Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

2.2.4 Die Überprüfung des Völkerrechts in Liechtenstein 
Würde man klar davon ausgehen, dass sich Liechtenstein vollumfänglich zum 
gemässigten Monismus bekennen würde, könnte zum Thema Überprüfbarkeit von 
Völkerrecht folgende Ansicht ins Feld geführt werden: 
„Die heute herrschende Annahme eines gemässigten Monismus geht auf Verdross zurück 
und nimmt einen Delegationszusammenhang zwischen Völkerrecht und nationalem Recht 
an. Das innerstaatliche Organ hat die völkerrechtswidrige nationale Regelung 
grundsätzlich anzuwenden und es kommt eben nicht — wie im radikalen Monismus — zur 
Nichtigkeit der nationalen Regelung. Vielmehr setzt sich das Vólkerrecht dann durch, 
wenn der Streitfall seine Auflösung in einem innerstaatlichen Verfahren findet. 
Völkerrechtswidriges staatliches Recht führt zu und bedingt Staatenverantwortlichkeit. 
Dabei kann sich der Staat nicht auf die Vorschriften seiner eigenen Rechtsordnung 
berufen, um die Verletzung seiner völkerrechtlichen Pflichten zu rechtfertigen.“ 
Doch wie unschwer aus dem Konjunktiv und dem oben Dargestellten zum Thema 
Monismus und Dualismus in Liechtenstein (Kapitel 2.2.1) zu erkennen ist, können 
diese Ausführungen nicht pauschal auf die Überprüfbarkeit von Völkerrecht in 
Liechtenstein angewendet werden. Im Bezug auf die Überprüfung von 
Staatsvertrágen kommt gem. Art. 104 Abs. 2 LV?? dem Staatsgerichtshof die alleinige 
Prüfungskompetenz zu. Der Staatsgerichtshof wird durch diese Bestimmung (die im 
Jahre 2003 im Zuge der Verfassungsreform eingeführten wurde) ermächtigt, durch 
kassatorische Entscheide, Staatsverträge auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu 
überprüfen. Das würde im Rückschluss bedeuten, dass Völkerrecht, welches durch 
das Adoptionssystem in der liechtensteinischen Rechtsordnung Geltung erlangt hat 
(vorausgesetzt der Vertrag ist unmittelbar anwendbar / self-executing) vom 
Staatsgerichtshof wieder aufgehoben werden könnte, wenn die völkerrechtliche 
Norm gegen die LV verstossen würde. Insofern kann nicht davon ausgegangen 
werden, dass sich im Streitfall das Völkerrecht durchsetzt, wenn dies seine 
Aufhebung im innerstaatlichen Verfahren bedeuten würde. Diese Ausführungen 
beziehen sich aber ausschliesslich auf den Staatsvertrag als Vólkerrechtsquelle; 
daher wird die Überprüfung von Staatsvertrágen unten im Kapitel 3.3.6 noch práziser 
behandelt. 
  
^? Grabenwarter, Vülkerrecht, 2013, S. 123. 
9)? Art. 104 Abs. 2 LV LGBI. 2003/186. 
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