Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

ob dieser einer Erklärung bedarf, oder in welcher Form diese allenfalls zu erfolgen 
hat, bleibt offen. Krieger betont hier aber, dass es wohl im Sinne der Staaten wäre, 
diese Fragen genauer zu regulieren. ,7hey may wish to include a certain lapse of 
time before a unilaterl termination becomes effective." ?? 
Weiter wird den Parteien in Art. 25 Abs. 2 WVK der Freiraum eingeräumt, die 
Beendigung der vorláufigen Anwendung sonst auf eine Art zu vereinbaren, z.B. nach 
dem Eintritt einer Bedingung oder unter Vorbehalt einer Vertragsverletzung oder 
sonst auf eine Weise, die das Ende der vorlàufigen Anwendung vorzeitig oder 
planmássig herbeiführen wird. Ausserdem ist es auch denkbar, dass Parteien 
Bestimmungen in den Vertrag aufnehmen, welche die Konsequenzen einer 
vorzeitigen Beendigung regeln. *? Die Modalität der Beendigung der vorläufigen 
Anwendung bleibt also den Parteien überlassen. * An dieser Stelle soll aber 
nochmals darauf hingewiesen werden, dass bis hin zum Zeitpunkt der einseitigen 
Beendigung Rechtspflichten tangiert werden können, durch die ein Staat 
verantwortlich werden kann. Dazu Heintschel von Heinegg: 
„Wenngleich somit kein besonderes Beendigungsverfahren beachtet werden muss, um 
sich der Verpflichtung zur vorläufigen Anwendung zu entziehen, entfaltet diese aber 
während ihrer Geltungsdauer gleichwohl Rechtswirkungen, so dass sich an ihrer 
Nichterfüllung die für die Nichterfüllung völkerrechtlicher Verträge geltenden Rechtsfolgen 
anknüpfen.‘ 
Auch nach einer einseitigen Beendigung kann also ein Staat für die Nichterfüllung 
des Vertrages zur Verantwortung gezogen werden. Die Beendigung der vorläufigen 
Anwendung wirkt also ex nunc. 
Zum Schluss stellt sich noch die Frage, ob sich ein Staat durch eine einseitige 
Beendigung der vorläufigen Anwendung auch aus den Verhandlungen zurückzieht 
und sich damit die Möglichkeit verschliesst, zu einem späteren Zeitpunkt dem 
Vertrag wieder beizutreten. Denn die Entscheidung eines Staates zur Beendigung 
einer vorläufigen Anwendung kann vielerlei Gründe haben, rechtliche, vor allem aber 
auch politische. Ein erneuter Beitritt muss durch die Beendigung also nicht gänzlich 
ausgeschlossen sein. Dazu kann Gömez-Robledo zitiert werden, wenn er sagt: 
  
*9 Krieger, Articel 25, 2012, S. 416. 
^9 Dies ist aber in der Praxis nur selten der Fall und wird vornehmlich nur bei multilateralen humanitären 
Vertrágen (,multilateral human right treaties") angewendet. Siehe dazu Gómez-Robledo, Second report, 2014, 
S. 14. 
^*! ygl. Montag, vorl. Anwendug, 1986, S. 80. 
^? Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 406. 
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