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so soll von den Schwurzeugen der Stadtrichter fünf und der
liechtensteinische Landrichter vier verhören; dann soll der Ver
brecher abgeliefert werden, wohin er gehört. Todeswürdige
Verbrecher ergreift der liechtensteinische Landrichter auf dem
Urbare überall und der freisingische Amtmann hat sie ihm ge
bunden auszuliefern. Ebenso ist es zu halten mit Geldschuld
nern, an welche jemand dort Forderungen hat. Der freisingische
Amtmann hat über freisingische Unterthanen zu richten; nur
wenn der Amtmann hierin säumig ist, hat der Landrichter ein
zutreten. Will der Landrichter Landgerichtstaidung halten, so
hat er die Freisinger Unterthanen bei Buße dazu aufzubieten
und diese sollen auf der Dingstätte auch bei Criminalfällen
erscheinen .... Von äußeren Leuten, die nicht freisingisch sind,
richtet und nimmt Buße der Landrichter. In gemeinschaftlichen
Fällen treten beide Richter zugleich ein. Geschieht Schwert
zücken auf fremdem, nicht auf Freisinger Grunde, so richtet
stets der Landrichter allein. Der Freisinger Herr hat inner der
Ringmauer der Stadt Oberwölz und außerhalb bei den Fleisch
bänken alle Rechte, nur über den Tod nicht, wobei dann der
Stadtrichter nur fünf Schwurzeugen zu verhören hat, dann auf
stehen und das weitere Verhör dem Landrichter überlassen muß" 1 ).
Eine Stelle bei Wurmbrand 2) macht uns geneigt, dieses
Jahr 1337 als das Todesjahr Rudolfs des Aelteren anzu
nehmen, denn es ist darin von den Messen für seine Seele die
Rede. Allein eine Nachricht der Zwettler Annalen widerspricht
dieser Annahme. Darnach hätte Rudolf noch im Jahre 1342
eine Besitzung in Ober-Stralbach, welche er einst zur Zeit des
Abts Otto von Konrad und Otto von Pottendorf gekauft,
dem Kloster geschenkt ^). Ausgestellt ist die Urkunde zu Zwettl
selbst und unter den Zeugen befindet sich sein Sohn Otto, so
daß über die Identität unseres Rudolf kein Zweifel sein kann.
1) Muchar, VI. 275 ff.
2 ) Colt. 6.
3 ) Annales Austrio-Claravallenses I. 720.