Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

innerstaatlich auch keine Rechtsverbindlichkeit erlangt (siehe dazu oben Kapitel 
3.4.2.1.). Somit ist die Zustimmung des LT eine verfassungsrechtliche conditio sine 
qua non fur die  innerstaatlich Geltung und Rechtsverbindlichkeit des 
Staatsvertrages.*® Dies gilt eben auch für vorläufig angewendete Staatsverträge. 
Ohne eine entsprechende Anpassung der massgebenden verfassungsrechtlichen 
Bestimmungen dürfte es also vermutlich schwierig sein, eine einfachgesetzliche 
Regelung nach dem Vorbild der Schweiz zu übernehmen. Wie schon vorher 
mehrfach angesprochen wurde, muss ausserdem bedacht werden, dass eine 
vorläufige Anwendungen eines Staatsvertrages durch die Regierung (allenfalls unter 
Mitwirkung des Landesfürsten) Fakten schafft, die zu Problemen bei einem 
anschliessenden Genehmigungsverfahren durch das Parlament führen könnte. Diese 
Lösung bietet also reichlich Konfliktpotential. 
5.3.1.3 Die „kurzen Wege“ in Liechtenstein 
Angesichts der Kleinheit unseres Staates und der oben angesprochenen „kurzen 
Wege" in Politik und Verwaltung könnte das Argument der dringlichen Anwendung 
von Staatsvertrágen, das oft für eine vorlàufige Anwendung spricht, entkráftet 
werden. Durch das ,Einkammerparlament" (den Landtag), welches im Schnitt zu acht 
Arbeitssitzungen pro Jahr zusammenkommt 99, kann eine allfällige Genehmigung 
eines Staatsvertrages im Vergleich zu anderen Staaten, mit mehreren Ausschüssen 
und Gremien, die bei einer Genehmigung mitwirken müssen, rasch vollzogen 
werden. Würde sich also bei Verhandlungen eine gewisse Dringlichkeit abzeichnen, 
kónnte man darauf vergleichsweise rasch reagieren und die nótigen Schritte in die 
Wege leiten. Wie aber schon besprochen, ist der Anwendungsfall der Dringlichkeit 
nur einer von vielen Gründen, der die Verantwortlichen auch in Liechtenstein dazu 
veranlasst, einen Staatsvertrag vorläufig anzuwenden. 
5.3.1.4 Ein Verbot der vorläufigen Anwendung 
Möglicherweise könnte auch über ein einschlägiges Verbot der vorläufigen 
487). Dies 
Anwendung nachgedacht werden (ähnlich der ôsterreichischen Praxis 
würde auf alle Fälle zu mehr Rechtssicherheit im Umgang mit der vorläufigen 
Anwendung führen. Bei einer innerstaatlichen Kodifikation in Form eines Verbotes 
  
“85 ygl. Hoop, Auswártige Gewalt, 1995, S. 215. 
^ Siehe dazu die Landtagsprotokolle und Auflistung der Arbeitssitzungen unter www.landtag,.li. 
^! Siehe dazu Kapitel 5.2.1.1. 
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