Volltext: Das Schaaner Armenhaus

Um 3 Uhr Marendessen nacher wieder Arbeit. 
Um 5 Uhr Abendgebet und um 5 % Nachtessen. Im Sommer etwas später. 
An Sonn — und Feiertagen Nachmittags Psalter und Litanei oder anstatt der letzteren 
einige Gebete.“ 
Die Vorschriften regelten nicht nur den Tagesablauf, sondern regelten auch die Hygiene. So 
wurde „gefordert“, dass sich jeder Arme, der dazu im Stande sei, also nicht krank war, „Gesicht 
und Hände“ wusch, die „Mannspersonen“ wenigsten einmal die Woche rasiert wurden und 
„jeder Armel[...] bestmöglichst unanstößig bedeckt und bekleidet sei.“ Ebenso waren die 
„Schuhe von Zeit zu Zeit selbst zu reinigen.“ Samstags sollten diese zum Einschmieren 
gegeben werden. Die Sonntagskleidung war von den Schwestern herzurichten. 
Da all dies vorgeschrieben wurde, kann davon ausgegangen werden, dass zumindest aus Sicht 
der Verfasser der Hausordnung, in diesem Fall der Gemeinderat, die Bedürftigen dieser 
Instruktionen bedurften. Auffallend ist die in der Hausordnung verwendete Bezeichnung 
„Arme“, die für die Insass_innen Verwendung findet. Es wird lediglich zwischen krank, gesund 
oder Kind unterschieden. Dies unterstreicht den Status der Bedürftigen, deren einzige 
Eigenschaft die Armut ist. Dass hier die Bezeichnung „Arme“ wohl nicht alleine eine Nennung 
der Tatsachen beim Namen war, sondern dass damit die Konnotation eines liederlichen 
Lebenswandels einherging und deren Präsenz in der Öffentlichkeit nicht gewünscht war, zeigen 
weitere Verhaltensregeln für den öffentlichen Raum sowie den Umgang mit den Kindern in der 
Anstalt. 
Den Armen war es bei Strafe untersagt, beim Ausgehen die Wirtshäuser zu besuchen, zu Betteln 
und zu Spielen. Sowieso bedurfte es einer Erlaubnis zum Ausgehen, welches jedes Mal bei 
der Frau Mutter angemeldet werden musste, wobei nach dem Nachtessen das Verlassen des 
Hauses untersagt war. Beim Hin- und Rückweg zu und von der Kirche war es den Armen nicht 
gestattet, „sich auf dem Kirchenplatze aufzuhalten oder auf dem Wege lange zu verweilen, oder 
  
31 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. 816 & 817. Eine hierfür angefertigte 
Speiseliste ist leider nicht erhalten. 
32 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. §16. 
383 GAS 17/10 Hausordnung fiir die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. §22. Das Wirtshausverbot wurde 
zumindest von den Insass_innen nicht stets befolgt, was aus dem Beschluss aus dem Jahre 1880 zu folgern ist: 
„Auf Anregung der hochlöbl. Fürstlichen Regierung in Vaduz, beschliesst und verordnet der Gemeinderath von 
Schaan, daß den hiesigen Armenhauspfründnern der Besuch von Gasthäusern für ein und allemal verboten sie und 
daß Wirte, welche Pfründner in ihren Schanklokalitäten dulden oder ihnen geistige Getränke verabreichen“ mit 
Bussen bis zu 3 fl. zu rechnen haben, diese kommen dem Lokalarmenfond zugute. Bestand zuvor lediglich das 
Verbot durch die Hausordnung, wurden nun die Gastwirte zur „Erziehung“ der Armenhausinsassen verpflichtet. 
GAS A 17/20/2 Antwort der Gemeinde auf die Anregung der Regierung vom 17. November 1880. 
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