innerstaatlich auch keine Rechtsverbindlichkeit erlangt (siehe dazu oben Kapitel
3.4.2.1.). Somit ist die Zustimmung des LT eine verfassungsrechtliche conditio sine
qua non fur die innerstaatlich Geltung und Rechtsverbindlichkeit des
Staatsvertrages.*® Dies gilt eben auch für vorläufig angewendete Staatsverträge.
Ohne eine entsprechende Anpassung der massgebenden verfassungsrechtlichen
Bestimmungen dürfte es also vermutlich schwierig sein, eine einfachgesetzliche
Regelung nach dem Vorbild der Schweiz zu übernehmen. Wie schon vorher
mehrfach angesprochen wurde, muss ausserdem bedacht werden, dass eine
vorläufige Anwendungen eines Staatsvertrages durch die Regierung (allenfalls unter
Mitwirkung des Landesfürsten) Fakten schafft, die zu Problemen bei einem
anschliessenden Genehmigungsverfahren durch das Parlament führen könnte. Diese
Lösung bietet also reichlich Konfliktpotential.
5.3.1.3 Die „kurzen Wege“ in Liechtenstein
Angesichts der Kleinheit unseres Staates und der oben angesprochenen „kurzen
Wege" in Politik und Verwaltung könnte das Argument der dringlichen Anwendung
von Staatsvertrágen, das oft für eine vorlàufige Anwendung spricht, entkráftet
werden. Durch das ,Einkammerparlament" (den Landtag), welches im Schnitt zu acht
Arbeitssitzungen pro Jahr zusammenkommt 99, kann eine allfällige Genehmigung
eines Staatsvertrages im Vergleich zu anderen Staaten, mit mehreren Ausschüssen
und Gremien, die bei einer Genehmigung mitwirken müssen, rasch vollzogen
werden. Würde sich also bei Verhandlungen eine gewisse Dringlichkeit abzeichnen,
kónnte man darauf vergleichsweise rasch reagieren und die nótigen Schritte in die
Wege leiten. Wie aber schon besprochen, ist der Anwendungsfall der Dringlichkeit
nur einer von vielen Gründen, der die Verantwortlichen auch in Liechtenstein dazu
veranlasst, einen Staatsvertrag vorläufig anzuwenden.
5.3.1.4 Ein Verbot der vorläufigen Anwendung
Möglicherweise könnte auch über ein einschlägiges Verbot der vorläufigen
487). Dies
Anwendung nachgedacht werden (ähnlich der ôsterreichischen Praxis
würde auf alle Fälle zu mehr Rechtssicherheit im Umgang mit der vorläufigen
Anwendung führen. Bei einer innerstaatlichen Kodifikation in Form eines Verbotes
“85 ygl. Hoop, Auswártige Gewalt, 1995, S. 215.
^ Siehe dazu die Landtagsprotokolle und Auflistung der Arbeitssitzungen unter www.landtag,.li.
^! Siehe dazu Kapitel 5.2.1.1.
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