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Harprecht, der kaiserliche Notar mit seinen Zeugen, die neuen Be
amten, welche Harprecht mitgebracht. Die Uebergaböhandlung er
öffnete der Landvogt Joseph Grenzing von Straßberg durch einen
ausführlichen Vortrag, worin er dem Volke von dem Tauschvertrag,
der zwischen Joseph Wenzel und Anton Florian mit Genehmigung
des Kaisers geschlossen worden, Kenntniß gab, und daß er bevoll
mächtigt sei alle und jede, die es angehe, ihrer Verpflichtungen
gegen Joseph Wenzel zu entlassen und sic an die neue Herrschaft
zu weisen, in deren Namen und Auftrag sich Stephan Christoph
Harprecht hier befinde. Er zweifle nicht, daß sie bereitwillig die
neue Herrschaft anerkennen werden, welche ihnen nicht nur ihre
alten wohlhergebrachten Privilegien bestätigen, sondern sie in die
jenige Glückseligkeit und Wohlfahrt herstellen werde, nach der sie
so lange Zeit geseufzet. Hiezu wünsche er Allen von Herzen Glück
und weiche von seiner Stelle, die er dem Abgesandten der neuen
Herrschaft überlasse.
Hierauf nahm Harprecht das Wort, nachdem er die vom Fürsten
Anton Florian erhaltene Spezialvollmacht hatte ablesen lassen. „Die
Reichsherrschaften Vaduz und Schellenberg seien zu einem Primo
genitur-Stammgut des hochfürstlichen Hauses Liechtenstein gemacht
worden und würden von nun an nicht mehr von demselben getrennt
werden. Der neue Landesherr werde dieselben nach äußerstem Ver
mögen schützen und schirmen, sie bei ihren alten wohlhergebrachten
guten Sitten, Gewohnheiten, Rechten und Gerechtigkeiten, Urbarien
und andern Freiheiten erhalten. Dagegen hätten sie ihm Treue
und Gehorsam zu geloben und die Huldigung zu leisten." Hierauf
wurde der Huldigungseid „deutlich und öffentlich" verlesen; es erhob
sich aber Basil Hopp, Alt-Landammann, welchen beide Landschaften
zu ihrem Sprecher für diesen Tag gewählt hatten, und sprach:
„Die Gemeinden zu Vaduz und Schellenbcrg hegen die Zuversicht,
daß der ihnen vorher abgelesene Tauschvertrag mit Vorbehalt ihres
alten Herkommens, ihrer Rechte und Gerechtigkeiten, Privilegien,
Lands-, Gemcinds- und Genoßbücher und aller freien Uebungen,
sie seien benannt oder nicht, geschrieben oder nicht, vor sich gegangen
und erwarten: daß die eingeschlichenen Neuerungen abgethan, die
Verhörtage im Beisein der Landammänner gehalten, die Appellation
vor das Zeitgericht gebracht und bte Landschaften bei der Sulzischen
Erbeinigung von 1531 belassen werden, kraft welcher daö Land
ammannamt, Gerichts- und Geschwornen-Besatzung, die Wein- und
Eidsteuer, Lands-, Gemcinds-, Genoß- und andere Rechte den Ge
meinden zukommen; daß ein jeweiliger Landammann den richterlichen
Stab in Blut-, Zeit-, Schuld- Kauf- und dergleichen Gerichten führe
und mit seinem Urtheil sprechen möge, daß ihm alle Schuld- und
andere Briefe, Testamente, Heiratsabreden, Verträge, Edikte zur
Besiegelung gelassen und die streitigen Gelder hinter seinen Stab
- gethan, und ihm dafür wöchentlich von jedem Gulden, so viel er