Abs. 2 LV '* beauftragt wird, zur Durchführung der Gesetze und der direkt
anwendbaren Staatsvertráge erforderliche Verordnungen zu erlassen, ergibt sich,
dass auch ein direkt anwendbarer Staatsvertrag eine passende Rechtsgrundlage für
eine Verordnung darstellen kann.'^ Dies würde bedeuten, dass Staatsvertrage je
nach Inhalt auch den Rang einer Verordnung einnehmen kónnen.
Winkler, Staatsverträge 1990:!^* Wie weiter oben schon aufgezeigt, nimmt Winkler
hier eine detaillierte Unterteilung von Staatsvertrágen im Stufenbau der
Landesrechtsordnung vor.
,Für Liechtensteinische Staatsvertráge ist die Rangordnung zunáchst eine dualistische,
das heisst man muss unterscheiden zwischen:
a) Staatsvertrágen, die nur vom Landesfürsten unter Mitwirkung der Regierung
abgeschlossen werden, und
b) Staatsvertrágen, die auch der Zustimmung des Landtages bedürfen.
Gleichwohl gibt es nach dem Stufenbau der Liechtensteinischen
Verfassungsrechtsordnung für beide Haupttypen wiederum mehrere Stufen. Zu
unterscheiden sind des weiteren:
a) Staatsverträge in Verfassungsrang (die über das Staatsgebiet, über Hoheitsrechte
oder über die Grundrechte verfügen, die also Verfassungsmaterie regeln);
b) Staatsvertráge in Gesetzesrang (die den Gesetzen vorbehaltene oder durch
Gesetze bereits geregelte Materien betreffen);
c) Staatsverträge in Verordnungsrang | (Regierung- und | Ressort, dh.
Verwaltungsabkommen), die an entsprechenden Staatsvertrdgen oder
Gesetzesmaterie anknüpfen.
In diese Stufen sind die Staatsvertráge, je nach ihrem Charakter, einzuordnen in
Staatsvertráge:
a) die nur die Staaten binden (Hoheitsrechte);
b) die auch die Bürger binden (gesetzes- oder verfassungsándernde Staatsvertráge);
c) die nur die Verwaltung binden (gesetzeskráftige bzw. verordnungskréftige
Staatsverträge).“
Die Darstellung von Winkler veranschaulicht systematisch und deutlich die
Eingliederung von Staatsverträgen in die liechtensteinische Rechtsordnung. Die
Unterscheidung bei der Einordnung von Staatsverträgen betreffend ihrer Art der
142 Art. 92. Abs. 2 LV LGBI. 2003/186.
183 Vgl. Bussjäger, Kommentar, 2015, Rz. 84.
184 Winkler, Staatsvertráge, 1990, S. 125.
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