Praxis der
Verfassungsgerichtsb
arkeit in EUGRZ 2006,
S. 640
alle Staatsorgane verbindlich"
Hoop,
Wilfried
Die auswärtige
Gewalt nach der
Verfassung des
Fürstentum
Liechtenstein in: PIFF
(Hrsg.), Diss. Fribourg
1995
„Art. 8 Abs. 2 LV bildet gewissermassen das Einfallstor
vólkerrechtlicher Verträge in den innerstaatlichen
Rechtsbereich. In Liechtenstein gilt das auf dem
monistischen System beruhende Adoptionsprinzip.
(S. 185)
anwendbaren
die
Bestimmungen eines Staatsvertrages zusammen mit der
„Aus dem in Liechtenstein
Adoptionsprinzip ist abzuleiten, dass
völkerrechtlichen auch innerstaatliche Wirkung erlangen,
[...].
Staatsvertrages als Völkerrecht und
Die durch die Adoption erzeugte Einheit des
innerstaatliches
Recht bedingt daher, die Zustimmung des Landtags
die
sondern ebenso als
nicht nur als Gültigkeitsvoraussetzung für
innerstaatliche Verbindlichkeit,
conditio sine qua non für das Zustandekommen des
Staatsvertrages als völkerrechtliche Rechtsquelle.“
(S. 215)
„Da das Völkerrecht in Liechtenstein keiner Umwandlung
bedarf und somit in der innerstaatlichen Rechtsordnung
als Völkerrecht gilt und als solches angewendet wird,
schafft der Landtag im Rahmen seiner Kompetenzen die
dazu notwendige Voraussetzung und übt insofern
Rechtssetzungsfunktion aus.“ (S. 221)
1995
Höfling,
Wolfram
Liechtenstein und die
Europäischen
Menschenrechtskonv
ention in: Archiv des
„Auch ohne ausdrückliche Regelung in der Verfassung
die
übereinstimmend
gehen liechtensteinischen — Verfassungsorgane
von der vólkerrechtsfreundlichen
Regel der automatischen Adoption des
1998
XXIV