Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

1958 wurde das Anerbengesetz im gesamten Bundesland, außer in Vorarlberg, eingeführt. '° 
Dieses beinhaltete die Prinzipien des Reichsanerbengesetzes von 1889, des Tiroler und 
Kärntner Höfegesetzes. In Vorarlberg galt hingegen weiterhin das Prinzip der Realteilung. 
Das Anerbengesetz enthielt blof Sonderregeln zur Erbteilung, die Erbfolge des ABGB blieb 
weiterhin bestehen. 99 
Das Recht über die Annahme an Kindesstatt wurde 1960 im Adoptionsgesetz'° 
verabschiedet. Dadurch wurden die Wahlkinder mit den ehelichen Deszendenten 
gleichgestellt, allerdings nicht gegenüber den Verwandten.!?5 
Das Unehelichengesetz'?? von 1970 ráumte den unehelichen Kindern auch ein gesetzliches 
Erbrecht gegenüber dem Vater ein, jedoch wurde dies auf besondere Voraussetzungen 
beschränkt.!"° 
1973 wurde das Volljährigkeitsgesetz verabschiedet,'"" es erfolgte eine Herabsetzung der 
Volljährigkeit von 21 auf 19 Jahre. 
Das Kindesgesetz''? von 1977 bestimmte, dass der Anspruch eines Kindes auf Unterhalt auf 
den Erben überging, dies galt auch für die eheliche Verwandtschaft.!'? 
Durch das Eherechts-Anderungsgesetz''^ wurde die erbrechtliche Stellung des überlebenden 
Ehegatten verbessert, indem der Erbteil des Ehegatten von einem Viertel auf ein Drittel neben 
Kindern und von der Hälfte auf zwei Drittel neben den sonstigen erbberechtigten Personen 
erhöht wurde. Es wurde ein Pflichtteilsrecht und eine Neuregelung des Unterhaltsanspruches 
eingeführt. 15 
1983 kam es zu einer Novelle des Sachwaltergesetzes,'"° in dem eine beschränkte 
Entmündigung für Verschwendung geregelt wurde. Personen, die unter Sachwalterschaft 
standen, konnten nur vor Gericht oder mündlich notariell testieren, durch die Einführung der 
Novelle konnten sie nun aber zumindest über ihr gesamtes Vermögen testieren.''' 
  
105 BGBI 1958/106. 
106 JBL 1958, 481. 
107 BGBI 1960/58. 
195 Weif in Klang, 763—766. 
109 BGBI 1970/342. 
H9 Flofbmann, 337. 
111 BGBI 1973/108. 
112 BGBI 1977/403. 
13 Weif in Klang, 954-957. 
114 BGBI 1978/280. 
15 Eccher in Schumacher/Zimmermann, 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof (2013) 159. 
116 BGBI 1983/136. 
117 Welser in Rummel/Lukas, Kommentar* (2014) & 566 — 569 Rz 6 ff. 
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