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ven eingezogenen Kirchengüter an sich zu nehmen und nach
Belieben zu verleihen. Zuerst machte er damit im Veltin einen
Versuch; da aber derselbe großen Unwillen erregte, händigte
er jene Bulle den Bundeshäuptern ein. Sie wurde für ungül
tig erklärt und Planta um 200 Kronen gestraft, deren Bezah
lung er verweigerte. Die reformierten Prediger übersetzten die
Bulle in die Landessprache und verbreiteten sie unter das
Volk. Aufwiegler schürten das Feuer und dunkle Gerüchte,
als stehe ein feindliches Heer an der Grenze, um die Bünde zu
überziehen, brachte das getäuschte Volk unter die Waffen. So
eilte man nach Chur, setzte ein Strafgericht nieder, das aller
Fürbitten ungeachtet den Johann Planta zum Tode verurteilte.
Sein Haupt fiel. Darauf machten die Bünde das Gesetz, Strei
tigkeiten sollten nicht mit den Waffen, sondern auf dem Ge
richtswege ausgemacht werden. Nur auf die Mahnung der
Bundeshäupter soll das Volk zu den Waffen greifen. Wer ein
Verbrechen gegen das Vaterland begehe, den soll die Obrigkeit,
unter der er steht, und wenn diese es nicht tut, der Bund
strafen.
In dieser Zeit (1572) starb der Graf Alwig. Graf Wil
helm, sein Bruder, war vor ihm (1569) gestorben, ohne Kin
der zu hinterlassen. Rudolf II. scheint schon vor 1559 gestorben
zu sein. Alwig war vermählt mit der Gräfin Barbara von
Helfenstein, welche ihm drei Söhne: Karl Ludwig, Rudolf III.
und Christoph und zwei Töchter schenkte, welche den Kloster
stand erwählten. Da die Söhne noch minderjährig waren, be
stimmte ihnen Kaiser Maximilian II. die Grafen Georg von
Helfenstein und Heinrich von Fürstenburg zu Vormündern, be
stätigte den jungen Grafen die Privilegien ihrer Vorfahren
und verlieh den Vormündern auf die Dauer ihrer Verwaltung
den Blutbann in den Herrschaften ihrer Pflegebefohlenen (14.
November 1572).
Im Jahre 1558 hatten die Grafen Wilhelm und Alwig
an eine Genossenschaft am Triesenberg ihr Gut auf Gugger-
boden um 200 fl. verkauft und im Jahre 1562 schlichtete Graf
Alwig einen langwierigen Streit der Triesenberger unter sich
wegen Benützung der Alpen und erließ auf deren Ansuchen
eine Alpordnung, in welcher die einzelnen Alpen nach Kuh
weiden bewertet wurden. Sämtliche Alpen, die bisher Ge-
nosienschastsalpen waren, wurden nun Gemeindealpen. Die
Alpberchtigten wurden in neun Roden eingeteilt. Es wurde
bestimmt, daß ein jeder Gemeindsmann, in welche Alp der
selbe durch die fünf Geschworenen, die jedes Jahr altem
Brauch nach von der Herrschaft gesetzt wurden, mit seinem