Staatsgerichtshof schon vermehrt Gewohnheitsrecht angerufen und auch
angewendet hat.??
2.2.1.2 Allgemeine Rechtsgrundsiitze im Landesrecht
Bei der Geltung von allgemeinen Rechtsgrundsátzen verhált es sich gleich wie mit
dem Vólkergewohnheitsrecht. Eine Transformation ist auch in diesem Bereich nicht
praktikabel. Sie fliessen ebenfalls ohne Umsetzungsakt in die innerstaatliche
Rechtsordnung ein und können damit auch angewendet werden.“
2.2.1.3 Der völkerrechtliche Vertrag im Landesrecht
Bevor auf die Einführung des Völkervertragsrechts in die Landesrechtsordnung
eingegangen werden kann, gilt es vorauszuschicken, dass sich hier die
Lehre/Literatur uneins ist, wie Vólkervertragsrecht in Liechtenstein zu seiner
Gültigkeit gelangt. Einig dürfte man sich dahingehend sein, dass es in Liechtenstein
keine ausdrückliche Vorschrift über die Art der Übernahme von Staatsvertrágen??
gibt. So führt Winkler aus: ,Die Verfassung von Liechtenstein sieht für die Art der
Transformation von vólkerrechtlichem Vertragsrecht in das innerstaatliche Recht
keine verpflichtende Regelung vor.'? Dazu auch die Regierung: ,Die Verfassung
lässt keinen Rückschluss zu, ob ein Staatsvertrag zugleich mit seiner
vólkerrechtlichen Verbindlichkeit ipso iure auch innerstaatliche Geltung erlangt oder
ob er erst durch einen zusátzlichen Transformationsakt landesrechtlich verbindliche
Kraft erhált.'?* (siehe dazu im Speziellen die Liste in Anhang | zum Thema Monismus
in der liechtensteinischen Literatur). Ebenfalls vertritt der überaus grósste Teil der
Literatur und auch der Judikatur die Auffassung, dass sich Liechtenstein zum
Adoptions- oder Inkorporationssystem bekennt.?? ?? So kann nachfolgend auch die
Frage beantwortet werden, wie das Vólkervertragsrecht in Liechtenstein seine
Geltung erlangt.
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Vgl. Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 3
Vgl. Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 4.
In der vorliegenden Arbeit wird der Begriff Staatsvertrag ausschliesslich dann verwendet, wenn dieser in
Bezug zu Liechtenstein steht. Zur Definition und der Unterscheidung zwischen den Begriffen vólkerrechtlicher
Vertrag und Staatsvertrag siehe unten Kapitel 3.3.
Winkler, Prüfung von Staatsvertrágen, 2004, S. 186.
Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 4.
Siehe dazu die Liste im Anhang | Fundstellen: Völkerrecht in der Landesrechtsordnung - Monismus in der
liechtensteinischen Literatur, Vaduz 2017.
Dagegen nur Winkler, Prüfung von Staatsvertrágen, 2004, S. 186, der einen ,Automatismus der Adoption“
ablehnt, da er davon ausgeht, dass „Liechtenstein grundsätzlich dem dualistischen System des Verhältnisses
von Völkerrecht und Staatsrecht verpflichtet sei“, Prüfung von Staatsverträgen, 2004, S. 184.
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