Gewillkürte Erbfolge
In Österreich wurde das römisch-gemeine Testamentsrecht im 18. Jahrhundert rezipiert.
Es galt der Grundsatz der Testierfreiheit, somit konnte der Verstorbene über seinen gesamten
Nachlass verfügen, nur wenn er kein Testament errichtete, kam es zur Intestaterbfolge.
Das ABGB nahm bestimmte Ausnahmen von der Testierfähigkeit aus, nämlich aufgrund
mangelnder Besonnenheit, Verschwendung, Alter, Ordensgelübde und Kriminalstrafen.'59
Seit der Einführung des FamErbRÁG 20045" sind nur Unmündige testierunfáhig. Mündige
Minderjáhrige und Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, kónnen mündlich vor Gericht
oder mündlich notariell ein Testament errichten. '®
Testament
Ein Testament konnte vor der Zeit des ABGB eigenhàndig ohne Beiziehung von Zeugen oder
fremdhändig geschrieben werden, wobei hier sieben Zeugen notwendig waren, später nur
noch fünf und im ABGB waren drei Zeugen ausreichend.‘°° Es gab für das fremdhändig
geschriebene Testament aber einfache Formerfordernisse — das Testament musste vom
Testator eigenhändig unterschrieben werden und einen Siegel enthalten. '®
Die Bestimmungen des Testamentsgesetzes 1938 führten zur Beseitigung einiger
Testamentsformen, sodass nur noch ein eigenhändiges Testament und ein Nottestament als
Formen der privaten Errichtung möglich waren. '®
1943 wurden Regelungen über das fremdhändige Testament erlassen, wobei auf Zeugen
verzichtet werden konnte, wenn der Erblasser eigenhändig unterschrieben hatte. !°2
Kodizill
Hierbei handelt es sich um eine letztwillige Verfügung, die nicht an einen Erben gerichtet ist,
sondern vielmehr den letzten Wunsch des Erblassers enthält, nämlich einzelne Vermächtnisse
und Verfügungen.'® Für ein Kodizill gelten erleichterte Formvorschriften.
156 Zeiller?, 438-450; Ofner, Ur-Entwurf (1889) 340-343.
157 BGBI 2004/58.
158 FloBmann, 357—358.
159 Weif in Klang, 299; Ofner, Ur-Entwurf (1889) 345.
160 Weiß in Klang, 300.
161 Weiß in Klang, 2, 201.
162 Weiß in Klang, 300.
163 Ofner, 330.
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