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daß sie betn bemelten Herrn von Brandts hiefür sollen Hulden
und schwören und zu tun pflichtig sein sollen, wie sie ihm
vor Eingang des Krieges zu tun schuldig gewesen sind; alles
in Kraft dieses Briefs. (1499, 3. Dezember.)"
10. Die letzte Regierungszeit der Freiherren von Brandis.
Dem Freiherrn Ludwig bot sich bei seiner Wiederankunft
zu Vaduz ein trauriger Anblick dar. Die Dörfer lagen in
Asche, die Leute schmachteten in größtem Elend, aller Mittel
beraubt. Die Burg zu Vaduz war zur ausgebrannten Ruine
geworden. Ihr Wiederaufbau und ihre Einrichtung forderten
Zeit und Geld. Zugleich mußte der Freiherr schon im Jähre
1504 wieder in den bairischen Krieg ziehen, der wegen Erb
streitigkeiten entstanden war.
Im Jahre 1505 traf er mit dem Kaiser Maximilian fol
gendes Übereinkommen:
1. Oesterreich bietet den brandisischen Landen unter der
Luziensteig Vaduz und Schellenberg Schutz und Schirm, wenn
dieser nötig ist zur Erhaltung der Freiheit und Unabhängig
keit, und Hilfe im Kriegsfälle.
2. Dagegen ist der Freiherr mit seinen Herrschaften Va
duz und Schellenberg verpflichtet, im Kriegsfälle Oesterreich
zu helfen. Diese Landschaften sollen nichts verhandeln, sich
in nichts einlassen, was für die Ruhe und Sicherheit gefährlich
sein könnte, ohne Einverständnis mit Oesterreich.
3. Das Schloß Vaduz ist für Oesterreich im Kriegsfall
offenes Haus für Einquartierung. Wenn im brandisischen Ge
biete Aufruhr entstünde, soll der Freiherr den österreichischen
Vogt und zwei Räte aus Feldkirch mit ebensovielen Männern
aus seinem Gebiete zu sich rufen und Rat pflegen, was zu
tun fei. Die Kosten der Verpflegung der einquartierten Mann
schaft trägt Oesterreich selbst. Ebenso sind die österreichischen
Schlösser für den Freiherrn offene Häuser.
4. Oesterreich zahlt dem Freiherrn Ludwig und seinen
Nachkommen dafür eine lebenslängliche Rente von 200 fl. aus
alle Jahre an Lichtmeß. (Innsbruck, 2. Mai 1505.)
Im Jahre 1492 hatte Kaiser Friedrich den Brüdern Lud
wig und Sigmund von Brandis die sogenannten brandisischen
Freiheiten neu verliehen. Diese umfaßten: den Blutbann,
Bergwerke, eigene hohe und niedere Gerichtsbarkeit, das Pri
vilegium von Bastarden und zugezogenen Leuten („Land-
zügler"), den Gehorsamseid abzuverlangen, Zollfteiheit, das