Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

werden.'9? Grundsätzlich kommen für den Abschluss von Staatsverträgen zwischen 
zwei oder mehreren Staaten oder zwischen Staaten und internationalen 
Organisationen zwei unterschiedliche Abschlussverfahren in Frage. Es wird 
unterschieden zwischen dem zusammengesetzten (mehrphasigen  '*' 
182) und dem einfachen (einphasigen'®, vereinfachten!**) Verfahren. 
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1 
qualifizierten 
Diese Unterteilung geht auf die einzelnen Verfahrensstufen im Ablauf zurüc 
Das zusammengesetzte Verfahren kommt dort zur Anwendung, wo es um Verträge 
von besonderer Bedeutung (also nicht Verwaltungsmaterie) geht, sodass hier ein 
mehrphasiges Vertragsschlussverfahren eingeleitet wird, bei dem verschiedene 
Organe mitwirken und die Bindungswirkung für den Staat meist durch die Abgabe 
einer Erklärung des Staatsoberhaupts eintritt. '€9 Zur Veranschaulichung des 
zusammengesetzten Verfahrens bietet sich eine systematische Darstellung des 
Ablaufs und der einzelnen Phasen an: 
Übersicht zusammengesetztes Verfahren!?” 
Nach den diplomatischen Vorverhandlungen (auch Sondierungen) und der Prüfung 
der Vollmacht des Verhandlungspartners (oft Unterhändler) folgt die erste Phase des 
Abschlussverfahrens. 
1. Phase: Verhandlung 
Hier wird der Vertragstext durch die verhandlungsbefugten Organe ausgehandelt. 
Dies geschieht bei multilateralen Verhandlungen meist innerhalb von 
internationalen Organisationen oder auf von der Organisation einberufenen 
Konferenzen. Oft geht die Initiative solcher Abkommen von internationalen 
Organisationen selbst aus. !® 
  
Vgl. Heintschel von Heinegg, Quellen 2014, S. 369. 
Vgl. Verdross/Simma, 1984, S. 450. 
Vgl. Becker, Völkerrecht und Landesrecht, 2003, S. 67. 
Vgl. Verdross/Simma, 1984, S. 450. 
Vgl. Becker, Völkerrecht und Landesrecht, 2003, S. 67. 
Vgl. Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 398. 
Vgl. Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 398. 
187 ygl. zu den folgenden Ausführungen in dieser Übersicht Heintschel von Heinegg, Quellen, 2014, S. 399ff; 
Verdross/Simma, Universelles Vólkerrecht, 1984, S. 450ff; und auch Andreas von Aurnauld, Völkerrecht, 2. 
Aufl. C.F. Müller (Hrsg.), Kiel 2014, S. 80ff. 
188 ygl. Binder / Zemanek, Vôlkervertragsrecht, 2013, S. 58. 
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