Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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Kunde bekam, hielt diese Zusammenkünfte für so bedenklicher und 
gefährlicher Natur, daß sie an den Landvogt schrieb (d. d. Kempten, 
12. Mai 1684): „Wie wir vernehmen müssen, stellt man in dor 
tiger Landschaft einige sonst höchst verbotene Conventicula an, wodurch 
eint- und anderes Unheil, auch gefährliche Empörung zu besorgen 
sein möchte. Der Landvogt soll demnach genaue Inquisition ein 
ziehen und auf dergleichen unruhige Köpfe alle gute Obacht haben, 
auch dergleichen nachtheilige Zusammenkünfte in alle Weise hindern 
und bei schwerer Strafe verbieten." — 
Im Juli 1684 erschienen Kommissarien des Fürstabts von 
Kempten zu Feldkirch und luden Abgeordnete der Landschaft und 
den Grafen Ferdinand Karl zu einer Verhandlung über die dem 
Kaiser eingereichte Klageschrift ein. Von Seite der Landschaft er 
schienen Christoph Anger und Konrad Schreiber und widerlegten 
alle Einwände des Grafen theils durch gültige Zeugen, theils durch 
Urkunden. Sie wiesen nach, wie nur zu wahr und begründet 
alles sei, was in der Klagschrift vorgebracht worden. Man habe, 
sagten sie, aus Achtung vor seiner kaiserlichen Majestät manches 
verschwiegen und in die Klagschrift nicht aufgenommen, was sie 
nun bei diesem Anlaß vorbringen wollten: 
„Wenn der Graf vorgebe, die Einkünfte seien so gering und 
die Landschaft sollte ein Mehreres leisten, so sei die der Kommission 
eingegebene Jahresrechnung über das Einkommen der Herrschaft 
noch kein Beweis, indem der Graf vieles selbst eingezogen, was 
nicht auf die Rechnung gesezt worden; würde man die unter dem 
Grafen Kaspar geführten Rechnungen untersuchen, so werde sich 
ein anderes Resultat ergeben. Sodann seien die Leistungen der 
Landschaft vertragsmäßig geordnet und die Landschaft habe sich diese 
Verträge, so wie ihre andern Rechte und Freiheiten bei der Huldi 
gung ausdrücklich vorbehalten. Wenn der Graf größeren Aufwand 
mache, als seine Einkünfte gestatten und üble Wirthschaft führe, so 
vermöge sich dessen die Landschaft nichts. Oder ob es Recht wäre, 
und die Landschaft es gegen die Nachkommen verantworten könnte, 
wenn sie allen übermäßigen Forderungen der Herrschaft nachkäme 
und sich in unausbleibliches Verderben stürzte; ob eine wahre, christ 
liche Herrschaft solches fordern möchte? Der Zustand der Landschaft 
sei ohnehin kläglich genug und wahrlich nicht durch Schuld derselben: 
die Herrschaft und ihre Beamten hätten es zu verantworten. — 
Was denn das Jägerhaus in Valors angehe, so habe der Graf 
dasselbe auf dem der Gemeinde Triesnerberg zugehörigen Grund 
und Boden, ohne Anfrage an dieselbe und ohne Entschädigung 
erbaut und das Holz dazu aus den eigenthümlichen Wäldern der 
gedachten Gemeinde genommen. Die gleiche Gemeinde habe für ihre 
Rechte an den Waldungen in Aelpliöwald, in Valünen, Schindelholz, 
Krummenzug und Stachler Siegel und Brief und dennoch habe 
sie der Graf mit Gewalt daraus verdrängt. Den Wald, , „die
	        

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