Volltext: Geschichte des Fürstenthums Liechtenstein

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das dritte Mal, neben schwerer Geldstrafe, des Landes verwiesen. 
Ehebrecher und Ehebrecherinnen sind ehr- und wehrlos, von 
allen Gesellschaften, Festlichkeiten, Tänzen u. s. w. ausgeschlossen. 
Wer das vierte Mal des Ehebruchs überwiesen wird, wird am 
Leben gestraft. Wenn ein lediger Gesell mit einem Eheweib, oder 
eine ledige Weibsperson mit einem Ehemann sich vergeht, werden 
sie wie Ehebrecher bestraft. „Nothzwang" wird mit Ertränken 
bestraft. 
Von muthwilligen Gesellen, die Tag und Nacht auf der 
Gasse Händel anstellen u. s. w. Das Unwesen der Nachtbuben und 
wilde Treiben der Knabenschaften wird bei Gefängnißstrafe unter 
sagt. Zwischen guten und bösen Gesellen soll ein Unterschied gehalten 
werden. Bastarde, Pfaffenkinder, Uneheliche, wegen Laster und 
Unthaten Bestrafte sollen von den Gesellschaften der Ehrlichen, von 
Jahrtägen, Festen, Spielen u. s. w. ausgeschlossen sein. Hinsichtlich 
der Licht- und Kunkelstuben wird nur der Mißbrauch verboten. — 
Von Hochzeittagen und Schenkungen. Aermere Leute 
sollen zum Hochzeitsmal nicht über 12 Personen laden, reichere 
nicht über 30 — 40. Die Hochzeit soll nicht über zwei Tage 
dauern und die Nach- oder Geftllentage sollen bei 5 Pfund Buße 
abgestellt sein. Weil an den Hochzeiten mit Verehrungen Mißbrauch 
getrieben wird, so sollen alte Personen höchstens 1 fl., Wittwen und 
Wittfrauen höchstens 8 Batzen, ein Junggescll oder eine Jung 
frau höchstens 4 Batzen schenken dürfen, bei einer Buße von 
5 Pfund. Nur den nächsten Anverwandten der Brautleute ist es 
unbenommen, nach ihrem freien Willen zu schenken. Das Nach 
ziehen von einer Herrschaft in die andere, und von einem Dorf in 
das andere zu den Nachzechen und Schenkungen ist verboten. Nur 
ledige Gesellen dürfen zu einem ehrlichen Tanz auf eine halbe Meile 
weit nachziehen, sollen sich aber züchtiglich und bescheiden erzeigen. 
Abstellung der Taufsuppen, Kindsmäler und Schen 
kungen. Nur die nächsten Verwandten und Taufpathen sollen zu 
einer Taufsuppe kommen, „aber nicht über einen Tisch voll", und 
sollen nicht mehr, den 3 — 4 Trachten aufgestellt werden. Dem 
Kind und der Kindbetterin sollen die Gevatterleute mehr nicht, als 
eine halbe Krone verehren, andere Weiber, die nicht Gevatterleute 
sind, und die Kindbetterin besuchen, sollen keine mehr denn zwei 
Batzen verehren, es sei an Geld, Wein, Hühnern, Eiern u. s. w. 
Nur arme Kindbetterinnen machen eine Ausnahme; diesen soll jeder 
mit christlicher Liebe beispringen; aber sonst alle Schenkungen, Mal 
zeiten, Bankette sollen abgestellt sein. 
Von Todtenmälern, Siebenten, Dreißigsten und 
Jahrtägen. Die Todtenmäler sollen abgestellt sein. Nur den 
Priestern, Verwandten und solchen, die von andern Orten her zu 
Begräbnissen, Dreißigsten und Jahrtägen kommen, solle eine be 
scheidene Malzeit gegeben werden.
	        

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