Rechtslage in Österreich
Vor der Reform gab es diverse berechtigte Personen, welchen ein Pflichtteilsrecht zustand.
Nämlich wenn keine Nachkommen vorhanden waren, kamen die Eltern, wenn diese
verstorben waren, die Geschwister und ansonsten die Großeltern zum Zug.
Durch das FamErbRÄG wurde das Pflichtteilsrecht der Nichten und Neffen, Onkeln und
Tanten sowie deren Nachkommen neben dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner des
Erblassers aufgehoben.
Die Berechtigten
Nach der neuen Rechtslage kommen nur noch die Nachkommen, der Ehegatte oder der
eingetragene Partner als pflichtteilsberechtigte Person in Betracht. Der Anspruch der Eltern
und weiterer Vorfahren sowie aller Seitenverwandten auf einen Pflichtteil wurde beseitigt.??®
Begründend hat der Gesetzgeber hier angegeben, dass in der Regel die Vorfahren vor dem
Erblasser sterben, zudem sind die Eltern meist wohlhabender als die Kinder und somit er-
scheint ein Pflichtteilsrecht als nicht mehr notwendig.??
Das Ausmaß
Die Pflichtteilsquote steht den pflichtteilsberechtigten Personen in Höhe der Hälfte der
gesetzlichen Erbquote zu. Das Forderungsrecht besteht nur in einem Wertanteil in Geld.?28
Die Voraussetzungen
Pflichtteilsberechtigt sind nur noch die Nachkommen, der Ehegatte oder eingetragene Partner
des Verstorbenen, wenn diesen Personen bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustehen
würde, sie zudem nicht enterbt wurden und nicht auf den Pflichtteil verzichtet haben.???
226 Eccher, 152.
227 ErlRV 688 BIgNR 25. GP 24.
228 Eccher, 151.
?7? 88 762 ff flABGB; 88 757 ff GABGB.
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