Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Die dritte Teilnovelle enthielt eine Bestimmung zur Anrechnung von Schenkungen auf den 
Pflichtteil, wodurch sich das Pflichtteilerecht wesentlich modifizierte.'"' 
Das ErbRÁG 1989 regelte die Móglichkeit zur Herabsetzung des Pflichtteils auf die Hálfte, 
wenn nie eine wirkliche Eltern-Kind-Beziehung bestanden hat.'/? 
Heimfallsrecht 
Ein erbloser Nachlass fállt dem Fiskus zu, was dann der Fall ist, wenn keine erbberechtigte 
Person vorhanden ist bzw. wenn diese Person die Erbschaft nicht antritt.' 7? 
Diese Bestimmung bestand schon im rómischen Recht. Im 18. Jahrhundert kam es zu einer 
Neuregelung, die der Rechtsvereinheitlichung diente und schlieflich in das ABGB 1811 
übernommen wurde.'"4 
1811 wurde das Heimfallsrecht so geregelt, dass die Verlassenschaft als erbloses Gut 
entweder von den Kammern oder von den kraft politischer Verordnung ernannten Personen 
eingezogen werden konnte. /* 
Erbfáhigkeit 
Die Erbfáhigkeit richtete sich grundsátzlich nach dem rómischen Recht. Die Erbunwürdigkeit 
wurde bereits im Josephinischen Erbfolgegesetz von 1786 erwáhnt. 
Das ABGB differenzierte zwischen absoluter und relativer Erbunfáhigkeit, wobei eine 
Verzeihung móglich war.!/ Die Erbfáhigkeit wurde bereits 1811 auch Ungeborenen, 
moralischen Personen und erlaubten Gesellschaften eingeräumt. !”7 
Erbunwürdig waren zu dieser Zeit auch Personen, „die den Erblasser, dessen Kinder, Eltern 
oder Gatten, aus bösem Vorsatze an Ehre, Leib, oder Vermögen auf solche Art verletzt [..] 
dass gegen ihn von Amts wegen, oder auf Verlangen des Verletzten nach den Strafgesetzen 
verfahren werden kann"."? Aber auch Personen, die den Erblasser zum letzten Willen 
gezwungen, ihn auf betrügerische Weise vereitelt oder daran gehindert haben, sind vom 
Erbrecht ausgeschlossen. Ebenso Personen, welche des Ehebruches oder der Blutschande 
gerichtlich verurteilt wurden.‘7° 
  
171 Weif in Klang, 906—910. 
1? Flofbmann, 360-363; BGBI 1989/656. 
13 Weiß in Klang, 792-796. 
174 Weiß in Klang, 791; Floßmann, 367-369. 
175 Zeiller”, 760. 
176 Weiß in Klang, 92-99; Flofmann, 367; Zeiller”, 396. 
17 Zeiller?, 393. 
178 Zeiller?, 395; Ofner, 328. 
179 Zeiller?, 398-401; Ofner, 327. 
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