Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Winkler, Verfassungsreform 2003:'® |m Zuge der Verfassungsreform verfasste 
Winkler eine Studie und äusserte sich zum Thema Rangverhältnis folgendermassen: 
„Staatsverträge können materiell nämlich den Rang von Verfassungsrecht oder von 
einfachem Gesetzesrecht, sie können aber auch den Rang von Verordnungsrecht haben. 
Staatsverträge die gemäss Art. 8 der Zustimmung des Landtages bedürfen, haben 
materiell Verfassungsrang in dem Sinn, dass sie ähnlich der Verfassung materiell über 
den Gesetzen formell aber unter der Landesverfassung stehen.“ 
Diese Ansicht ist umstritten und wurde von verschiedenster Seite kritisiert. So z.B. 
Bussjáger in Verfassungskommentar zu Art. 8 LV.'® 
Wille, EWR-Abkommen 2005:'*? Wille àussert sich in diesem Beitrag zum Rang des 
EWR-Abkommens in der liechtensteinischen Rechtsordnung, nach der Einführung 
des Art 104 Abs. 2 LV bzgl der Überprüfung von Staatsvertrágen auf ihre 
Verfassungsmássigkeit im Jahre 2003 (LGBI. 2003/186), wie folgt: 
,Ein Verfassungsrang vólkerrechtlicher Vertráge, die vom Landtag gemáss Art. 8 Abs. 2 
LV genehmigt worden sind, wird nicht ausgeschlossen. Sie nehmen im Landesrecht 
«zumindest Übergesetzesrang» ein. Diese Praxis hat zur Folge, dass einerseits direkt 
anwendbares EWR-Recht in Liechtenstein Geltung beansprucht und andererseits der 
Vorrang des EWR-Rechts zu beachten ist." 
Art 104 Abs. 2 LV bestimmt das  Verháltnis von Verfassungsrecht und 
Staatsvertragsrecht neu und zwar so, dass in die Zustándigkeit des Staatsgerichtshofes 
auch die Prüfung der Verfassungsmássigkeit von Staatsvertrágen fállt. Das heisst nichts 
anderes, als dass die Verfassung gegenüber dem Staatsvertragsrecht Vorrang geniesst. 
Dies kommt in verschiedenen Stellungnahmen der Regierung zum Ausdruck. Der 
Grundtenor lautet, dass die Verfassung den Staatsvertrágen grundsátzlich keinen 
Verfassungsrang zuerkenne. Im Bericht vom 1. Oktober 2002 hebt die Regierung 
Staatsvertráge «zumindest auf Gesetzesstufe». Im Schreiben vom 22. Oktober 2002 hält 
sie fest, dass vólkerrechtliche Vertráge «keinen formellen Verfassungsrang erhalten 
(kónnen)» und erblickt «in der neuen Zustándigkeit des Staatsgerichtshofes» den 
Grundsatz eines «Vorranges der Landesverfassung vor den verfassungsrelevanten 
Staatsvertrágen». Auffallend ist bei dieser Betrachtungsweise, dass die Praxis des 
Staatsgerichthofes vollstándig ausgeblendet bleibt." 
  
189 Winkler. Verfassungsreform, 2003, S. 326. 
161 
Siehe dazu Bussjáüger, Kommentar, 2015, Rz. 90. 
182 gl. Wille, EWR-Abkommen, 20065, S. 119f. 
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