Volltext: Geschichte des fürstlichen Hauses Liechtenstein

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Neue nach einem schiedsrichterlichen Frieden. Am 5. September 
1406 ') erklären zunächst die drei Liechtensteiner Hans, Heinrich 
und Hartneid, daß sie mit Hans von Stubenberg „einen rechten, 
getreuen, christlichen Frieden" ausgemacht haben, der zunächst bis 
auf nächstkünftige Weihnacht dauern solle; sie sehen dabei ab von 
allen „Kriegen, Stößen, Zusprächen und Mißhellungen," wie sich 
die zwischen ihnen und Hansen von Stubenberg und seiner Hausfrau 
verlaufen haben, und bestimmen auf Sonntag vor St. Michaelis 
einen Tag nach Krems, wozu jeder zwei Freunde mitbringen 
solle; könnten sich diese nicht einigen, so solle Hartneid von 
Pottendorf oder Kaspar von Stahremberg Obmann sein, und 
was derselbe mit den vieren entscheide, dabei solle es sein Verblei 
ben haben unweigerlich von beiden Seiten; sei einer der Par 
teien verhindert zu Krems zu erscheinen, so solle vierzehn Tage 
später die Zusammenkunft zu Korneuburg oder Wollersdorf statt 
finden. Der Spruch wurde in der That gefällt und zwar von 
den Schiedsrichtern Friedrich von Wallsee, Heinrich von Zelking, 
Kaspar von Stahremberg, Friedrich von Stubenberg, Burkard 
von Wynnden und Hans von Eberstorf. Das wurde am 12. De 
cember 1406 von Elisabeth und Hans von Stubenberg beur 
kundet^). Die Herren von Liechtenstein hatten darnach an 
Elisabeth siebzehnhundert Pfund Wiener Pfennige auszuzahlen; 
Elisabeth solle ferner nach Aussage ihrer Briefe bei allen ihren 
Gütern bleiben, ausgenommen diejenigen, welche die von Liechten 
stein von ihr gelöset haben, wie sie in ihrem Morgengabbrief 
beschrieben stehen, dagegen habe sie die Ansprüche auf die Vogtei 
von Falkenstein aufzugeben; die Gefangenen sollen auf beiden 
Seiten freigegeben werden, auch sollen dieselben ihrer Schatzungen 
erledigt sein, soweit dieselben noch nicht bezahlt sind; was die 
Herren von Liechtenstein oder die Ihrigen von der Kirche und 
der Kapelle (es ist die von Falkenstein gemeint) genommen haben, 
es sei Kelche, Bücher, Meßgewänder oder andere Heiligthümer, 
'-) Nünzblatt a. a. O. 276 Nr. 333. 
2) Notizblatt a. a. O. 277 Nr. 335.
	        

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