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„Nachdem durch die rheinische Bundesakte
vom 12. Juli 1806 die vormalige Reichsver
fassung aufgehoben worden, der auf dem
Fürstentum Hohenliechtenstein seit undenk
lichen Zeiten ausgeübte Landesgebrauch so
wenig sich mit dem Geist des dermaligen
Zeitalters und der vorgerückten Kultur als
der in benachbarten Staaten eingeführten
Verfassung vereinbaren läßt; so halten es
Seine Durchlaucht Höchst Ihrer Vorsorge
angemessen, unter beabsichtigter Aufhebung
des bestandenen Landesgebrauchs und der
lei hergebrachten Gewohnheiten vom 1. Jän
ner künftigen Jahres als Grundgesetz der
Landesverfassung vorzuschreiben:
1. eine den Zeitumständen und Verhältnis
sen des Landes anpassende Jurisdiktions
norm;
2. ein bürgerliches und peinliches Polizei
gesetz;
3. die Ordnung des diesfälligen Verfahrens;
4. Instruktion zur Einführung und Behand
lung der Grundbücher, dann
5. die Verlassenschaftsabhandlungen;
6. der Intestat-, Erbfolgs- und Dienstboten
ordnung;
7. eine Taxnorma für Streitfälle, Grund
buchshandlungen, dann Ausübung des
adeligen Richteramtes;
8. die Numeration der Häuser und jährliche
Seelenbeschreibung. “
Landvogt Schuppler erhält dann weiter den
Auftrag zur Ausarbeitung von entsprechen
den Gesetzesvorschlägen.
*
Über den Rheinbund ist viel Abfälliges ge
schrieben worden: er sei ein Vasallenbund
Napoleons gewesen, eine Erniedrigung für
das Deutsche Reich und seine Fürsten u. a. m.
Das mag weitgehend auch zutreffen.
Vom Standpunkte unseres Landes aus und
rückblickend betrachtet, dürfen wir milder
urteilen. Er brachte unserem Lande inner
staatlich modernere Einrichtungen und nach
außen anerkannte Selbständigkeit. Wäre
Liechtenstein nicht souveränes Glied des
Rheinbundes geworden, wäre es aller Wahr
scheinlichkeit nach der Mediatisierung zum
Opfer gefallen. Mit der Eigenstaatlichkeit
wäre es dann vielleicht für alle Zeit vorbei
gewesen, denn es steht nicht von vorneherein
fest, daß es dem Fürsten trotz seines höch
sten Ansehens gelungen wäre, die Selbstän
digkeit nach dem Wiedererstarken Öster
reichs und nach dem Sturze Napoleons
wieder zu gewinnen.
Jedenfalls hat der Einbezug Liechtensteins
in den Rheinbund seine Souveränität be
gründet und eine glückliche Staatsführung
hat sie bis zum heutigen Tage zu erhalten
gewußt. Welch unschätzbaren Vorzug wir
damit genießen, haben die beiden letzten
Kriege uns eindrücklich gelehrt.