wurde.“
„Die vor der Verfassungsrevision des Jahres 2003 ergangenen
Entscheidungen des Staatsgerichtshofes und des
Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch durch die Neuerungen nicht
umgestossen worden. Der Staatsgerichtshof hat in seiner
Entscheidung vom 29. November 2004, StGH 2004/45, festgehalten,
dass der Staatsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung in
Anlehnung an die einschlägige Lehre materiell verfassungsändernden
bzw. -ergänzenden Charakter zuerkannt und entsprechend seiner
Normenkontrollfunktion auch im Bezug auf die Übereinstimmung
innerstaatlicher Gesetze und Verordnungen mit dem EWR-Recht
wahrgenommen habe. [...]"
„Daraus ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof kein
Abschied von der monistischen Auffassung des Verháltnisses
von Vólkerrecht und innerstaatlichem Recht in Liechtenstein. Es
ist daher weiterhin davon auszugehen, dass das EWR-Recht in
Liechtenstein unmittelbar anwendbar ist."
VGH 2007/63 | ,In Liechtenstein stehen Lehre und Praxis grundsátzlich in der | 2007
in Tradition des Monismus. Vólkerrechtliche Vertráge werden mit dem
www.gerichts | Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ohne weiteres Bestandteil der staatlichen
entscheide. li | Rechtsordnung und bedürfen grundsätzlich keiner staatlichen
Transformation.“
VGH ,Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin wird vom VGH nicht | 2013
2013/93, LES | geteilt: Auf das Verhältnis von EWR-Recht zum
2014, 236 liechtensteinischen Recht ist die sogenannte monistische
(Heft 4) Theorie anzuwenden. So spricht auch der StGH in seinem GA (LES
1996, 119) davon, dem EWR-Recht komme «wie dem Völkerrecht im
Allgemeinen im Fürstentum Liechtenstein direkte — Geltung
(Durchgriffswirkung) zu, dh es entfaltet ohne besonderen nationalen
Transformationsakt vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an als
Völkerrecht innerstaatlich Wirksamkeit.“
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