind. So sei es auch bei Lebzeiten der Grafen 
Wilhelm und Alwig gehalten worden. 
2. Sodann habe vor etlichen Jahren die Frau Gräfin 
Elisabeth, Witwe des Grafen Johann Ludwig (die Großmutter 
der jetzigen gräflichen Brüder) den Umgeld-Pfennig von ihnen 
begehrt, ihnen aber die Wahl gelassen, ob sie von der Maß 
einen Pfennig, oder soviel« Schillinge von dem Saum geben 
wollen, als jede Maß Pfennige koste. Sie hätten ihr den Ilm- 
geld-Pfennig nicht abschlagen wollen und das Letztere gewählt, 
würden aber jetzt lieber das Erstere vorziehen und bitten, es 
ihnen zu gestatten, weil die Weinpreise fortwährend wechseln. 
3. Letztlich haben sie auf Begehren und Antragen der 
Herren Vormünder für sechs Jahre einen Beitrag zu den 
Reichsanlagen zu geben verwilliget und auch bereits drei Jahre 
einen solchen geleistet, bitten aber bei der anhaltenden Teue 
rung und klemmen Zeit ihnen die Zahlungsfristen für die drei 
noch übrigen Jahre zu verlängern. 
Auf diese Begehren ward von den Vormündern zur 
Antwort gegeben, es fei den drei Herrschaften wohl bekannt, 
welche väterliche Fürsorge sie stets für dieselbe getragen. 
Was den ersten Punkt betreffe, werde es die Obrigkeit an 
nichts fehlen lassen, um ihre Angehörigen in den drei Herr 
schaften mit Kraft und Nachdruck zu schützen. Hinsichtlich des
	        

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