jedenfalls jener zu verstehen ist, der nach Abs. 2 leg. cit. zu seiner Gültigkeit der
Zustimmung des Landtages bedarf.
Den völkerrechtlichen Vertrag definieren Verdross/Simma als:
„ausdrückliche oder durch konkludente Handlungen zustandegekommene, vom
Völkerrecht bestimmte Willenseinigung zwischen zwei oder mehreren Staaten oder
anderen Völkerrechtssubjekten, in denen sich diese zu bestimmten einseitigen oder
korrespondierenden, gleichen oder verschiedenen, einmaligen oder wiederholten
Leistungen, Unterlassungen oder Duldungen verpflichtet". 9?
Der Begriff , Staatsvertrag" i.S.d. Art. 8 Abs. 2 LV vermag also insofern zu verwirren,
zumal man davon ausgehen kónnte, dass er nur Vertráge einschliesst, die zwischen
Staaten geschlossen wurden, Übereinkünfte mit anderen Vólkerrechtssubjekten wie
internationalen Organisationen also nicht beinhaltet. Wie aber schon oben durch
Hoop bestátigt wurde, kann unbestritten davon ausgegangen werden, dass es sich
bei den Begriffen ,Staatsvertrag" und ,vólkerrechtlicher Vertrag" im Sinne der
Liechtensteinischen Verfassung um Synonyme handelt, diese also gleichbedeutend
sind. Somit kann der Einwand von Verdross/Simma, ©
dass der Begriff
„Staatsvertrag“ zu eng gefasst sei, um alle Erscheinungsformen des
völkerrechtlichen Vertrages zu umfassen, im Bezug auf die Begriffsverwendung in
der LV ein wenig entschärft werden.
Ergänzend zu der Begriffsdefinition von Verdross/Simma lässt sich noch Art. 2 Abs. 1
lit. b WVK® anführen, der den Vertrag im Sinne des Wiener Übereinkommen über
das Recht der Verträge als eine in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht
bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie in einer
oder in mehreren zusammengehórigen Urkunden enthalten ist und welche
besondere Bezeichnung sie hat, bestimmt. Die hier angesprochen nótige Form der
Schriftlichkeit beschränkt sich allerdings ausschliesslich auf den Anwendungsbereich
der WVK. Sie verlangt zwar die Schriftform in ihrem Anwendungsbereich, lásst aber
die Geltung von formlos geschlossenen vólkerrechtlichen Vertrágen ausserhalb der
WWVK unberührt.?? Dies ändert also nichts an der Gültigkeit von formlos (also z.B.
mündlich oder durch Zeichen®*) geschlossenen Verträgen. ®
80 Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 1984, S. 337.
81 Vgl. Verdross/Simma, Universelles Vôlkerrecht, 1984, S. 337.
82 Art. 2 Abs. 1 lit b Wiener Übereinkommen über das Recht der Vertráge (WVK) LGBI. 1990/71
83 siehe dazu Art. 3 WVK LGBI. 1990/71
8 wgl. Hoop, Auswártige Gewalt, 1995, S. 211.
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