Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein im Wandel der Zeit und im Zeichen seiner Souveränität

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„Nachdem durch die rheinische Bundesakte 
vom 12. Juli 1806 die vormalige Reichsver 
fassung aufgehoben worden, der auf dem 
Fürstentum Hohenliechtenstein seit undenk 
lichen Zeiten ausgeübte Landesgebrauch so 
wenig sich mit dem Geist des dermaligen 
Zeitalters und der vorgerückten Kultur als 
der in benachbarten Staaten eingeführten 
Verfassung vereinbaren läßt; so halten es 
Seine Durchlaucht Höchst Ihrer Vorsorge 
angemessen, unter beabsichtigter Aufhebung 
des bestandenen Landesgebrauchs und der 
lei hergebrachten Gewohnheiten vom 1. Jän 
ner künftigen Jahres als Grundgesetz der 
Landesverfassung vorzuschreiben: 
1. eine den Zeitumständen und Verhältnis 
sen des Landes anpassende Jurisdiktions 
norm; 
2. ein bürgerliches und peinliches Polizei 
gesetz; 
3. die Ordnung des diesfälligen Verfahrens; 
4. Instruktion zur Einführung und Behand 
lung der Grundbücher, dann 
5. die Verlassenschaftsabhandlungen; 
6. der Intestat-, Erbfolgs- und Dienstboten 
ordnung; 
7. eine Taxnorma für Streitfälle, Grund 
buchshandlungen, dann Ausübung des 
adeligen Richteramtes; 
8. die Numeration der Häuser und jährliche 
Seelenbeschreibung. “ 
Landvogt Schuppler erhält dann weiter den 
Auftrag zur Ausarbeitung von entsprechen 
den Gesetzesvorschlägen. 
* 
Über den Rheinbund ist viel Abfälliges ge 
schrieben worden: er sei ein Vasallenbund 
Napoleons gewesen, eine Erniedrigung für 
das Deutsche Reich und seine Fürsten u. a. m. 
Das mag weitgehend auch zutreffen. 
Vom Standpunkte unseres Landes aus und 
rückblickend betrachtet, dürfen wir milder 
urteilen. Er brachte unserem Lande inner 
staatlich modernere Einrichtungen und nach 
außen anerkannte Selbständigkeit. Wäre 
Liechtenstein nicht souveränes Glied des 
Rheinbundes geworden, wäre es aller Wahr 
scheinlichkeit nach der Mediatisierung zum 
Opfer gefallen. Mit der Eigenstaatlichkeit 
wäre es dann vielleicht für alle Zeit vorbei 
gewesen, denn es steht nicht von vorneherein 
fest, daß es dem Fürsten trotz seines höch 
sten Ansehens gelungen wäre, die Selbstän 
digkeit nach dem Wiedererstarken Öster 
reichs und nach dem Sturze Napoleons 
wieder zu gewinnen. 
Jedenfalls hat der Einbezug Liechtensteins 
in den Rheinbund seine Souveränität be 
gründet und eine glückliche Staatsführung 
hat sie bis zum heutigen Tage zu erhalten 
gewußt. Welch unschätzbaren Vorzug wir 
damit genießen, haben die beiden letzten 
Kriege uns eindrücklich gelehrt.
	        

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