Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

aus Art. 166 Abs. 2 BV (SR 101)*?. Die Bundesversammlung genehmigt demnach 
die vólkerrechtlichen Vertráge, mit Ausnahme jener Vertráge, zu deren Abschluss auf 
Grund von Gesetz oder vólkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist. Art. 
7b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG)*'? bildet hier 
keine Ausnahme von der Regel, sondern prázisiert den oben angesprochenen 
Problembereich bei der vorläufigen Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen, die 
genehmigungspflichtig sind, in diesem Fall durch die Bundesversammlung.*'' 
Art. 7b 
Vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat 
1) Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung eines völkerrechtlichen 
Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat die vorläufige Anwendung 
beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der 
Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten. 
1°) Er verzichtet auf die vorläufige Anwendung, wenn die zuständigen 
Kommissionen beider Räte sich dagegen aussprechen.“'? 
2) Die vorläufige Anwendung endet, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs 
Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den 
Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des betreffenden 
Vertrags unterbreitet. 
3) Der Bundesrat notifiziert den Vertragspartnern das Ende der vorläufigen 
Anwendung. 
Durch dieses Gesetz wird klar definiert, nach welchen Kriterien (Wahrung wichtiger 
Interessen und/oder besondere Dringlichkeit) der Bundesrat*' ermächtigt werden 
kann (eben durch dieses Gesetz), eine vorläufige Anwendung eines 
völkerrechtlichen Vertrages noch vor der Zustimmung der Bundesversammlung 
vorzunehmen. Dadurch könnte die Gefahr eines Missbrauchs im Bezug auf die 
  
^? Art. 166 Abs. 2 BV BBI. 1997 I 1. 
^? Art. 7b RVOG BBI. 2004, 761. In Verbindung dazu auch entscheidend Art. 7a RVOG BBI 2001 3467. 
A Vgl. EDA Direktion für Völkerrecht (DV), Praxisleitfaden Vôlkerrechtliche Verträge, Bern 2015, 
www.eda.admin.ch (Stand: 2015, aufgerufen am 13.3.2017), S. 14ff. 
^? Spáter eingefügt mit BBI 2012 7465. 
“3 Die Zuständigkeit des Bundesrates zur Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten ergibt sich aus Art. 184 
BV BBI 1999 IV 4809. Dieser liest sich wie folgt: 
Art. 184 Beziehungen zum Ausland 
1) Der Bundesrat besorgt die auswártigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der 
Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen. 
2) Er unterzeichnet die Vertráge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur 
Genehmigung. 
3) Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und 
Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen. 
81
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.