Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz
erkennung der Gründer weiterhin verpflichtet das Anstaltsvermögen, sowie die Erträge daraus, selbst
in seiner Steuererklärung zu versteuern.“ Die Anstalt kann das DBA nicht nutzen, aber aufgrund des
Durchgnffs kann der Gründer die Verrechnungssteuer durch Deklaration der Ertráge zurückfordern, so
dass es in diesem Fall zu keiner Doppelbesteuerung führt.^*
Zuwendungen an den Gründer sind schenkungs- und einkommenssteuerfrei, weil dieser aufgrund der
Zurechnung die gesamten Erträge versteuert. Werden Zuwendungen an die Begünstigten getátigt,
kann je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad zwischen Gründer und Begünstigtem eine Schen-
kungssteuer anfallen. In den meisten Kantonen und Fällen ist dies jedoch nicht der Fall.^?
Somit gilt es abzuwägen, ob steuerlich gesehen die Einbringungs- und Zuwendungsbesteuerung zu
bevorzugen ist, wobei die laufende Besteuerung in der Schweiz wegfällt oder, ob die Einbringungs-
und Zuwendungsbesteuerung so hoch wäre, dass es für den Errichter der Anstalt in diesem Fall sehr
unvorteilhaft wäre und man daher lieber die Gestaltung mit der transparenten Besteuerung wählt.
Die Frage stellt sich nun, ob es Gestaltungsmöglichkeiten gibt, eine Ermessensanstalt zu errichten und
trotzdem die Einbringungsbesteuerung zumindest reduzieren zu können.
c) Möglichkeiten zur Reduzierung der Besteuerung bei der Einbringung der Vermögenswerte:
Überlegenswert wäre zum Beispiel, dass sich der Errichter aus der Schweiz ein Nutzniessungsrecht an
den eingebrachten Vermögenswerten in die Anstalt zeitlebens vorbehält. Gemäss Schweizerischem
Zivilgesetzbuch verleiht die Nutzniessung dem Berechtigten den vollen Genuss des Gegenstandes. Die
Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, Immobilien oder an einem Vermögen gewährt werden.“
Somit wäre die Anstalt Eigentümerin der Vermögenswerte, aber der Fruchtgenuss oder auch Niess-
brauch genannt, sprich die Erträge der Anstalt, würden weiterhin dem Errichter zustehen. Er hätte die
gesamten Rechte zur Nutzung des Vermögens, welches daher mit dieser Nutzniessung belastet wä-
re.” Die Nutzniessung hat einen Wert, welcher durch Kapitalisierung anhand von Barwerttafeln, bei-
spielsweise von Stauffer/Scháützle, bestimmt werden kann. Grundlage der Wertbestimmung ist der
Ertrag aus dem Vermógen. Da das Vermógen normalerweise diversifiziert 1st und sich Jedes Jahr án-
dert, kann der Wert anhand eines Kapitalisierungszinssatzes geschätzt werden.“
257 Maute & Holenstein, 2010, S. 4.
258 siehe Kapitel 4.1.2.
259 Maute & Holenstein, 2010, S. 4.
260 Art. 745 Abs. lu. 2 ZGB.
261 Baumann, 1999, S.33.
262 Huber, 2001, S. 1.
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