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sollte Niemand zu Lutheranern in Dienste oder in die Lehre gehen.
Ueberhaupt schärfte der Fürst den Beamteten ein, nicht wie ihre
Vorgänger, den Leuten durch die Finger zu sehen und das fürstliche
Brod „in Sünden zu essen."
Der Novalzehnten wurde für herrschaftliches Eigenthum erklärt,
der fürstliche Verwalter Johann Adam Brändl zog ihn als solches
ein und wo man cs verweigerte, brauchte er Gewalt. Die Geist
lichkeit, welche sich in ihren Rechten und ihrem Eigenthum gekränkt
glaubte, machte Vorstellungen und als diese nicht fruchteten, brachte
sic ihre Klage vor den Bischof von Chur. Ulrich VII von Feder
spiel nahm seit 1692 den bischöflichen Stuhl ein. Er erließ am
12. Juli 1719 ein Abmahnungöschreiben an ,den fürstlichen Ver
walter Brändl, bedrohte ihn und seine Gehülfen mit der Erkommu
nikation, wenn er sein rechtswidriges und gewaltthätigeö Verfahren
nicht einstelle. Da dies nicht geschah, so sezte der Bischof seine
Drohung in's Werk und trug allen Pfarrherren zu Vaduz und
Schellenberg auf, den Kirchenbann gegen Johann Adam Brändl
und alle seine Mitschuldigen von den Kanzeln öffentlich zu verkün
digen (17. Juli 1719). „Es soll, lautet derselbe, der Verwalter
Johann Adam Brändl und alle, die ihm bei Einziehung des Noval-
zehnten mit Rath und That behülflich gewesen, oder inskünftige
verhülflich sein möchten, in den wirklichen geistlichen Bann erklärt
und geschlagen und selbe von der Gemeinschaft der Christgläubigen
und vom Zutritt der Kirche, als faule Glieder, ausgeschlossen und
nach Satzung der katholischen Kirche und geistlichen Rechten von
Männiglich geflohen werden und aller kirchlichen Wohlthaten so lange
beraubt sein, bis sie von dem ungerechten Unternehmen abgelassen
und das Abgenommene zurückgestellt haben.."
Da der Bischof bald darauf vernahm, daß der fürstliche Ver
walter aussprenge: er sei vom Bann losgesprochen, indem er sich
dieser Sache halb an das bischöfliche Ordinariat gewendet habe, so
trug er den Pfarrgeistlichen auf's Neue auf, den Bann zu verkün
digen, „weil die Sache mit Nichten sich also verhalte, sondern der
Pfarrer von Schau sei erst neuerlich durch den Verwalter im Bezug
des Novalzehnten gehindert und zudem seien noch andere Geistliche
empfindlich gekränkt worden (26. Aug.)." Allein der geistliche Bann
hatte die Wirkung nicht, wie der Bischof und die Geistlichkeit er
warten mochten. Der fürstliche Verwalter zog den Novalzehnten
vor wie nach zu Handen der Herrschaft ein; auch half die nach
trägliche Versicherung des Bischofs nichts, „daß die Territorialhoheit
hiedurch nicht im mindesten soll angegriffen oder ihr zu nahe ge
treten sein." Deßhalb verschärfte der Bischof den Bann und legte
auf die Kapellen im Schloß und im Dorf Vaduz das Interdikt.
Alle geistlichen Verrichtungen wurden in denselben, so lange das
Interdikt daure, auf das Strengste untersagt. Dies sollte zuerst
dem fürstlichen Verwalter persönlich angedeutet und darauf bei