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Dieser Paragraph drückt den einzig möglichen
Ausgleich zwischen den sich in den Alpen stets
gegenüberstehenden Interessen der Porst- und der
Weidewirtschaft aus.
Das aus den Gemeinde- und Genossenschafts
wäldern stammende Holz darf ohne Genehmigung
der fürstlichen Regierung nicht ins Ausland ver
kauft werden. Durch strenge Handhabung dieser
Bestimmung ist der das Volkswohl schädigenden
Entholzung der Wälder ein Riegel vorgeschoben
worden.
c) Jagd und Fischerei. Die Jagd ist Eigentum
des Staatsärars. Die rund 11.200 ha ixmfassende
Hochgebirgsjagd ist von Sr. Durchlaucht gepach
tet ; hievon sind 5500 ha in fürstlicher Benützung,
5700 ha an Private in Afterpacht abgegeben. Die
Jagd in der Rheinebene ist an Private verpachtet.
Innerhalb des gesamten Hochjagdgebietes besteht
der Wildstand aus Hochwild (Stand- und Wechsel
wild, etwa 100 Stück), Gemswild (etwa 400 Stück)
und Rehwild. Außer diesen Wildgattungen sind
Auer-, Birk-, Stein-, Schnee- und Haselhühner, Feld-
und Alpenhasen, Murmeltiere und insbesondere der
Fuchs mehr oder weniger vorhanden.
Hier sei auch eines Jagdweges, des sogenannten
Eürstenweges gedacht, welchen Se. Durchlaucht im
Sommer 1897 ausführen ließ. Dieser Weg führt, ober
dem Kurhause Gaflei vom Fahrwege abzweigend,
in einer Länge von 1600 m durch Felswände und