Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

b) Keiner Zustimmung durch den Landtag bedürfen grundsätzlich die folgenden 
Beschlüsse des EWR- Ausschusses: 
- Rechtsakte, die in der EG von der Kommission auf dem Delegationsweg beschlossen 
worden sind. 
- Rechtsakte, die in der EG vom Rat erlassen worden sind, sofern es sich um blosse 
Durchführungsvorschriften bereits erlassener Rechtsakte handelt. 
- Entscheidungen, die als individuell-konkrete Akte insbesondere der Kommission weder 
rechtlich noch tatsächlich an Liechtenstein gerichtet sind, oder Verordnungen, auf die dies 
ebenfalls zutrifft. 
- Rechtsakte, die nur zum Ziel haben, bereits erlassene Rechtsakte oder deren Anhänge 
ohne oder mit nur geringfügigen inhaltlichen Änderungen zu konsolidieren, zu 
interpretieren oder textlich zu bereinigen. 
- Rechtsakte, die lediglich Fristen verlängern, oder einen provisorischen oder einen rein 
technischen Charakter haben. 
- Rechtsakte, die für Liechtenstein aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Landes 
(insbesondere seiner geographischen Lage, seiner Wirtschaftsstruktur, seiner 
Bodenschätze oder seiner [Verkehrs] Infrastruktur) sachlich ohne Bedeutung bzw. 
gegenstandslos sind. 
c) Im Übrigen ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein vom gemeinsamen EWR- 
Ausschuss beschlossener Rechtsakt der Zustimmung des Landtages bedarf, vom 
Grundanliegen einer effektiven und fristgerechten Verwirklichung der Ziele und 
Regelungen des EWR-Abkommens auszugehen, aber auch mitzuberücksichtigen, dass 
dieses Vertragswerk selbst es den EWR/EFTA-Staaten überlassen hat, nach Maßgabe 
ihres eigenen Verfassungsrechts darüber zu befinden, durch welches Organ und in 
welchem Verfahren die staatliche Zustimmung erfolgt; dabei ist den stark ausgeprägten 
demokratischen Legitimationsgrundlagen des liechtensteinischen Verfassungsrechts 
angemessen Rechnung zu tragen. Für die Entwicklung einer ausgewogenen, 
konsensfähigen und rechtssicheren Praxis bildet eine enge Kooperation zwischen der 
Regierung und dem Landtag bzw. seiner zuständigen Ausschüsse eine optimale 
Voraussetzung. 
Diese Konkretisierung der Zustimmungspflicht für Staatsverträge durch den Landtag 
ist sehr umfangreich und deckt in Kombination mit der Kategorisierung des Art. 8 
Abs. 2 vermutlich einen Grossteil der praktischen Fälle ab. Dennoch wird es 
wahrscheinlich auch in Zukunft notwendig sein, diese Fälle der Rechtsfortbildung 
anzupassen. 
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