Volltext: Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
erkennung der Gründer weiterhin verpflichtet das Anstaltsvermögen, sowie die Erträge daraus, selbst 
in seiner Steuererklärung zu versteuern.“ Die Anstalt kann das DBA nicht nutzen, aber aufgrund des 
Durchgnffs kann der Gründer die Verrechnungssteuer durch Deklaration der Ertráge zurückfordern, so 
dass es in diesem Fall zu keiner Doppelbesteuerung führt.^* 
Zuwendungen an den Gründer sind schenkungs- und einkommenssteuerfrei, weil dieser aufgrund der 
Zurechnung die gesamten Erträge versteuert. Werden Zuwendungen an die Begünstigten getátigt, 
kann je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad zwischen Gründer und Begünstigtem eine Schen- 
kungssteuer anfallen. In den meisten Kantonen und Fällen ist dies jedoch nicht der Fall.^? 
Somit gilt es abzuwägen, ob steuerlich gesehen die Einbringungs- und Zuwendungsbesteuerung zu 
bevorzugen ist, wobei die laufende Besteuerung in der Schweiz wegfällt oder, ob die Einbringungs- 
und Zuwendungsbesteuerung so hoch wäre, dass es für den Errichter der Anstalt in diesem Fall sehr 
unvorteilhaft wäre und man daher lieber die Gestaltung mit der transparenten Besteuerung wählt. 
Die Frage stellt sich nun, ob es Gestaltungsmöglichkeiten gibt, eine Ermessensanstalt zu errichten und 
trotzdem die Einbringungsbesteuerung zumindest reduzieren zu können. 
c) Möglichkeiten zur Reduzierung der Besteuerung bei der Einbringung der Vermögenswerte: 
Überlegenswert wäre zum Beispiel, dass sich der Errichter aus der Schweiz ein Nutzniessungsrecht an 
den eingebrachten Vermögenswerten in die Anstalt zeitlebens vorbehält. Gemäss Schweizerischem 
Zivilgesetzbuch verleiht die Nutzniessung dem Berechtigten den vollen Genuss des Gegenstandes. Die 
Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, Immobilien oder an einem Vermögen gewährt werden.“ 
Somit wäre die Anstalt Eigentümerin der Vermögenswerte, aber der Fruchtgenuss oder auch Niess- 
brauch genannt, sprich die Erträge der Anstalt, würden weiterhin dem Errichter zustehen. Er hätte die 
gesamten Rechte zur Nutzung des Vermögens, welches daher mit dieser Nutzniessung belastet wä- 
re.” Die Nutzniessung hat einen Wert, welcher durch Kapitalisierung anhand von Barwerttafeln, bei- 
spielsweise von Stauffer/Scháützle, bestimmt werden kann. Grundlage der Wertbestimmung ist der 
Ertrag aus dem Vermógen. Da das Vermógen normalerweise diversifiziert 1st und sich Jedes Jahr án- 
dert, kann der Wert anhand eines Kapitalisierungszinssatzes geschätzt werden.“ 
  
257 Maute & Holenstein, 2010, S. 4. 
258 siehe Kapitel 4.1.2. 
259 Maute & Holenstein, 2010, S. 4. 
260 Art. 745 Abs. lu. 2 ZGB. 
261 Baumann, 1999, S.33. 
262 Huber, 2001, S. 1. 
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