Volltext: Der Staatsvertrag in Liechtenstein und seine vorläufige Anwendung

Anlass für eine vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen geben und die 
Form dargelegt, in welcher die vorläufige Anwendung vollzogen wird. Die 
Bestimmung der Rechtsnatur der vorläufig angewendeten Verträge kann als 
essentiell für die weiteren Ausführungen betrachtet werden und wird daher 
umfangreich behandelt. Nachdem also die Bindungswirkung der vorläufigen 
Anwendung eingehend untersucht und erläutert wurde, werden danach ausgewählte 
Problembereiche besprochen, die bei der vorläufigen Anwendung von 
völkerrechtlichen Verträgen auftreten können. Die Beendigung der vorläufigen 
Anwendung und die Verwendung dieser Konstruktion in Internationalen 
Organisationen schliessen dieses Kapitel ab. 
Im Anschluss daran widmet sich das letzte Kapitel der Übertragung des Gesagten 
auf die vorläufige Anwendung von Staatsverträgen in Liechtenstein. Hier wird die 
Praxis im Umgang mit der vorläufigen Anwendung in Liechtenstein dargestellt, 
Anwendungsfälle besprochen und die verfassungsrechtliche Komponente im 
Verhältnis zur vorläufigen Anwendung, speziell die der Kompetenzordnung des Art. 8 
LV, kritisch betrachtet. Am Ende dieser Arbeit steht ein Fazit zur vorläufigen 
Anwendung von Staatsverträgen in Liechtenstein mit dem Schwerpunkt auf einen 
verfassungskonformen Abschluss dieser Verträge. Die Problembereiche, die sich bei 
der Untersuchung ergeben haben, werden angesprochen und mögliche 
Lösungsansätze diskutiert. In der Schlussbemerkung wird die Meinung des Autors 
kundgetan, um diese Arbeit mit einer wertenden Aussage abzurunden. 
Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und besseren Lesbarkeit sind alle 
Aussagen in dieser Arbeit als geschlechtsneutral zu verstehen.
	        

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