Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

jedenfalls jener zu verstehen ist, der nach Abs. 2 leg. cit. zu seiner Gültigkeit der 
Zustimmung des Landtages bedarf. 
Den völkerrechtlichen Vertrag definieren Verdross/Simma als: 
„ausdrückliche oder durch konkludente Handlungen zustandegekommene, vom 
Völkerrecht bestimmte Willenseinigung zwischen zwei oder mehreren Staaten oder 
anderen Völkerrechtssubjekten, in denen sich diese zu bestimmten einseitigen oder 
korrespondierenden, gleichen oder verschiedenen, einmaligen oder wiederholten 
Leistungen, Unterlassungen oder Duldungen verpflichtet". 9? 
Der Begriff , Staatsvertrag" i.S.d. Art. 8 Abs. 2 LV vermag also insofern zu verwirren, 
zumal man davon ausgehen kónnte, dass er nur Vertráge einschliesst, die zwischen 
Staaten geschlossen wurden, Übereinkünfte mit anderen Vólkerrechtssubjekten wie 
internationalen Organisationen also nicht beinhaltet. Wie aber schon oben durch 
Hoop bestátigt wurde, kann unbestritten davon ausgegangen werden, dass es sich 
bei den Begriffen ,Staatsvertrag" und ,vólkerrechtlicher Vertrag" im Sinne der 
Liechtensteinischen Verfassung um Synonyme handelt, diese also gleichbedeutend 
sind. Somit kann der Einwand von Verdross/Simma, © 
dass der Begriff 
„Staatsvertrag“ zu eng gefasst sei, um alle Erscheinungsformen des 
völkerrechtlichen Vertrages zu umfassen, im Bezug auf die Begriffsverwendung in 
der LV ein wenig entschärft werden. 
Ergänzend zu der Begriffsdefinition von Verdross/Simma lässt sich noch Art. 2 Abs. 1 
lit. b WVK® anführen, der den Vertrag im Sinne des Wiener Übereinkommen über 
das Recht der Verträge als eine in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht 
bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie in einer 
oder in mehreren zusammengehórigen Urkunden enthalten ist und welche 
besondere Bezeichnung sie hat, bestimmt. Die hier angesprochen nótige Form der 
Schriftlichkeit beschränkt sich allerdings ausschliesslich auf den Anwendungsbereich 
der WVK. Sie verlangt zwar die Schriftform in ihrem Anwendungsbereich, lásst aber 
die Geltung von formlos geschlossenen vólkerrechtlichen Vertrágen ausserhalb der 
WWVK unberührt.?? Dies ändert also nichts an der Gültigkeit von formlos (also z.B. 
mündlich oder durch Zeichen®*) geschlossenen Verträgen. ® 
  
80 Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 1984, S. 337. 
81 Vgl. Verdross/Simma, Universelles Vôlkerrecht, 1984, S. 337. 
82 Art. 2 Abs. 1 lit b Wiener Übereinkommen über das Recht der Vertráge (WVK) LGBI. 1990/71 
83 siehe dazu Art. 3 WVK LGBI. 1990/71 
8 wgl. Hoop, Auswártige Gewalt, 1995, S. 211. 
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