Volltext: Das Schaaner Armenhaus

Weitere Unterstützungen wurden in Form von gelegentlicher Zahlung von Ladenware,>** dem 
Ankauf von Schuhen ?° 7 
Holz, ?° dem Kauf von Arbeitsmaterialien ?°” oder der zur 
Verfügungstellung von Arbeit geleistet. 8 Ein angesuchtes Darlehen von 1000.- Franken 
wurde nicht gewährt, da ein solches prinzipiell von der Gemeinde nicht gegeben werde.” Eine 
weitere Unterstützungsform, die der Wahrung des Gesichtes des zu Unterstützenden diente, ist 
die Übernahme der Schuldigkeiten der Gläubiger. So im Fall eines Familienmitgliedes, bei dem 
Gläubiger ein Guthaben einforderten und dabei lediglich auf 20% des zu Beanspruchenden 
bestanden. Der Betrag von 200 Franken wurde genehmigt, um „die Familie [...] vor der 
Blamage und den Folgen eines Konkurses zu bewahren «2% 
Neben der Zahlung der als notwendig erachteten Hilfeleistungen wurde versucht die im 
Armengesetz von 1869 festgehaltene Reihenfolge der Verantwortung einzuhalten. Dies zeigt 
der Versuch, die Unterstützung für ein weiteres Familienmitglied einzustellen, als auf die 
ersuchte Zahlung des Mietzinses mit folgenden Worten geantwortet wurde: „dass nunmehr für 
ihn nichts mehr bezahlt wird, da seine erwachsenen Tochter mitverdienen konnen. “2%! 
Eine dieser Tochter wurde Mutter, allerdings unverheiratet, was wiederum die Gemeinde als 
Hüter der gesellschaftlichen Werte auf den Plan rief, weshalb der Vorsteher mit dem ledigen 
Vater „wegen der Heirat gesprochen“ hat.*°* Die Gemeinde beschließt eine Mitgift von bis zu 
700 Franken für die Hochzeit mit dem Kindesvater, der „ebenfalls sozusagen mittellos ist“, 
wenn dieser das Kind als „sein eigenes annimmt.“ *°* Für die Verehelichung erhielt sie 
  
21 Vel. GAS Gemeinderatsprotokoll 21. November 1925, 26. Januar 1933. 
255 Vgl. GAS Gemeinderatsprotokoll 17. Februar 1932. 
256 GAS Gemeinderatsprotokoll 27. September 1941. Dieses Ersuchen ging an die Regierung, die Gemeinde 
empfahl die Familie des F. Q. als unterstützungsbedürftig. 
257 Unterstützung für Material. „Ihr Mann [J. Q.] hätte Arbeit, er könne aber die Farbe nicht kaufen. Eine Anfrage 
in [dortiger Gemeinde] ergab, dass er sich seit dem letzten Einschreiten wohlverhalten hat. Es wird beschlossen 
für Materialankauf etwas auszusetzen.“ GAS Gemeinderatsprotokoll 23. Juni 1939. 
258 GAS Gemeinderatsprotokoll 11. Dezember 1906: Arbeit im Forst. GAS Gemeinderatsprotokoll 8. Februar 
1941: Er [H. Q.] erscheint auf Geheiss des Vorstehers persönlich vor dem Gemeinderat und klagt seine Not. Er 
könne im Rheintal derzeit keine Arbeit bekommen. Er will Unterstützung oder Arbeit. Es wird ihm gesagt er solle 
am Montag sich bei den Drainagearbeiten im Riet stellen.“ 
259 Vgl. GAS Gemeinderatsprotokoll 10. September 1940. Dennoch wurde ihm 1952 ein solches Darlehen über 
500 Franken gewährt. GAS Gemeinderatsprotokoll 26. April 1952. 
260 GAS Gemeinderatsprotokoll 14. Februar 1942 und 10. März 1942. 
21 GAS Gemeinderatsprotokoll 6. Februar 1938. 
22 GAS Gemeinderatsprotokoll 29. Oktober 1938. 
263 GAS Gemeinderatsprotokoll 11. März 1939. Inwiefern diese schließlich bezahlt wurde, bleibt unklar. Ein 
weiterer Fall einer Zahlung einer Mitgift durch die Gemeinde ereignete sich bei einer Insassin im Armenhaus. 
Diese erwartete ein Kind und „hätte vielleicht Gelegenheit in die Schweiz zu Hairathen wenn selbe von der 
Gemeinde eine Unterstützung erhalten würde. Zu diesem Zwecke wurde Vorsteher Walser beauftragt mit dem 
betreffenden Bräutigam zu verhandeln. Die Mitgift soll so wenig wie möglich betragen, darf aber Kr 200 nicht 
übersteigen.“ GAS Gemeinderatsprotokoll 28. November 1910. 
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