Winkler, Verfassungsreform 2003:'® |m Zuge der Verfassungsreform verfasste
Winkler eine Studie und äusserte sich zum Thema Rangverhältnis folgendermassen:
„Staatsverträge können materiell nämlich den Rang von Verfassungsrecht oder von
einfachem Gesetzesrecht, sie können aber auch den Rang von Verordnungsrecht haben.
Staatsverträge die gemäss Art. 8 der Zustimmung des Landtages bedürfen, haben
materiell Verfassungsrang in dem Sinn, dass sie ähnlich der Verfassung materiell über
den Gesetzen formell aber unter der Landesverfassung stehen.“
Diese Ansicht ist umstritten und wurde von verschiedenster Seite kritisiert. So z.B.
Bussjáger in Verfassungskommentar zu Art. 8 LV.'®
Wille, EWR-Abkommen 2005:'*? Wille àussert sich in diesem Beitrag zum Rang des
EWR-Abkommens in der liechtensteinischen Rechtsordnung, nach der Einführung
des Art 104 Abs. 2 LV bzgl der Überprüfung von Staatsvertrágen auf ihre
Verfassungsmássigkeit im Jahre 2003 (LGBI. 2003/186), wie folgt:
,Ein Verfassungsrang vólkerrechtlicher Vertráge, die vom Landtag gemáss Art. 8 Abs. 2
LV genehmigt worden sind, wird nicht ausgeschlossen. Sie nehmen im Landesrecht
«zumindest Übergesetzesrang» ein. Diese Praxis hat zur Folge, dass einerseits direkt
anwendbares EWR-Recht in Liechtenstein Geltung beansprucht und andererseits der
Vorrang des EWR-Rechts zu beachten ist."
Art 104 Abs. 2 LV bestimmt das Verháltnis von Verfassungsrecht und
Staatsvertragsrecht neu und zwar so, dass in die Zustándigkeit des Staatsgerichtshofes
auch die Prüfung der Verfassungsmássigkeit von Staatsvertrágen fállt. Das heisst nichts
anderes, als dass die Verfassung gegenüber dem Staatsvertragsrecht Vorrang geniesst.
Dies kommt in verschiedenen Stellungnahmen der Regierung zum Ausdruck. Der
Grundtenor lautet, dass die Verfassung den Staatsvertrágen grundsátzlich keinen
Verfassungsrang zuerkenne. Im Bericht vom 1. Oktober 2002 hebt die Regierung
Staatsvertráge «zumindest auf Gesetzesstufe». Im Schreiben vom 22. Oktober 2002 hält
sie fest, dass vólkerrechtliche Vertráge «keinen formellen Verfassungsrang erhalten
(kónnen)» und erblickt «in der neuen Zustándigkeit des Staatsgerichtshofes» den
Grundsatz eines «Vorranges der Landesverfassung vor den verfassungsrelevanten
Staatsvertrágen». Auffallend ist bei dieser Betrachtungsweise, dass die Praxis des
Staatsgerichthofes vollstándig ausgeblendet bleibt."
189 Winkler. Verfassungsreform, 2003, S. 326.
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Siehe dazu Bussjáüger, Kommentar, 2015, Rz. 90.
182 gl. Wille, EWR-Abkommen, 20065, S. 119f.
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