Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

  
wurde.“ 
„Die vor der Verfassungsrevision des Jahres 2003 ergangenen 
Entscheidungen des Staatsgerichtshofes und des 
Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch durch die Neuerungen nicht 
umgestossen worden. Der  Staatsgerichtshof hat in seiner 
Entscheidung vom 29. November 2004, StGH 2004/45, festgehalten, 
dass der Staatsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung in 
Anlehnung an die einschlägige Lehre materiell verfassungsändernden 
bzw. -ergänzenden Charakter zuerkannt und entsprechend seiner 
Normenkontrollfunktion auch im Bezug auf die Übereinstimmung 
innerstaatlicher Gesetze und Verordnungen mit dem EWR-Recht 
wahrgenommen habe. [...]" 
„Daraus ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof kein 
Abschied von der monistischen Auffassung des Verháltnisses 
von Vólkerrecht und innerstaatlichem Recht in Liechtenstein. Es 
ist daher weiterhin davon auszugehen, dass das EWR-Recht in 
Liechtenstein unmittelbar anwendbar ist." 
  
  
  
  
VGH 2007/63 | ,In Liechtenstein stehen Lehre und Praxis grundsátzlich in der | 2007 
in Tradition des Monismus. Vólkerrechtliche Vertráge werden mit dem 
www.gerichts | Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ohne weiteres Bestandteil der staatlichen 
entscheide. li | Rechtsordnung und bedürfen grundsätzlich keiner staatlichen 
Transformation.“ 
VGH ,Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin wird vom VGH nicht | 2013 
2013/93, LES | geteilt: Auf das Verhältnis von EWR-Recht zum 
2014, 236 liechtensteinischen Recht ist die sogenannte monistische 
(Heft 4) Theorie anzuwenden. So spricht auch der StGH in seinem GA (LES 
  
1996, 119) davon, dem EWR-Recht komme «wie dem Völkerrecht im 
Allgemeinen im Fürstentum Liechtenstein direkte — Geltung 
(Durchgriffswirkung) zu, dh es entfaltet ohne besonderen nationalen 
Transformationsakt vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an als 
Völkerrecht innerstaatlich Wirksamkeit.“ 
  
  
XXXIV 
 
	        

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