Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Dies wurde durch das 1. BRBG** aufgehoben, weil die Gleichstellung der feierlichen mit den 
einfachen Gelübden durch das Reskript des Heiligen Stuhls jeder praktische 
Anwendungsbereich entzogen wurde.?9* 
Fazit 
Das mündliche Testament 
Die Beschránkung des mündlichen Testaments auf ein Nottestament ist jedenfalls 
nachvollziehbar, da ein mündliches Testament besonders missbrauchsanfällig ist und der 
Nachweis eines anderen Testaments hier nur sehr schwer erbracht werden kann. Dennoch ist 
es notwendig, ein Nottestament für den Ernstfall vorzusehen. Der Gesetzgeber hat hier eine 
gelungene Regelung getroffen. 
Das fremdhändige Testament 
Das Erfordernis der strengeren Formvorschriften des fremdhändigen Testaments ist gut 
gelungen, da es durchaus sinnvoll ist, drei Zeugen zur gleichzeitigen Anwesenheit zu 
verlangen, um das Testament sicherer zu machen. Der Zusatz des Testators ist meines 
Erachtens ebenfalls gelungen, da hier der Testator seinen letzten Willen noch zusätzlich 
bestätigen muss. 
Problematisch an den hohen Formerfordernissen ist die Ungültigkeit der Testamente im Falle 
der Nichteinhaltung der Vorschriften. Um diese Rechtsfolgen zu umgehen, kann den 
Testatoren nur empfohlen werden, sich an einen Rechtsanwalt bzw. an einen Notar zu 
wenden. 
Trotz einer möglichen Ungültigkeit aufgrund der strengen Formvorschriften muss aber der 
Beweissicherung und der Missbrauchsverhinderung der Vorrang eingeräumt werden, sodass 
die strengen Vorschriften als zwingend erscheinen. 
Die Sachwalterschaft 
In Liechtenstein gibt es noch immer die strengen Formvorschriften für Personen, die unter 
Sachwalterschaft stehen, in Österreich wurde dies aufgehoben. Ich empfinde die Abschaffung 
als nicht gut, da es durchaus gewichtige Gründe für die erhöhten Schutzvorkehrungen gibt. 
  
304 BGBI 1999/191. 
305 Welser in Rummel/Lukas 8 538 Rz 4. 
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