Dies wurde durch das 1. BRBG** aufgehoben, weil die Gleichstellung der feierlichen mit den
einfachen Gelübden durch das Reskript des Heiligen Stuhls jeder praktische
Anwendungsbereich entzogen wurde.?9*
Fazit
Das mündliche Testament
Die Beschránkung des mündlichen Testaments auf ein Nottestament ist jedenfalls
nachvollziehbar, da ein mündliches Testament besonders missbrauchsanfällig ist und der
Nachweis eines anderen Testaments hier nur sehr schwer erbracht werden kann. Dennoch ist
es notwendig, ein Nottestament für den Ernstfall vorzusehen. Der Gesetzgeber hat hier eine
gelungene Regelung getroffen.
Das fremdhändige Testament
Das Erfordernis der strengeren Formvorschriften des fremdhändigen Testaments ist gut
gelungen, da es durchaus sinnvoll ist, drei Zeugen zur gleichzeitigen Anwesenheit zu
verlangen, um das Testament sicherer zu machen. Der Zusatz des Testators ist meines
Erachtens ebenfalls gelungen, da hier der Testator seinen letzten Willen noch zusätzlich
bestätigen muss.
Problematisch an den hohen Formerfordernissen ist die Ungültigkeit der Testamente im Falle
der Nichteinhaltung der Vorschriften. Um diese Rechtsfolgen zu umgehen, kann den
Testatoren nur empfohlen werden, sich an einen Rechtsanwalt bzw. an einen Notar zu
wenden.
Trotz einer möglichen Ungültigkeit aufgrund der strengen Formvorschriften muss aber der
Beweissicherung und der Missbrauchsverhinderung der Vorrang eingeräumt werden, sodass
die strengen Vorschriften als zwingend erscheinen.
Die Sachwalterschaft
In Liechtenstein gibt es noch immer die strengen Formvorschriften für Personen, die unter
Sachwalterschaft stehen, in Österreich wurde dies aufgehoben. Ich empfinde die Abschaffung
als nicht gut, da es durchaus gewichtige Gründe für die erhöhten Schutzvorkehrungen gibt.
304 BGBI 1999/191.
305 Welser in Rummel/Lukas 8 538 Rz 4.
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