Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Die Erhöhung der Erbquote 
Die Erhöhung der Quote soll als Amortisierung für den fehlenden Güterausgleich dienen. 
Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partners hängt 
davon ab, welche Verwandten neben ihm noch bestehen. 
8 757 Abs 1 ABGB: „Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers ist neben Kindern des 
Erblassers und deren Nachkommen zur Hälfte des Nachlasses, neben Eltern und Geschwistern des 
Erblassers oder neben Grosseltern zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben 
Grosseltern Nachkommen verstorbener Grosseltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte oder 
der eingetragene Partner von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der den Nachkommen 
der verstorbenen Grosseltern zufallen würde. Gleiches gilt für jene Erbteile, die den Nachkommen 
verstorbener Geschwister zufallen würden. In den übrigen Fällen erhält der Ehegatte oder eingetragene 
Partner den ganzen Nachlass.“ 
Durch die Erbrechtsreform 2012°°8 wurde eingeführt, dass jene Erbteile, die den Nachkommen 
von verstorbenen Geschwistern des Erblassers zukommen würden, dem Ehegatten bzw. dem 
eingetragenen Partner zusätzlich zufallen. 
Im Gegensatz zum Österreichischen Recht wurde der Erbteil des Ehegatten bzw. 
eingetragenen Partners im Verhältnis zur ersten Parentel vergrößert. Der Ehegatte bzw 
eingetragene Partner erbt nun neben den Deszendenten des Verstorbenen die Hálfte,?*? nicht 
wie früher nur ein Drittel.299 
Die Missbrauchsklausel 
8$ 765 Abs 2 ABGB: „Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat Anspruch auf den doppelten 
Pflichtteil, wenn er massgeblich zum Aufbau des Vermögens des Erblassers beigetragen hat und der 
während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft erwirtschaftete Vermögenszuwachs den 
Grossteil der Erbschaft ausmacht.“ 
Diese Bestimmung hat den Sinn, den Ehegatten oder eingetragenen Partner davor zu 
schützen, dass der Erblasser ihn durch den letzten Willen auf den Pflichtteil setzt und somit 
eine faire Vermögensaufteilung vereitelt wird. Auch diese Klausel soll als Ersatz für den 
fehlenden Güterausgleich dienen.** 
  
258 LGBI 2012/265. 
253 BuA 68/2012 21. 
260 Motal, 2. 
261 BuA 68/2012 6, 23. 
48
	        

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