Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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sollte Niemand zu Lutheranern in Dienste oder in die Lehre gehen. 
Ueberhaupt schärfte der Fürst den Beamteten ein, nicht wie ihre 
Vorgänger, den Leuten durch die Finger zu sehen und das fürstliche 
Brod „in Sünden zu essen." 
Der Novalzehnten wurde für herrschaftliches Eigenthum erklärt, 
der fürstliche Verwalter Johann Adam Brändl zog ihn als solches 
ein und wo man cs verweigerte, brauchte er Gewalt. Die Geist 
lichkeit, welche sich in ihren Rechten und ihrem Eigenthum gekränkt 
glaubte, machte Vorstellungen und als diese nicht fruchteten, brachte 
sic ihre Klage vor den Bischof von Chur. Ulrich VII von Feder 
spiel nahm seit 1692 den bischöflichen Stuhl ein. Er erließ am 
12. Juli 1719 ein Abmahnungöschreiben an ,den fürstlichen Ver 
walter Brändl, bedrohte ihn und seine Gehülfen mit der Erkommu 
nikation, wenn er sein rechtswidriges und gewaltthätigeö Verfahren 
nicht einstelle. Da dies nicht geschah, so sezte der Bischof seine 
Drohung in's Werk und trug allen Pfarrherren zu Vaduz und 
Schellenberg auf, den Kirchenbann gegen Johann Adam Brändl 
und alle seine Mitschuldigen von den Kanzeln öffentlich zu verkün 
digen (17. Juli 1719). „Es soll, lautet derselbe, der Verwalter 
Johann Adam Brändl und alle, die ihm bei Einziehung des Noval- 
zehnten mit Rath und That behülflich gewesen, oder inskünftige 
verhülflich sein möchten, in den wirklichen geistlichen Bann erklärt 
und geschlagen und selbe von der Gemeinschaft der Christgläubigen 
und vom Zutritt der Kirche, als faule Glieder, ausgeschlossen und 
nach Satzung der katholischen Kirche und geistlichen Rechten von 
Männiglich geflohen werden und aller kirchlichen Wohlthaten so lange 
beraubt sein, bis sie von dem ungerechten Unternehmen abgelassen 
und das Abgenommene zurückgestellt haben.." 
Da der Bischof bald darauf vernahm, daß der fürstliche Ver 
walter aussprenge: er sei vom Bann losgesprochen, indem er sich 
dieser Sache halb an das bischöfliche Ordinariat gewendet habe, so 
trug er den Pfarrgeistlichen auf's Neue auf, den Bann zu verkün 
digen, „weil die Sache mit Nichten sich also verhalte, sondern der 
Pfarrer von Schau sei erst neuerlich durch den Verwalter im Bezug 
des Novalzehnten gehindert und zudem seien noch andere Geistliche 
empfindlich gekränkt worden (26. Aug.)." Allein der geistliche Bann 
hatte die Wirkung nicht, wie der Bischof und die Geistlichkeit er 
warten mochten. Der fürstliche Verwalter zog den Novalzehnten 
vor wie nach zu Handen der Herrschaft ein; auch half die nach 
trägliche Versicherung des Bischofs nichts, „daß die Territorialhoheit 
hiedurch nicht im mindesten soll angegriffen oder ihr zu nahe ge 
treten sein." Deßhalb verschärfte der Bischof den Bann und legte 
auf die Kapellen im Schloß und im Dorf Vaduz das Interdikt. 
Alle geistlichen Verrichtungen wurden in denselben, so lange das 
Interdikt daure, auf das Strengste untersagt. Dies sollte zuerst 
dem fürstlichen Verwalter persönlich angedeutet und darauf bei
	        

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