Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Staatsgerichtshof schon vermehrt Gewohnheitsrecht angerufen und auch 
angewendet hat.?? 
2.2.1.2 Allgemeine Rechtsgrundsiitze im Landesrecht 
Bei der Geltung von allgemeinen Rechtsgrundsátzen verhált es sich gleich wie mit 
dem Vólkergewohnheitsrecht. Eine Transformation ist auch in diesem Bereich nicht 
praktikabel. Sie fliessen ebenfalls ohne Umsetzungsakt in die innerstaatliche 
Rechtsordnung ein und können damit auch angewendet werden.“ 
2.2.1.3 Der völkerrechtliche Vertrag im Landesrecht 
Bevor auf die Einführung des Völkervertragsrechts in die Landesrechtsordnung 
eingegangen werden kann, gilt es vorauszuschicken, dass sich hier die 
Lehre/Literatur uneins ist, wie Vólkervertragsrecht in Liechtenstein zu seiner 
Gültigkeit gelangt. Einig dürfte man sich dahingehend sein, dass es in Liechtenstein 
keine ausdrückliche Vorschrift über die Art der Übernahme von Staatsvertrágen?? 
gibt. So führt Winkler aus: ,Die Verfassung von Liechtenstein sieht für die Art der 
Transformation von vólkerrechtlichem Vertragsrecht in das innerstaatliche Recht 
keine verpflichtende Regelung vor.'? Dazu auch die Regierung: ,Die Verfassung 
lässt keinen  Rückschluss zu, ob ein Staatsvertrag zugleich mit seiner 
vólkerrechtlichen Verbindlichkeit ipso iure auch innerstaatliche Geltung erlangt oder 
ob er erst durch einen zusátzlichen Transformationsakt landesrechtlich verbindliche 
Kraft erhált.'?* (siehe dazu im Speziellen die Liste in Anhang | zum Thema Monismus 
in der liechtensteinischen Literatur). Ebenfalls vertritt der überaus grósste Teil der 
Literatur und auch der Judikatur die Auffassung, dass sich Liechtenstein zum 
Adoptions- oder Inkorporationssystem bekennt.?? ?? So kann nachfolgend auch die 
Frage beantwortet werden, wie das Vólkervertragsrecht in Liechtenstein seine 
Geltung erlangt. 
  
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Vgl. Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 3 
Vgl. Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 4. 
In der vorliegenden Arbeit wird der Begriff Staatsvertrag ausschliesslich dann verwendet, wenn dieser in 
Bezug zu Liechtenstein steht. Zur Definition und der Unterscheidung zwischen den Begriffen vólkerrechtlicher 
Vertrag und Staatsvertrag siehe unten Kapitel 3.3. 
Winkler, Prüfung von Staatsvertrágen, 2004, S. 186. 
Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 4. 
Siehe dazu die Liste im Anhang | Fundstellen: Völkerrecht in der Landesrechtsordnung - Monismus in der 
liechtensteinischen Literatur, Vaduz 2017. 
Dagegen nur Winkler, Prüfung von Staatsvertrágen, 2004, S. 186, der einen ,Automatismus der Adoption“ 
ablehnt, da er davon ausgeht, dass „Liechtenstein grundsätzlich dem dualistischen System des Verhältnisses 
von Völkerrecht und Staatsrecht verpflichtet sei“, Prüfung von Staatsverträgen, 2004, S. 184. 
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