Anlass für eine vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen geben und die
Form dargelegt, in welcher die vorläufige Anwendung vollzogen wird. Die
Bestimmung der Rechtsnatur der vorläufig angewendeten Verträge kann als
essentiell für die weiteren Ausführungen betrachtet werden und wird daher
umfangreich behandelt. Nachdem also die Bindungswirkung der vorläufigen
Anwendung eingehend untersucht und erläutert wurde, werden danach ausgewählte
Problembereiche besprochen, die bei der vorläufigen Anwendung von
völkerrechtlichen Verträgen auftreten können. Die Beendigung der vorläufigen
Anwendung und die Verwendung dieser Konstruktion in Internationalen
Organisationen schliessen dieses Kapitel ab.
Im Anschluss daran widmet sich das letzte Kapitel der Übertragung des Gesagten
auf die vorläufige Anwendung von Staatsverträgen in Liechtenstein. Hier wird die
Praxis im Umgang mit der vorläufigen Anwendung in Liechtenstein dargestellt,
Anwendungsfälle besprochen und die verfassungsrechtliche Komponente im
Verhältnis zur vorläufigen Anwendung, speziell die der Kompetenzordnung des Art. 8
LV, kritisch betrachtet. Am Ende dieser Arbeit steht ein Fazit zur vorläufigen
Anwendung von Staatsverträgen in Liechtenstein mit dem Schwerpunkt auf einen
verfassungskonformen Abschluss dieser Verträge. Die Problembereiche, die sich bei
der Untersuchung ergeben haben, werden angesprochen und mögliche
Lösungsansätze diskutiert. In der Schlussbemerkung wird die Meinung des Autors
kundgetan, um diese Arbeit mit einer wertenden Aussage abzurunden.
Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und besseren Lesbarkeit sind alle
Aussagen in dieser Arbeit als geschlechtsneutral zu verstehen.