Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Rechtslage in Österreich 
Vor der Reform gab es diverse berechtigte Personen, welchen ein Pflichtteilsrecht zustand. 
Nämlich wenn keine Nachkommen vorhanden waren, kamen die Eltern, wenn diese 
verstorben waren, die Geschwister und ansonsten die Großeltern zum Zug. 
Durch das FamErbRÄG wurde das Pflichtteilsrecht der Nichten und Neffen, Onkeln und 
Tanten sowie deren Nachkommen neben dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner des 
Erblassers aufgehoben. 
Die Berechtigten 
Nach der neuen Rechtslage kommen nur noch die Nachkommen, der Ehegatte oder der 
eingetragene Partner als pflichtteilsberechtigte Person in Betracht. Der Anspruch der Eltern 
und weiterer Vorfahren sowie aller Seitenverwandten auf einen Pflichtteil wurde beseitigt.??® 
Begründend hat der Gesetzgeber hier angegeben, dass in der Regel die Vorfahren vor dem 
Erblasser sterben, zudem sind die Eltern meist wohlhabender als die Kinder und somit er- 
scheint ein Pflichtteilsrecht als nicht mehr notwendig.?? 
Das Ausmaß 
Die Pflichtteilsquote steht den pflichtteilsberechtigten Personen in Höhe der Hälfte der 
gesetzlichen Erbquote zu. Das Forderungsrecht besteht nur in einem Wertanteil in Geld.?28 
Die Voraussetzungen 
Pflichtteilsberechtigt sind nur noch die Nachkommen, der Ehegatte oder eingetragene Partner 
des Verstorbenen, wenn diesen Personen bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustehen 
würde, sie zudem nicht enterbt wurden und nicht auf den Pflichtteil verzichtet haben.??? 
  
226 Eccher, 152. 
227 ErlRV 688 BIgNR 25. GP 24. 
228 Eccher, 151. 
?7? 88 762 ff flABGB; 88 757 ff GABGB. 
39
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.