Zustimmung des LT aufweisen, 44 (77%) Staatsverträge waren nicht
genehmigungspflichtig und benötigten daher keine Zustimmung durch den
Landtag.” In der Schweiz wurden zum Vergleich im Jahr 2015 lediglich rund 9% der
zu publizierenden völkerrechtlichen Verträge der Bundesversammlung zur
Genehmigung vorgelegt.“ Diesen Untersuchungen kann entnommen werden, dass
der Grossteil der Staatsvertráge, sowohl in Liechtenstein also auch in der Schweiz,
nicht genehmigungspflichtig ist und damit keine Zustimmung durch die Parlamente
benötigt.
252 Diese Untersuchung wurde am 30. März 2017 anhand einer Gegenüberstellung der publizierten
Staatsverträge (die Publikation der konsolidierten Fassung des tagesaktuellen und geltenden Landes- und
Staatsvertragsrecht ist einzusehen unter www.gesetze.li, aufgerufen am 30.3.2017) durchgeführt. Wichtig ist
hier aber der Hinweis, dass bei dieser Betrachtung der Begriff des Staatsvertrages sehr eng gefasst ist. In der
systematische Sammlung der liechtensteinischen Rechtsvorschriften wird das Staatsvertragsrecht der (LR)-
Nummer 0. zugeordnet. Nach einer engen Betrachtungsweise werden also alle unter dieser Nummer
zugeordneten und publizierten Verträge, Abkommen, Vereinbarungen etc. als Staatsvertráge definiert.
Abänderungen von Abkommen oder eine allfällige Grundermächtigung der Regierung durch den LT zum
Abschluss von Verträgen und allen weiteren folgenden Änderungen wurden dabei nicht berücksichtigt. Auch
bei der komplexen Materie im Bereich des EWR-Rechts wurde keine nähere Unterteilung (z.B. einer
Unterscheidung von Verträgen mit zwingenden Bestimmungen oder einem Notenaustausch mit reinem
Informationscharakter) vorgenommen. Hier eine Differenzierung vorzunehmen gestaltet sich als sehr
schwierig und würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen.
Diese Zahl wurde wie folgt ermittelt: aus dem Bericht des Bundesrates über die im Jahr 2015
abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge BBIl. 2016 5371 (abrufbar unter dem Link:
https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2016/5371.pdf, aufgerufen am 3.3.2017) ist ersichtlich, dass der
Bundesrat, die Departemente, Gruppen oder Bundesdmter im Jahr 2015 508 vólkerrechtliche Vertráge
abgeschlossen haben. Die Zuständigkeit des Bundesrates dazu ergibt sich aus Art. 7a Abs. 1 RVOG iVm Art.
24 Abs. 2 ParlG. Im Gegensatz dazu ist dem Text des Bundesblattes (abrufbar unter dem Link:
https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/index.html, aufgerufen am 3.3.2017) von 2015 zu
entnehmen, dass die Bundesversammlung nur gerade 45 völkerrechtliche Verträge genehmigt hat, wobei es
sich bei den meisten davon um Doppelbesteuerungsabkommen handelt. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt
sich also ein Verhältnis von rund 1 zu 10 Verträgen die von der Bundesversammlung im Jahr 2015 genehmigt
wurden.
253
49