Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein im Wandel der Zeit und im Zeichen seiner Souveränität

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auch die Heimarbeit reglementiert, ebenso 
1944 der Weinhandel. 
1952 kam die Änderung des § 5 der Ge 
werbeordnung, daß für gewerbliche Tätig 
keit juristischer Personen das Bedürfnis 
maßgebend ist. Die wirtschaftlichen Ver 
hältnisse während des zweiten Weltkrieges 
und nachher nötigten wiederholt zu dra 
stischen Maßnahmen, wie z. B. vorüberge 
hende Gewerbesperre, Autotransportsperren 
und dergleichen. 
Hausierwesen, Handelsreisende 
Das Wandergewerbe wurde erstmals 1870 
durch Gesetz geordnet, dem weitere Gesetze 
von 1916 und 1923 folgten. Erwähnt wer 
den muß noch, daß durch den Zollvertrag 
auch das Schweiz. Handelsreisendengesetz 
übernommen werden mußte. 
Genossenscha fiswesen 
Erstmals wurde 1907 ein liechtensteinischer 
Gewerbeverein auf freiwilliger Basis gebil 
det, dessen Statuten am 12. Juni 1907 von 
der Regierung genehmigt wurden. 
Der Verein hatte seinen Sitz in Vaduz. Die 
Statuten zeigen das Bemühen der Gründer 
für die Förderung der Standesinteressen 
und die Fortbildung. Es zeugt von der da 
mals selbstverständlichen Verbundenheit des 
Gewerbes und der Landwirtschaft, wenn in 
§ 17 bestimmt wird, daß bei einer allfälligen 
Auflösung des Vereins das Vermögen dem 
liechtensteinischen landwirtschaftlichen Ver 
ein zufallen solle. Wie wir vorher gesehen 
haben, hat dieser Gewerbeverein bei der 
Schaffung der 1910er Gewerbeordnung kräf 
tig mitgewirkt. Er wurde dann 1911 durch 
die Gewerbegenossenschaft abgelöst, deren 
Tätigkeit durch die 1915er Gewerbeordnung 
beendigt wurde. Erst in den 1920er Jahren 
wurde wieder ein privater Gewerbeverband 
gegründet, neben dem anfangs 1930 ein pri 
vater Wirtschaftsrat existierte. 
Im Jahre 1936 wurde durch Gesetz die der 
zeitige Gewerbegenossenschaft mit Pflicht 
mitgliedschaft aller Gewerbeinhaber ge 
schaffen und mit Statuten 1942 und 1955 
ausgestattet, die Verordnungskraft haben. 
Von der Gewerbegenossenschaft zweigte sich 
1946 die Industriekammer mit eigenem Sta 
tut ab. 
Sozialpolitische Vorschriften 
1931 und 1932 wurde die obligatorische 
Betriebs- und Nichtbetriebsunfallversiche 
rung gesetzlich eingeführt und seither lau 
fend ergänzt. 
1941 und in den folgenden Jahren wurde 
die obligatorische Krankenversicherung in 
den Fabrikbetrieben angeordnet. 
1946 erschien ein modernes Arbeiterschutz 
gesetz mit zeitgemäßen Schutzbestimmun 
gen für die Arbeitnehmer. 
Weitgehende Vorschriften wurden seit 1916 
über die Sonn- und Feiertagsruhe erlassen, 
letztmals 1955. 
1953 kam als wertvollste Errungenschaft die 
Alters- und Hinterbliebenenversicherung.
	        

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