ob dieser einer Erklärung bedarf, oder in welcher Form diese allenfalls zu erfolgen
hat, bleibt offen. Krieger betont hier aber, dass es wohl im Sinne der Staaten wäre,
diese Fragen genauer zu regulieren. ,7hey may wish to include a certain lapse of
time before a unilaterl termination becomes effective." ??
Weiter wird den Parteien in Art. 25 Abs. 2 WVK der Freiraum eingeräumt, die
Beendigung der vorláufigen Anwendung sonst auf eine Art zu vereinbaren, z.B. nach
dem Eintritt einer Bedingung oder unter Vorbehalt einer Vertragsverletzung oder
sonst auf eine Weise, die das Ende der vorlàufigen Anwendung vorzeitig oder
planmássig herbeiführen wird. Ausserdem ist es auch denkbar, dass Parteien
Bestimmungen in den Vertrag aufnehmen, welche die Konsequenzen einer
vorzeitigen Beendigung regeln. *? Die Modalität der Beendigung der vorläufigen
Anwendung bleibt also den Parteien überlassen. * An dieser Stelle soll aber
nochmals darauf hingewiesen werden, dass bis hin zum Zeitpunkt der einseitigen
Beendigung Rechtspflichten tangiert werden können, durch die ein Staat
verantwortlich werden kann. Dazu Heintschel von Heinegg:
„Wenngleich somit kein besonderes Beendigungsverfahren beachtet werden muss, um
sich der Verpflichtung zur vorläufigen Anwendung zu entziehen, entfaltet diese aber
während ihrer Geltungsdauer gleichwohl Rechtswirkungen, so dass sich an ihrer
Nichterfüllung die für die Nichterfüllung völkerrechtlicher Verträge geltenden Rechtsfolgen
anknüpfen.‘
Auch nach einer einseitigen Beendigung kann also ein Staat für die Nichterfüllung
des Vertrages zur Verantwortung gezogen werden. Die Beendigung der vorläufigen
Anwendung wirkt also ex nunc.
Zum Schluss stellt sich noch die Frage, ob sich ein Staat durch eine einseitige
Beendigung der vorläufigen Anwendung auch aus den Verhandlungen zurückzieht
und sich damit die Möglichkeit verschliesst, zu einem späteren Zeitpunkt dem
Vertrag wieder beizutreten. Denn die Entscheidung eines Staates zur Beendigung
einer vorläufigen Anwendung kann vielerlei Gründe haben, rechtliche, vor allem aber
auch politische. Ein erneuter Beitritt muss durch die Beendigung also nicht gänzlich
ausgeschlossen sein. Dazu kann Gömez-Robledo zitiert werden, wenn er sagt:
*9 Krieger, Articel 25, 2012, S. 416.
^9 Dies ist aber in der Praxis nur selten der Fall und wird vornehmlich nur bei multilateralen humanitären
Vertrágen (,multilateral human right treaties") angewendet. Siehe dazu Gómez-Robledo, Second report, 2014,
S. 14.
^*! ygl. Montag, vorl. Anwendug, 1986, S. 80.
^? Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 406.
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