Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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Harprecht, der kaiserliche Notar mit seinen Zeugen, die neuen Be 
amten, welche Harprecht mitgebracht. Die Uebergaböhandlung er 
öffnete der Landvogt Joseph Grenzing von Straßberg durch einen 
ausführlichen Vortrag, worin er dem Volke von dem Tauschvertrag, 
der zwischen Joseph Wenzel und Anton Florian mit Genehmigung 
des Kaisers geschlossen worden, Kenntniß gab, und daß er bevoll 
mächtigt sei alle und jede, die es angehe, ihrer Verpflichtungen 
gegen Joseph Wenzel zu entlassen und sic an die neue Herrschaft 
zu weisen, in deren Namen und Auftrag sich Stephan Christoph 
Harprecht hier befinde. Er zweifle nicht, daß sie bereitwillig die 
neue Herrschaft anerkennen werden, welche ihnen nicht nur ihre 
alten wohlhergebrachten Privilegien bestätigen, sondern sie in die 
jenige Glückseligkeit und Wohlfahrt herstellen werde, nach der sie 
so lange Zeit geseufzet. Hiezu wünsche er Allen von Herzen Glück 
und weiche von seiner Stelle, die er dem Abgesandten der neuen 
Herrschaft überlasse. 
Hierauf nahm Harprecht das Wort, nachdem er die vom Fürsten 
Anton Florian erhaltene Spezialvollmacht hatte ablesen lassen. „Die 
Reichsherrschaften Vaduz und Schellenberg seien zu einem Primo 
genitur-Stammgut des hochfürstlichen Hauses Liechtenstein gemacht 
worden und würden von nun an nicht mehr von demselben getrennt 
werden. Der neue Landesherr werde dieselben nach äußerstem Ver 
mögen schützen und schirmen, sie bei ihren alten wohlhergebrachten 
guten Sitten, Gewohnheiten, Rechten und Gerechtigkeiten, Urbarien 
und andern Freiheiten erhalten. Dagegen hätten sie ihm Treue 
und Gehorsam zu geloben und die Huldigung zu leisten." Hierauf 
wurde der Huldigungseid „deutlich und öffentlich" verlesen; es erhob 
sich aber Basil Hopp, Alt-Landammann, welchen beide Landschaften 
zu ihrem Sprecher für diesen Tag gewählt hatten, und sprach: 
„Die Gemeinden zu Vaduz und Schellenbcrg hegen die Zuversicht, 
daß der ihnen vorher abgelesene Tauschvertrag mit Vorbehalt ihres 
alten Herkommens, ihrer Rechte und Gerechtigkeiten, Privilegien, 
Lands-, Gemcinds- und Genoßbücher und aller freien Uebungen, 
sie seien benannt oder nicht, geschrieben oder nicht, vor sich gegangen 
und erwarten: daß die eingeschlichenen Neuerungen abgethan, die 
Verhörtage im Beisein der Landammänner gehalten, die Appellation 
vor das Zeitgericht gebracht und bte Landschaften bei der Sulzischen 
Erbeinigung von 1531 belassen werden, kraft welcher daö Land 
ammannamt, Gerichts- und Geschwornen-Besatzung, die Wein- und 
Eidsteuer, Lands-, Gemcinds-, Genoß- und andere Rechte den Ge 
meinden zukommen; daß ein jeweiliger Landammann den richterlichen 
Stab in Blut-, Zeit-, Schuld- Kauf- und dergleichen Gerichten führe 
und mit seinem Urtheil sprechen möge, daß ihm alle Schuld- und 
andere Briefe, Testamente, Heiratsabreden, Verträge, Edikte zur 
Besiegelung gelassen und die streitigen Gelder hinter seinen Stab 
- gethan, und ihm dafür wöchentlich von jedem Gulden, so viel er
	        

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