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das dritte Mal, neben schwerer Geldstrafe, des Landes verwiesen.
Ehebrecher und Ehebrecherinnen sind ehr- und wehrlos, von
allen Gesellschaften, Festlichkeiten, Tänzen u. s. w. ausgeschlossen.
Wer das vierte Mal des Ehebruchs überwiesen wird, wird am
Leben gestraft. Wenn ein lediger Gesell mit einem Eheweib, oder
eine ledige Weibsperson mit einem Ehemann sich vergeht, werden
sie wie Ehebrecher bestraft. „Nothzwang" wird mit Ertränken
bestraft.
Von muthwilligen Gesellen, die Tag und Nacht auf der
Gasse Händel anstellen u. s. w. Das Unwesen der Nachtbuben und
wilde Treiben der Knabenschaften wird bei Gefängnißstrafe unter
sagt. Zwischen guten und bösen Gesellen soll ein Unterschied gehalten
werden. Bastarde, Pfaffenkinder, Uneheliche, wegen Laster und
Unthaten Bestrafte sollen von den Gesellschaften der Ehrlichen, von
Jahrtägen, Festen, Spielen u. s. w. ausgeschlossen sein. Hinsichtlich
der Licht- und Kunkelstuben wird nur der Mißbrauch verboten. —
Von Hochzeittagen und Schenkungen. Aermere Leute
sollen zum Hochzeitsmal nicht über 12 Personen laden, reichere
nicht über 30 — 40. Die Hochzeit soll nicht über zwei Tage
dauern und die Nach- oder Geftllentage sollen bei 5 Pfund Buße
abgestellt sein. Weil an den Hochzeiten mit Verehrungen Mißbrauch
getrieben wird, so sollen alte Personen höchstens 1 fl., Wittwen und
Wittfrauen höchstens 8 Batzen, ein Junggescll oder eine Jung
frau höchstens 4 Batzen schenken dürfen, bei einer Buße von
5 Pfund. Nur den nächsten Anverwandten der Brautleute ist es
unbenommen, nach ihrem freien Willen zu schenken. Das Nach
ziehen von einer Herrschaft in die andere, und von einem Dorf in
das andere zu den Nachzechen und Schenkungen ist verboten. Nur
ledige Gesellen dürfen zu einem ehrlichen Tanz auf eine halbe Meile
weit nachziehen, sollen sich aber züchtiglich und bescheiden erzeigen.
Abstellung der Taufsuppen, Kindsmäler und Schen
kungen. Nur die nächsten Verwandten und Taufpathen sollen zu
einer Taufsuppe kommen, „aber nicht über einen Tisch voll", und
sollen nicht mehr, den 3 — 4 Trachten aufgestellt werden. Dem
Kind und der Kindbetterin sollen die Gevatterleute mehr nicht, als
eine halbe Krone verehren, andere Weiber, die nicht Gevatterleute
sind, und die Kindbetterin besuchen, sollen keine mehr denn zwei
Batzen verehren, es sei an Geld, Wein, Hühnern, Eiern u. s. w.
Nur arme Kindbetterinnen machen eine Ausnahme; diesen soll jeder
mit christlicher Liebe beispringen; aber sonst alle Schenkungen, Mal
zeiten, Bankette sollen abgestellt sein.
Von Todtenmälern, Siebenten, Dreißigsten und
Jahrtägen. Die Todtenmäler sollen abgestellt sein. Nur den
Priestern, Verwandten und solchen, die von andern Orten her zu
Begräbnissen, Dreißigsten und Jahrtägen kommen, solle eine be
scheidene Malzeit gegeben werden.