der Rechtswirkung der vorläufigen Anwendung.“ Diese Fragen sollen in dieser
Arbeit beantwortet werden.
4.2.1.1 Die Beziehungen des Art. 25 WVK zu anderen Bestimmungen der WVK
Auf eine kurze Einordnung über die Beziehungen zu einzelnen ausgewählten
Bestimmungen der WVK gegenüber dem Rechtsinstitut der vorläufigen
Anwendungen soll hier nicht verzichtet werden.
Art. 11 WVK
Dieser Artikel nimmt Bezug auf die Arten der Zustimmung, durch einen Vertrag
gebunden zu sein.?9? Erst durch die Zustimmung von zwei oder mehreren Staaten,
an den ausgehandelten Text gebunden zu sein, entsteht daraus ein vólkerrechtlicher
Vertrag und die verhandelnden Staaten werden zu ,Vertragsstaaten" im Sinne von
Art. 2 Abs. 1 lit. f WVK.?9 Diese Zustimmung kann gem. Art. 11 WVK?* auf
verschiedene Arten mitgeteilt werden. Hauptaugenmerk liegt hier auf der Art der
Zustimmung die ,auf eine andere vereinbarte Art und Weise" ausgedrückt werden
kann, an Stelle der gebräuchlichen wie Unterzeichnung oder Austausch von
Urkunden. Im Zuge der Konferenz wurde befürchtet, dass dies im Zusammenhang
mit der vorláufigen Anwendung ausgenutzt werden kónnte und dadurch wiederum
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften / Parlamente umgangen werden kónnten,
wenn die vorláufige Anwendung also als Zustimmung genügte, um an ein
Vertragswerk im Sinne des Inkrafttretens (entry into force) gebunden zu sein.?9? So
hält Gómez-Robledo aber in seinem dritten Report als Special Rapporteur des ILC
zum Thema Provisional application fest, dass die Zustimmungsmodalitát gem. Art. 18
WVK mit dem Inkrafttreten des Vertrages verbunden ist, die vorlaufige Anwendung
dagegen klar vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einzuordnen ist, was einen
Missbrauch daher ausschliesst.??"
282 Tomoko Ishikawa, Provisional Application of Treaties at the Crossroads between Internal and Domestic Law
in: Oxford University Press (Hrsg.), Special Focus Issue: The Intersection Between Investment Arbitration and
Public International Law, Vol. 31, No. 2 2016, S. 271.
?9 Art. 14 WVK LGBI. 1990/71.
284 Juan Manuel Gómez-Robledo (Special Rapporteur) in: Third report on the provisional application of treaties,
Nr. A/CN.4/664, International Law Commission, Genf 2015, S. 8.
285 Art. 11 WVK LGBI. 1990/71.
286 ygl. Gómez-Robledo, Third report, 2015, S. 8.
287 ygl. Gómez-Robledo, Third report, 2015, S. 8.
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