Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Verfassung.? Wobei hier nochmals darauf hinzuweisen ist, dass im Bezug auf die 
Geltung von Völkerrecht im Landesrecht zwischen den verschiedenen 
Völkerrechtsquelle zu differenzieren ist. Eine pauschale Art der Eingliederung für das 
gesamte Völkerrecht ist nicht dienlich.!° 
Bei der Einführung des Völkerrechts ins Landesrecht stehen vereinfacht gesagt zwei 
Möglichkeiten zur Verfügung, die sich aus der Unterscheidung zwischen 
dualistischen und monistischen Modellen ergeben. 
a) Der Weg der unmittelbaren oder automatischen Geltung: Hier tritt die 
völkerrechtliche Norm ohne vorherigen Erlass einer landesrechtlichen Norm 
(z.B. eines Gesetzes) in Geltung und wird entweder als Völkerrecht oder 
Landesrecht von den landesrechtlichen Organen angewendet. Bei diesem 
Weg der Einführung des Völkerrechts ins Landesrecht spricht man von 
Adoption, Inkorporation oder genereller Transformation." 
b) Der Weg der Umsetzung durch einen besonderen Akt: Die vôlkerrechtliche 
Norm muss vor ihrer Geltung durch einen innerstaatlichen Erlass einer 
entsprechenden landesrechtlichen Norm (z.B. durch ein Gesetz) des 
staatlichen Gesetzgebers in die Landesrechtsordnung übernommen werden. 
Die völkerrechtliche Norm wird also erst mit dem Erlass dieser 
innerstaatlichen Norm verbindlich; man spricht von spezieller 
Transformation‘? 
Nun gilt es aber, wie erwähnt, diese zwei Wege auf die verschiedenen 
Völkerrechtsquellen anzuwenden. 
Wie im innerstaatlichen Recht wird auch bei den völkerrechtlichen Normen zwischen 
formellen und materiellen Normen unterschieden. Bei der Unterteilung der 
Völkerrechtsquellen in Völkergewohnheitsrecht, Völkervertragsrecht und in die 
allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze handelt es sich daher um formelles 
Vólkerrecht. * Diese Unterscheidung kann unter anderem aus dem Statut des 
internationalen Gerichtshofs entnommen werden, nach welchem sich dieser bei der 
Überprüfung von ihm unterbreiteten Streitigkeiten richtet. In Art. 38 Abs. 1 lit. a — d 
  
? Vgl. Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 2; oder auch Regierung, Staatsgerichtshofgesetz, 2003, S. 
2T. 
Vgl. Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 2 — 3. 
Vgl. Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 2; oder auch Regierung, Staatsgerichtshofgesetz, 2003, S. 
2T. 
Vgl. Regierung, Postulatsbeantwortung, 1981, S. 2; oder auch Regierung, Staatsgerichtshofgesetz, 2003, S. 
2T. 
Vgl. Verdross/Simma, Universelles Vólkerrecht, 1984, S. 321 — 322. 
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