Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Zustimmung des LT aufweisen, 44 (77%) Staatsverträge waren nicht 
genehmigungspflichtig und benötigten daher keine Zustimmung durch den 
Landtag.” In der Schweiz wurden zum Vergleich im Jahr 2015 lediglich rund 9% der 
zu publizierenden völkerrechtlichen Verträge der Bundesversammlung zur 
Genehmigung vorgelegt.“ Diesen Untersuchungen kann entnommen werden, dass 
der Grossteil der Staatsvertráge, sowohl in Liechtenstein also auch in der Schweiz, 
nicht genehmigungspflichtig ist und damit keine Zustimmung durch die Parlamente 
benötigt. 
  
252 Diese Untersuchung wurde am 30. März 2017 anhand einer Gegenüberstellung der publizierten 
Staatsverträge (die Publikation der konsolidierten Fassung des tagesaktuellen und geltenden Landes- und 
Staatsvertragsrecht ist einzusehen unter www.gesetze.li, aufgerufen am 30.3.2017) durchgeführt. Wichtig ist 
hier aber der Hinweis, dass bei dieser Betrachtung der Begriff des Staatsvertrages sehr eng gefasst ist. In der 
systematische Sammlung der liechtensteinischen Rechtsvorschriften wird das Staatsvertragsrecht der (LR)- 
Nummer 0. zugeordnet. Nach einer engen Betrachtungsweise werden also alle unter dieser Nummer 
zugeordneten und publizierten Verträge, Abkommen, Vereinbarungen etc. als Staatsvertráge definiert. 
Abänderungen von Abkommen oder eine allfällige Grundermächtigung der Regierung durch den LT zum 
Abschluss von Verträgen und allen weiteren folgenden Änderungen wurden dabei nicht berücksichtigt. Auch 
bei der komplexen Materie im Bereich des EWR-Rechts wurde keine nähere Unterteilung (z.B. einer 
Unterscheidung von Verträgen mit zwingenden Bestimmungen oder einem Notenaustausch mit reinem 
Informationscharakter) vorgenommen. Hier eine Differenzierung vorzunehmen gestaltet sich als sehr 
schwierig und würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. 
Diese Zahl wurde wie folgt ermittelt: aus dem Bericht des Bundesrates über die im Jahr 2015 
abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge BBIl. 2016 5371 (abrufbar unter dem Link: 
https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2016/5371.pdf, aufgerufen am 3.3.2017) ist ersichtlich, dass der 
Bundesrat, die Departemente, Gruppen oder Bundesdmter im Jahr 2015 508 vólkerrechtliche Vertráge 
abgeschlossen haben. Die Zuständigkeit des Bundesrates dazu ergibt sich aus Art. 7a Abs. 1 RVOG iVm Art. 
24 Abs. 2 ParlG. Im Gegensatz dazu ist dem Text des Bundesblattes (abrufbar unter dem Link: 
https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/index.html, aufgerufen am 3.3.2017) von 2015 zu 
entnehmen, dass die Bundesversammlung nur gerade 45 völkerrechtliche Verträge genehmigt hat, wobei es 
sich bei den meisten davon um Doppelbesteuerungsabkommen handelt. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt 
sich also ein Verhältnis von rund 1 zu 10 Verträgen die von der Bundesversammlung im Jahr 2015 genehmigt 
wurden. 
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