Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

geführt werden. Dies vor allem mit Blick auf eine vorläufige Anwendung ohne 
vorherige Zustimmung des Landtags, wie ein Beispiel oben gerade gezeigt hat. 
  
Wie schon aufgezeigt wurde, kann die Notwendigkeit einer vorläufigen Anwendung 
aber die verschiedensten Facetten aufweisen, die ihren Ursprung weder in der 
liechtensteinischen Praxis noch in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben. Denn 
es können die unterschiedlichsten Gründe für eine vorläufige Anwendung eines 
Staatsvertrages sprechen. Darum lässt sich hier kein eindeutiges Bild erstellen, 
welches die häufigsten Gründe sind, warum ein Staatsvertrag in Liechtenstein 
vorläufig angewendet wird. 
5.2 Die vorläufige Anwendung und die Liechtensteinische Verfassung 
Wie schon oben ausgeführt, soll dieses Kapitel Aufschluss darüber geben, wo die 
angesprochenen Problembereiche in der Beziehung zwischen der 
Liechtensteinischen Verfassung und der vorläufigen Anwendung von Staatsverträgen 
liegen. Vornehmlich geht es dabei um den Anwendungsfall, bei dem die vorläufige 
Anwendung eines Staatsvertrages vor der Zustimmung des Landtags durchgeführt 
wird. Denn eine vorläufige Anwendung von genehmigungspflichtigen Staatsverträgen 
vor der Zustimmung des Landtags ist verfassungsrechtlich bedenklich. Um ein 
einheitliches Bild zu schaffen, das zur Abhandlung dieser und anderer 
verfassungsrechtlichen Themen im Umgang mit der vorläufigen Anwendung 
notwendig erscheint, werden zuerst kurz die Rechtsgrundlagen besprochen, die bei 
der vorläufigen Anwendung eines Staatsvertrages betroffen sein können. 
5.2.1 Massgebende Rechtsgrundlagen zur vorläufigen Anwendung 
Die Mitwirkungspflichten und Kompetenzbereiche beim Abschluss von 
Staatsverträgen wurden in dieser Arbeit schon mehrfach behandelt. Wie dort 
dargestellt wurde, bedürfen die meisten Staatsverträge der Zustimmung des 
Landtags, aber auch des Landesfürsten unter Mitwirkung der Regierung. Mitunter 
muss auch das Volk in diesen Prozess eingebunden werden, um eine verfassungs- 
oder gesetzeskonforme vorläufige Anwendung eines Staatsvertrages gewährleisten 
zu können. Die Liechtensteinische Verfassung weist somit allen Staatsorganen 
entsprechende Kompetenzen auf diesem Gebiet zu. Diese Kompetenzbereiche 
stehen bei den folgenden Ausführungen im Mittelpunkt. 
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