Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein im Wandel der Zeit und im Zeichen seiner Souveränität

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Gemäßheit der Bestimmungen dieser Ver 
fassung und der übrigen Gesetze aus“ (Ar 
tikel 7 der Verfassung). Der Inhalt dieses 
Verfassungsartikels besagt nichts anderes, 
als daß der Fürst höchstes Staatsorgan ist 
und als solches den Staat in Tätigkeit setzt 
und erhält und die oberste Entscheidungs 
gewalt besitzt. Als Oberhaupt des Staates 
stehen dem Fürsten gewisse Vorrechte zu. 
Dem Monarchen als dem Oberhaupt des 
Staates steht die völkerrechtliche Vertretung 
des Staates zu. Die Amtshoheit umfaßt die 
Ernennung von Staatsbeamten: „Der Lan 
desfürst ernennt unter Beobachtung der 
Bestimmungen der Verfassung die Staats 
beamten“ (Artikel n der Verfassung). Es 
werden vom Landesfürsten „ernannt“: der 
Staatsanwalt und sein Stellvertreter. Über 
Vorschlag des Landtages werden vom Lan 
desfürsten ernannt: die Einzelrichter des 
Landgerichtes. „Einvernehmlich mit dem 
Landtage und auf dessen Vorschlag werden 
vom Landesfürsten ernannt“: der Regie 
rungschef und sein Stellvertreter (Artikel 
79, Absatz i), der Vorsitzende der Verwal 
tungsbeschwerdeinstanz (Artikel 97, Absatz 
i) und die Mitglieder der Kollegialgerichte 
(Artikel 102, Absatz 3). Vom Landtage 
werden gewählt und vom Fürsten „bestä 
tigt“: die Regierungsräte und ihre Stellver 
treter (Artikel 79, Absatz 2) und der Prä 
sident des Staatsgerichtshofes (Artikel 105). 
Beim Dienstantritt haben die Staatsbeamten 
sowie die Mitglieder der Regierung einen Eid 
abzulegen: „Ich schwöre Treue dem Landes 
fürsten, Gehorsam den Gesetzen und ge 
naue Beobachtung der Verfassung, so wahr 
mir Gott helfe“ (Artikel 109, Absatz 2). 
Die Urteile der liechtensteinischen Gerichte 
werden „Im Namen Seiner Durchlaucht des 
Landesfürsten“ verkündet bzw. ausgefer 
tigt. Als Staatsoberhaupt hat der Fürst das 
Recht der Begnadigung und der Abolition 
(Artikel 12 der Verfasung) und das Bestä 
tigungsrecht des schwersten Strafurteils, des 
Todesurteils. 
„Legislative“ im konsitutionellen Staat ist 
das zur Schaffung von Gesetzen berufene 
Staatsorgan: Fürst und Landtag. Die Mit 
wirkung des Staatsvolkes, d. h. praktisch 
der Aktivbürgerschaft erscheint im Referen 
dum und in der Initiative. Zur Gültigkeit 
eines jedes Gesetzes ist außer der Zustim 
mung des Landtages die Sanktion des Lan 
desfürsten ... erforderlich. Kein Beschluß 
des Landtages oder ein Ergebnis der Ini 
tiative oder des Referendums kann Gesetzes 
kraft erlangen, wenn der Fürst dem Gesetz 
nicht die Sanktion erteilt. Der Fürst erläßt 
das Gesetz, nachdem der Inhalt desselben 
von der Volksvertretung (Landtag) beraten 
und beschlossen wurde. Die Sanktion er 
scheint als der zentrale Akt des Gesetz 
gebungsverfahrens. In der Sanktion des 
Gesetzes kommt die Staatsgewalt zur Gel 
tung. Sie ist die Gesetzgebung, das „ita jus 
esto“. 
In dringenden Fällen wird der Landesfürst 
das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt 
des Staates vorkehren (Artikel 10 der Ver 
fassung). Dem Monarchen wollte man mit 
Aufnahme des sog. Staatsnotrechtes in die 
Verfassung für den Fall, wo die Notlage 
des Staates ein schnelleres Eingreifen er 
fordert, als durch die reguläre Gesetzge 
bung zu erreichen wäre, ein Mittel in die
	        

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