Die beanstandeten Mängel waren weniger einer Absicht als einem Mangel an Erfahrung mit
eben solchen Bauten geschuldet. Wobei allerdings eine gewisse Trägheit an den Tag gelegt
wurde, bedenkt man, dass es ein Leichtes gewesen wäre, solche Maßnahmen selbst zu
beschließen, insbesondere, wenn man im Fall der Aborte dem Gestank ausgesetzt war und näher
am Geschehen, als die Regierung in Vaduz. An diesem Punkt scheinen die Bedenken, welche
der Abgeordneten Gmelch bezüglich der würdigen und herzhaften Annahme der Bedürftigen
durch die Gemeinde äußerte, ihre Bestätigung zu finden.
5.9 Das Armenhaus — Insassen
5.9.1 Aufnahme und Entlassung
Die Aufnahme ins Armenhaus fand durch die Gemeindevertretung statt. Hierzu hatte sich die
Person, die eine Aufnahme ins Armenhaus wünschte, zwecks eines Aufnahmescheins, der
„Tauf- und Zuname, Alter und Stand und andere wichtige Umstände zu enthalten hat, an den
Ortsvorsteher zu wenden.“ *® Dieser hatte dann die Aufnahme beim Gemeinderat zu
erwirken.“® Bei jedem Eintritt ins Haus wurden die Neuankömmlinge „am Leibe untersucht“,
um äußerliche Krankheiten festzustellen. In diesem Schritt wurden auch die Kleider sowie die
Bettwäsche des Eintretenden untersucht und gereinigt.
Damit sich die Insass_innen wohl verhielten, wurde ihnen „in den ersten Tagen nach dem
Eintritt ins Armenhaus“*° in der Kapelle die Hausordnung, sprich die Verhaltensvorschriften
vorgetragen, welche sie zu befolgen hatten. Die Hausordnung wurde durch die Schwestern und
den Armenpfleger verlesen, wobei in Ausnahmefällen der Seelsorger und Vorsteher
beigezogen werden konnten. Personen, die krank in die Anstalt kamen, wurde die Hausordnung
zu einem geeigneten Zeitpunkt erortert.*’!
168 GAS A 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. §5.
189 Trotz der Zuständigkeit des Gemeinderates zur Aufnahme Armer in die Anstalt, finden sich nur wenige
Einträge in den Gemeinderatsprotokollen bezüglich derer Aufnahme, während die vorhandenen Kostgeldbücher
183 Insass_innen verzeichnen.
#9 GAS A 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. §9.
91 GAS A 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. 89.
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