Volltext: Vom Handschuh zur Emanzipation von Frau und Mann

(Nordpolen) in Handschuhen begraben. Das Brauchtum dürfte jedoch 
auch anderswo nachweisbar sein, da Handschuhe im Lauf der Zeit zum 
allgemeinen Bestandteil männlicher Kleidung wurden. 
Als Rechtszeichen diente fast ausschließlich der Fingerhandschuh. Meist 
wurde nur ein einzelner Handschuh, und zwar jener der rechten Hand, 
verwendet. Der Fingerhandschuh ist genaues Abbild jener Hand, durch 
welche die Herrschaft ausgeübt wird. Der Handschuh im Recht ersetzte 
wahrscheinlich die Hand im Recht und versinnbildlichte „die Gewalt oder 
die Herrschaft über ein Objekt." (Ebd., S. 74) Mann bediente sich des 
Handschuhs, „wenn die Gewalt in die Hand eines anderen übergeht, 
beispielsweise bei Verkauf, Verzicht, Schenkung, Belehnung und -...- bei 
Amtseinsetzungen. Auch wenn es sich um Rechte an Personen handelt, 
kann das Sinnzeichen bei Übereignungen benutzt werden. Dann werden 
allerdings diese Personen in gewissem Grade als Sache aufgefasst. 
Ganz eindeutig ist dies bei Hörigen der Fall." (Ebd., S. 75.) 
  
Bereits eine St. Galler Urkunde des Jahres 884 belegt eine 
Liegenschaftsübertragung durch Verwendung eines Handschuhs. Auch 
in England und den Niederlanden galt der Handschuh als 
Herrschaftszeichen bei Eigentumsübertragungen. Beispiele aus Zürich 
1314 und 1327 zeigen Abtretungen von Hörigen durch Handschuhe. 
  
Verlobung war Brautkauf 
Wie Hörige wurden auch die unter dem Munt des Hausvaters stehenden 
Töchter mittels Handschuh _ verkauft. Verlobung war nichts anderes als 
Brautkauf und die Trauung war ,Ausführung der Bestimmungen der 
Verlobung". Inhalt der Verlobung war die Übergabe der Gewalt (Munt - 
Hand; Bevormundung, Schutz) mittels Handschuh, wie drei Belege aus 
dem Oberitalien des 11. Jh.s zeigen. Mittels Handschuh ging die Frau in 
Holland vom 11. bis ins 17. Jh. von der Hand des Hausvaters in die des 
Schwiegersohnes, des neuen Vormunds über. Wenn der Bráutigam um 
"die Hand der Tochter" beim Schwiegervater anhielt, ging es um die 
Hand (Munt) des Vaters, die durch den Handschuh übergeben wurde, 
womit nichts anderes als eine _Eigentumsübertragung stattfand. 
Unverheiratet verstorbenen Frauen wurde in Deutschland, England und 
Schottland ein Handschuh mit in das Grab gelegt. (Vgl.: Schwinekóper 
Berent, Handschuh, 1981/1938, S. 142.) Bei Verehelichung von Hórigen 
kam es in Deutschland im 15. und 16. Jh. zu Handschuhabgaben, 
welche dem Herrn oder seinem Stellvertreter, in Anerkennung seiner 
Rechte gegeben wurden. Derselbe Rechtsbrauch findet sich im 
Toggenburg (CH) anno 1470 und in einem Vertrag der Bodenseeklóster 
anno 1560. (Vgl.: Ebd., S. 112, Anm. 194.) 
  
  
  
  
 
	        

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