Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und der gesamte Fürst Johann von und zu Liechtenstein'sche Güterbesitz

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Dieser Paragraph drückt den einzig möglichen 
Ausgleich zwischen den sich in den Alpen stets 
gegenüberstehenden Interessen der Porst- und der 
Weidewirtschaft aus. 
Das aus den Gemeinde- und Genossenschafts 
wäldern stammende Holz darf ohne Genehmigung 
der fürstlichen Regierung nicht ins Ausland ver 
kauft werden. Durch strenge Handhabung dieser 
Bestimmung ist der das Volkswohl schädigenden 
Entholzung der Wälder ein Riegel vorgeschoben 
worden. 
c) Jagd und Fischerei. Die Jagd ist Eigentum 
des Staatsärars. Die rund 11.200 ha ixmfassende 
Hochgebirgsjagd ist von Sr. Durchlaucht gepach 
tet ; hievon sind 5500 ha in fürstlicher Benützung, 
5700 ha an Private in Afterpacht abgegeben. Die 
Jagd in der Rheinebene ist an Private verpachtet. 
Innerhalb des gesamten Hochjagdgebietes besteht 
der Wildstand aus Hochwild (Stand- und Wechsel 
wild, etwa 100 Stück), Gemswild (etwa 400 Stück) 
und Rehwild. Außer diesen Wildgattungen sind 
Auer-, Birk-, Stein-, Schnee- und Haselhühner, Feld- 
und Alpenhasen, Murmeltiere und insbesondere der 
Fuchs mehr oder weniger vorhanden. 
Hier sei auch eines Jagdweges, des sogenannten 
Eürstenweges gedacht, welchen Se. Durchlaucht im 
Sommer 1897 ausführen ließ. Dieser Weg führt, ober 
dem Kurhause Gaflei vom Fahrwege abzweigend, 
in einer Länge von 1600 m durch Felswände und
	        

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