Volltext: Das Schaaner Armenhaus

den Genuss der Gemeinderechte, mussten dafür aber auch nicht die Lasten tragen, außer sie 
waren im Besitz von Liegenschaften. 
Neben der Einflussnahme auf das Schulwesen und der Verwaltung des Kirchengutes, dem 
Gemeindevermögen, der „Handhabung der Ortspolizei“ und weiteren Aufgaben, wurde dem 
Gemeinderat besonders nahegelegt, sich um das Armenwesen zu kümmern: 
„Das Armenwesen hat eine besondere Obsorge des Gemeinderats zu bilden. Er ist verpflichtet, 
dem Ortsvorsteher zur Unterstützung der Ortsarmen die erforderlichen Geldmittel zur 
Verfiigung zu stellen. 3 
Im Falle einer Verarmung oder Erwerbsunfahigkeit bot das neue Gemeindegesetz dem 
„Gemeindebürger ohne Unterschied, ob er vor dem Erscheinen dieses Gesetzes in die Kategorie 
der vollberechtigten Bürger oder der heimatberechtigen Hintersassen gehörte [...] Anspruch 
auf Unterstützung aus Gemeindemitteln.““* 
Jegliche Bußen sowie die Einkaufstaxe, welche für das Gemeindebürgerrecht entrichtet werden 
musste, kamen direkt dem Ortsarmenfonds zugute. Bußen von 1-3 Gulden für Abwesenheit bei 
einer Gemeindeversammlung, ohne diese genügend rechtfertigen zu können; bis zu 300 
Gulden, sollte man ohne „einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund‘“ eine Wahl zum 
Ortsvorsteher, Gemeinderat oder anderen Gemeindedienst ablehnen; 2 Gulden bei 
ungerechtfertigter Absenz bei einer Gemeinderatssitzung und schließlich bis zu 5 Gulden bei 
Verstößen gegen die innere Ruhe und öffentliche Sicherheit. 
2.5.1 Die Gemeinde Schaan 
Schaan, „eine starke halbe Stunde nördlich von Vaduz, an der Landstrasse, die mitten durch die 
Gemeinde zieht, [...] ist ein Dorf von 164 Haushaltungen und 718 Einwohnern.“ ® Diese 
Beschreibung und die damit einhergehenden Zahlen wurden von Schuppler 1815 festgehalten. 
Bis ins Jahre 1852 wuchs die Bevölkerungszahl auf 1005 Personen an. 1901 zählte Schaan 1119 
Personen und ist heute mit 5959 Einwohner innen die einwohner_innenreichste Gemeinde des 
Landes.° Wie schon im allgemeinen Teil erwähnt, war auch Schaan vor Not und dem darin 
  
63 §81 Gemeindegesetz vom 24. Mai 1864. 
64 §17 Gemeindegesetz vom 24. Mai 1864. 
8 Schuppler/Ospelt, Landesbeschreibung 1815, 268/ orig. S.81. 
% Bevolkerungsstatistik vom 30. Juni 2015. Amt fiir Statistik des Fiirstentums Liechtenstein, 7. 
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